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Geseßes das Vorkaufsrecht auf ein Anwesen von unter
5 ha, etwa 4!/, ha, eingetragen werde, demnächst aber der
Eigentümer noch etwa ?/, ha hinzuerwerbe, dann würde
das auch für die 4!/, ha rite bestehende Vorkaufsrecht
dem staatlichen Vorkaufsrecht weichen müssen.
Der üDdYnterstaatssektetär des gZJeuisttiz-
ministeriums bemerkte gegenüber den Berufungen auf
Geheimrat Fuchs, die Frage könne nicht durch Auto-
ritäten, sondern nur durch die sachlichen Gründe ent
schieden werden; Fuchs weise übrigens selbst darauf hin
daß seine Auffassung mit anerkannten Autoritäten in
Widerspruch stehe.
Der dritte Redner habe darin recht, daß das Reichs-
geseß im EG. BGB. keinen Vorbehalt mache, der der
Landesgesetzgebung das Recht gäbe, dingliche Rechte anders
zu regeln, als das BGB. Alber daraus folge doch noch
nicht, daß eine Veräußerungsbeschränkung, wie sie in
Artikel 119 zugelassen sei, nicht eine Rückwirkung auf
dingliche Rechte haben könnte. Wenn z. B. die Ver-
äußerungsbeschränkung darin bestünde, daß Grundstücke
unter 2 ha nicht verkauft werden dürften, so würde das
unzweifelhaft auch gegen jemand gelten, der ein Vorkaufs-
recht an einem solchen Grundstücke habe. Nur um eine
solche Reflexwirkung handle es sich hier auch für die
Vorkaufsrechte und die Vormerkungen. Auch der
Eigentümer müsse nach diesem Gesetz in Zukunft mit dem
Vorkaufsrecht des Staates rechnen, obwohl das Eigentum
ein ebenso wohlerworbenes Recht sei wie das Vorkaufs-
recht. Man könne deshalb nur fragen, inwieweit es mit
Billigkeit und Gerechtigkeit zu vereinbaren sei, eine solche
Beschränkung eintreten zu lassen. Auf dieser Erwägung
beruhten die beiden Anträge, die sich auch im Rahmen
der Vorlage bewegten.
Der erste Redner bestritt, daß Fuchs selbst zugebe,
mit Autoritäten in Widerspruch zu stehen; es handle sich
nur um andere Autoren, unter denen aber keine Auto-
ritäten seien.
s die Frage, ob das Vorkaufsrecht auf Grund
des Artikel 119 überhaupt zulässig sei, sei der Regierungs-
vertreter hinweggegangen. „Beschränkung der Veräußerung“
könne nur bedeuten, daß der Staat unter Umständen
die Veräußerung untersagen könne, aber nicht, daß er
ein persönliches Zivilrecht für sich daraus geltend mache.
Auf diesen Einwand habe er bisher keine Antwort
erhalten. Die Behauptung des Regierungsvertreters,
der Staat könnte auf Grund des Artikel 119 die Ver-
äußerung dahin beschränken, daß er verbieten könne,
gerade an den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen, sei
unrichtig; alle Juristen seien sich darüber einig, daß das
Verbot nur erfolgen könne mit Rücksicht auf sachliche
Gründe, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Grund-
stücks, niemals mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers.
Gewiß könne der Bundesstaat untersagen, Grund-
stücke unter 2 ha ohne Genehmigung zu veräußern. Aber
wenn er die Veräußerung einmal erlaubt habe, dann
gehe der Vorkaufsberechtigte jedem dritten Käufer voran.
Darauf habe auch Fuchs aufmerksam gemacht. Diese
Art von Gesetzgebung werde durch die Gerichte später
doch für ungültig erklärt werden.
Der . Unterstagatssekretär des gdiutftiz-
ministeriums erwiderte, die Frage, ob das Vorkaufs-
recht des Staates als solches weiter gehe als eine Ver-
äußerungsbeschränkung, gehöre nicht zu § 18; die all-
gemeine Erörterung darüber sei schon erledigt. Wenn
man davon ausgehe, eine Veräußerungsbesschränkung könne
nur ein beschränktes Veräußerungsverbot sein, dann könne
man natürlich immer nur dazu kommen, unter gewissen
Umständen eine Veräußerung zu verbieten, aber nicht