mäßige Handels- und Gewerbefreiheit soll in unbedingter
Freiheit der wirthschaftlichen Konkurrenz sich äußern dürfen.
Demgemäß steht bundesrechtlich der Bildung von Korpörativgcnossenschaften
auf wirthschaftlichem Gebiete, sei es
der Produzenten oder der Konsumenten, sei es der Arbeitgeber
oder der Arbeitnehmer, nichts entgegen. Es kann aber,
mag auch der Individualbetrieb für Einzelne oder für größere
Kreise ökonomisch ungünstig sein, von Bundes wegen ebenso
wenig ein Zwang zur gemeinsamen (korporativen) wirthschaftlichen
Thätigkeit oder zur Aufnahme bestimmter Personen in
einen bestehenden wirthschaftlichen Verband ausgesprochen
werden.
Es bleibe dahingestellt, ob diese Interpretation der
Handels- und Gewerbesreiheit eine streng logische genannt
werden kann. Für den Verband war sie werthvoll und eine
Art staatliche Gewährleistung im Rahmen des Bundesrechtes.
In einem späteren Abschnitte wird ein Theil dieser Motivirnng
nochmals zur Sprache kommen müssen.
Im Jahre 1889 wurden auch die Strafkvmpetenzen des
Verbandes von den Staatsorganen geschützt, als sie in einem
Falle bestritten wurden. Eine im Verbände befindliche Fabrikationsfirma
hatte sich geweigert, die Buße zu bezahlen, in
welche sie wegen Musterkvpie vom Zentralkomite nach Antrag
des Musterschutzgerichtes war verfällt worden. Die Verbandsleitnng
war genöthigt, die Angelegenheit vor den Richter zu
ziehen. Sic kam am 8. Juni 1889 vor dem obersten st.
gallischen Gerichtshöfe zur Verhandlung. Der letztere schützte
die Verbandslcitnng im ganzen Umfange. Tie Urtheils-Aèotivirnng
lautete im Wesentlichen folgendermaßen: Der
ordentliche Richter könne überhaupt nicht angerufen werden
im Falle eines Streites zwischen einem Vereinsmitgliede und
dem Verein wegen Anwendung statutarischer Bestimmungen
dieses Vereins, wenn die Entscheidung hierüber durch die
Statuten in die Kompetenz der Vereinsorgane gelegt sei, wie