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verstehen sei, ohne die ein Veräußerungsgeschäft
rechtsgültig nicht zustande kommen kann“ (vgl.
v. Braun: Das bayerische Gesetz über die Güter:
zertrümmerung,.2. A. S. 13)8
Mit dieser rhetorischen Frage habe Fuchs den Angel-
punkt der ganzen Angelegenheit entschieden, natürlich in
dem Sinne, daß eine solche Auslegung gar nicht in Frage
kommen könne. Der Regierungsvertreter habe vollständig
mit Recht hervorgehoben, daß es eine petitio principii
sei, diese Frage einfach zu verneinen. Die Worte des
Artikel 119: „Bestimmungen, welche die Veräußerung
beschränken“, seien dahin zu erläutern, daß sie sowohl
den Entäußerungsakt wie den Erwerbsakt beträfen.
Dies gelte entsprechend auch für § 18. Es handle sich
nur noch um die Frage, ob es zweckmäßig sei, hier einen
Stichtag einzuführen. Daß es zulässig sei, im Wege der
Gesetzgebung wohlerworbene Rechte auch ohne Entschädigung
aufzuheben, sei nie bestritten worden. Dem Antrage 48
gäben seine Freunde als dem beweglicheren vor dem
Antrag 55 den Vorzug.
Ein weiterer, der siebente Redner, äußerte gegen
den ersten Satz des Antrages 55 das Bedenken, daß da-
nach auch die älteren eingetragenen Vorkaufsrechte auf-
recht erhalten werden sollten, deren Konstituierung und
Eintragung mit der offenbaren Absicht erfolgt sei, die
staatlich geförderte innere Kolonisation zu hemmen oder
zu hindern. Damit würde die Bedeutung des Vorkaufs-
rechts gerade in denjenigen Landesteilen zunichte werden,
wo seine Wirksamkeit am nötigsten wäre.
Das. erste . Mitglied erklärte es für einen
Irrtum des sechzehnten Redners, daß der § 18 nur
das Verhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und
dem Staate betreffe. Der Paragraph spreche doch aus-
drücklich von Rechtsnachfolgern des Staates, hebe also
tatsächlich die heutigen Vorkaufsrechte definitiv auf.
Der Regierungsvertreter habe nicht bestritten, daß
die Worte „Veräußerungen von Grundeigentum be-
schränken“ nur dahin ausgelegt werden könnten, daß der
Bundesstaat in gewissen Fällen verbieten könne, ein
Grundstück zu veräußern. Wenn man sage, daß die Be-
stimmung nicht zu eng gefaßt werden dürfe, damit man
für eine Agrarreform freie Hand habe, s[o komme das
nur darauf hinaus, daß, wer den Zweck wolle, auch die
Mittel wollen müssse; das sei die einzige Begründung,
Man sei froh gewesen, als das „Näherrecht“ in Preußen
aufgehoben worden sei. Seine Meinung gehe nach wie
vor dahin, daß der Staat nicht berechtigt sei, aus dem
Artikel 119 ein Privatrecht für sich selbst zu konstruieren
Der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums bestritt, gesagt zu haben, daß eine Veräußerungs-
beschränkung begrifflich ein beschränktes Veräußerungsverbot
sei; er habe nur gesagt, daß, wenn die Vorschrift lediglich
dahin ginge, der Landesgesettgebung die Befugnis zur
Schaffung von Veräußerungsverboten zu geben, die Aus-
führungen des Vorredners richtig wären. Der Artikel 119
spreche aber generell von Veräußerungsbeschränkungen, und
das sei ein weiterer Begriff.
Von einer Seite, dem zehnten Redner, wurde gegen
Antrag 48 gerade seine Elastizität geltend gemacht, da
in jeder Elastizität auch Willkür liege oder etwas, was
in der Bevölkerung als Willkür aufgefaßt werden könne.
Abstimmung. Antrag 55 wurde in beiden Teilen
angenommen, desgleichen Antrag 48 und der
so geänderte s 18.