Full text: Grundteilungsgesetz

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verstehen sei, ohne die ein Veräußerungsgeschäft 
rechtsgültig nicht zustande kommen kann“ (vgl. 
v. Braun: Das bayerische Gesetz über die Güter: 
zertrümmerung,.2. A. S. 13)8 
Mit dieser rhetorischen Frage habe Fuchs den Angel- 
punkt der ganzen Angelegenheit entschieden, natürlich in 
dem Sinne, daß eine solche Auslegung gar nicht in Frage 
kommen könne. Der Regierungsvertreter habe vollständig 
mit Recht hervorgehoben, daß es eine petitio principii 
sei, diese Frage einfach zu verneinen. Die Worte des 
Artikel 119: „Bestimmungen, welche die Veräußerung 
beschränken“, seien dahin zu erläutern, daß sie sowohl 
den Entäußerungsakt wie den Erwerbsakt beträfen. 
Dies gelte entsprechend auch für § 18. Es handle sich 
nur noch um die Frage, ob es zweckmäßig sei, hier einen 
Stichtag einzuführen. Daß es zulässig sei, im Wege der 
Gesetzgebung wohlerworbene Rechte auch ohne Entschädigung 
aufzuheben, sei nie bestritten worden. Dem Antrage 48 
gäben seine Freunde als dem beweglicheren vor dem 
Antrag 55 den Vorzug. 
Ein weiterer, der siebente Redner, äußerte gegen 
den ersten Satz des Antrages 55 das Bedenken, daß da- 
nach auch die älteren eingetragenen Vorkaufsrechte auf- 
recht erhalten werden sollten, deren Konstituierung und 
Eintragung mit der offenbaren Absicht erfolgt sei, die 
staatlich geförderte innere Kolonisation zu hemmen oder 
zu hindern. Damit würde die Bedeutung des Vorkaufs- 
rechts gerade in denjenigen Landesteilen zunichte werden, 
wo seine Wirksamkeit am nötigsten wäre. 
Das. erste . Mitglied erklärte es für einen 
Irrtum des sechzehnten Redners, daß der § 18 nur 
das Verhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und 
dem Staate betreffe. Der Paragraph spreche doch aus- 
drücklich von Rechtsnachfolgern des Staates, hebe also 
tatsächlich die heutigen Vorkaufsrechte definitiv auf. 
Der Regierungsvertreter habe nicht bestritten, daß 
die Worte „Veräußerungen von Grundeigentum be- 
schränken“ nur dahin ausgelegt werden könnten, daß der 
Bundesstaat in gewissen Fällen verbieten könne, ein 
Grundstück zu veräußern. Wenn man sage, daß die Be- 
stimmung nicht zu eng gefaßt werden dürfe, damit man 
für eine Agrarreform freie Hand habe, s[o komme das 
nur darauf hinaus, daß, wer den Zweck wolle, auch die 
Mittel wollen müssse; das sei die einzige Begründung, 
Man sei froh gewesen, als das „Näherrecht“ in Preußen 
aufgehoben worden sei. Seine Meinung gehe nach wie 
vor dahin, daß der Staat nicht berechtigt sei, aus dem 
Artikel 119 ein Privatrecht für sich selbst zu konstruieren 
Der Unterstaatssekretär des Justizministe- 
riums bestritt, gesagt zu haben, daß eine Veräußerungs- 
beschränkung begrifflich ein beschränktes Veräußerungsverbot 
sei; er habe nur gesagt, daß, wenn die Vorschrift lediglich 
dahin ginge, der Landesgesettgebung die Befugnis zur 
Schaffung von Veräußerungsverboten zu geben, die Aus- 
führungen des Vorredners richtig wären. Der Artikel 119 
spreche aber generell von Veräußerungsbeschränkungen, und 
das sei ein weiterer Begriff. 
Von einer Seite, dem zehnten Redner, wurde gegen 
Antrag 48 gerade seine Elastizität geltend gemacht, da 
in jeder Elastizität auch Willkür liege oder etwas, was 
in der Bevölkerung als Willkür aufgefaßt werden könne. 
Abstimmung. Antrag 55 wurde in beiden Teilen 
angenommen, desgleichen Antrag 48 und der 
so geänderte s 18.
	        
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