Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

mäßige  Handels-  und  Gewerbefreiheit  soll  in  unbedingter
Freiheit  der  wirthschaftlichen  Konkurrenz  sich  äußern  dürfen.
Demgemäß  steht  bundesrechtlich  der  Bildung  von  Korpörativgcnossenschaften
  auf  wirthschaftlichem  Gebiete,  sei  es
der  Produzenten  oder  der  Konsumenten,  sei  es  der  Arbeitgeber ­
  oder  der  Arbeitnehmer,  nichts  entgegen.  Es  kann  aber,
mag  auch  der  Individualbetrieb  für  Einzelne  oder  für  größere
Kreise  ökonomisch  ungünstig  sein,  von  Bundes  wegen  ebenso
wenig  ein  Zwang  zur  gemeinsamen  (korporativen)  wirthschaftlichen ­
  Thätigkeit  oder  zur  Aufnahme  bestimmter  Personen  in
einen  bestehenden  wirthschaftlichen  Verband  ausgesprochen
werden.
Es  bleibe  dahingestellt,  ob  diese  Interpretation  der
Handels-  und  Gewerbesreiheit  eine  streng  logische  genannt
werden  kann.  Für  den  Verband  war  sie  werthvoll  und  eine
Art  staatliche  Gewährleistung  im  Rahmen  des  Bundesrechtes.
In  einem  späteren  Abschnitte  wird  ein  Theil  dieser  Motivirnng
  nochmals  zur  Sprache  kommen  müssen.
Im  Jahre  1889  wurden  auch  die  Strafkvmpetenzen  des
Verbandes  von  den  Staatsorganen  geschützt,  als  sie  in  einem
Falle  bestritten  wurden.  Eine  im  Verbände  befindliche  Fabrikationsfirma ­
  hatte  sich  geweigert,  die  Buße  zu  bezahlen,  in
welche  sie  wegen  Musterkvpie  vom  Zentralkomite  nach  Antrag
des  Musterschutzgerichtes  war  verfällt  worden.  Die  Verbandsleitnng
  war  genöthigt,  die  Angelegenheit  vor  den  Richter  zu
ziehen.  Sic  kam  am  8.  Juni  1889  vor  dem  obersten  st.
gallischen  Gerichtshöfe  zur  Verhandlung.  Der  letztere  schützte
die  Verbandslcitnng  im  ganzen  Umfange.  Tie  Urtheils-Aèotivirnng
  lautete  im  Wesentlichen  folgendermaßen:  Der
ordentliche  Richter  könne  überhaupt  nicht  angerufen  werden
im  Falle  eines  Streites  zwischen  einem  Vereinsmitgliede  und
dem  Verein  wegen  Anwendung  statutarischer  Bestimmungen
dieses  Vereins,  wenn  die  Entscheidung  hierüber  durch  die
Statuten  in  die  Kompetenz  der  Vereinsorgane  gelegt  sei,  wie
            
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