Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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ebenso sind die Arbeitnehmer gehalten, nur noch für Solche 
Arbeit auszuführen, die dem Verbände angehören. 
2. Mit dein 15. August darf leine Waare mehr unter 
den nachstehenden Minimallohnansätzen in Arbeit gegeben 
oder genommen werden: für Stabmaschinen 28 Cts. per 
100 Stich für '14 und .->3 Cts. für 4 U, und zwar in dem 
Sinne, das; der Waarenausgeber, welcher Eigenthümer der 
Dessins oder der zu bestickenden Stoffe ist, seinem Waaren- 
iibernehmer, gleichviel ob Maschinenbesitzer oder Fergger, die 
genannten Löhne voll zu bezahlen habe. 
Kurze Zeit später wurde auch die eilfstündige Arbeits 
zeit sin sämmtliche im Verbände befindlichen Maschinen verfügt. 
Daniil waren die drei Säulen ausgerichtet, welche Mittel- 
pu»kt und Träger der Verbandtzidee blieben. Mochte in den 
kommenden Jahren die Fluth der Meinungen, die Sucht 
nach Aenderungen und Neuerungen noch so nmchtig einher- 
stlirmen, vor ihnen zogen sie sich scheu zurück. Minimal- 
lvhn, ausschließlicher Verbandsverkehr und Nvrmalarbeitstag 
wurden znin „Rühr mich nicht an", woran schon der Ver 
lach zu rütteln als ein Vergehen gegen die allgemeine Wohl 
fahrt galt. Deshalb ist gerade die weitere Geschichte dieser 
drei Verbandsgrnndlagen eine ziemlich ereignißlose und kurze. 
Eine ernsthaftere Störung des Verbandsverkehrs ereignete 
M Gntii: tiM 311^^ 1890. luni: 
Arbeit Arbeitsmangels, als eine beträchtliche Anzahl Maschinen 
besitzer des Vorarlbergs der Versuchung erlagen, von zwei 
damals nicht mehr im Verbände sich befindlichen Arbeitgebern 
Arbeit anzunehmen und dadurch die Fvrtexistenz des Ver 
bandes theilweise zu gefährden. Ein kräftiger Appell, unter- 
siützt durch einen energischen Druck des Gesainmtverbandes, 
verflüchtigte die Erscheinung nach kaum dreiwöchentlichem Be-' 
stände gänzlich. Es finden sich auch in den Jahresberichten 
ber Zentralleitnng nur verhältnißmäßig selten Klagen über 
Nichteinhaltung des ausschließlichen Verbandsverkehrs.
	        
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