Abschnitt IV.
365
dingungen ihres Vollzuges zu erklären, will man erkennen, wie sich
dieses, als „res gestae“ erschlossene Geschehen in jenen Einen und
großen Zusammenhang des Erlebten einspinnt, den die
Historie aufzudecken sucht.
Jener erste Teil der Interpretation aber, der dem ausübenden
Historiker so gut wie unbewußt bleibt, hat nicht den Sinn einer
Erklärung; hier gipfelt die Erkenntnis vielmehr darin, daß ein Ge
schehen jener besonderen Art, ein Handeln nämlich, erschlossen
wird. Es ist kein müßiger Streit um Worte, wenn ich dies so nach
drücklich betone. Die ganze Einsicht in den materiellen Gegensatz
zwischen der historischen und metahistorischen Erkenntnis steht da
auf dem Spiele. Man muß sich klar bleiben, daß die historische
Erkenntnis mit der Erschließung eines Geschehens
einsetzt, das für die metahistorische Erkenntnis gar
nicht greifbar istl
Die letztere ist eben durch und durch eine naturwissen
schaftliche Erkenntnis; sie vermag stets nur vom Boden der Natur
gesetze aus ein Geschehen zu erfassen, als eine Abfolge von Er
scheinungen. Von einer „Römerarbeit“ z. B. darf die metahistorische
Erkenntnis, will sie sich selber treu bleiben, im grundwesentlichsten
Sinne nichts wissen; diesem Begriffe unterliegen Kategorien, die der
Metahistorie völlig fremd und ungreifbar sind. Wo der Historiker
das Geschehen der Römerarbeit erschließt, darf der Metahistoriker aus
den Formen des Gesteins nur etwas ablesen, das er etwa einem Biber
bau oder einem Korallenriff an die Seite stellt. Er bringt eben diese
Formen in kausale Beziehung mit den Äußerungen eines interpolierten
Lebewesens, schlecht und recht wie die anderen; höchstens daß bei
diesem Lebewesen, bei der Spezies „Mensch“, der Modus der Auslösung
von Bewegungen durch Reize ein verwickelterer ist als bei anderen.
IV.
Unsere landläufigen Anschauungen sehen den Abstand zwischen
historischer und metahistorischer Erkenntnis in einem ganz anderen
Lichte. Man denkt sich das Feststellen von Tatsachen da und dort
als einen wesensgleichen Vorgang, und erst bei der „Erklärung“
des tatsächlich Festgestellten würde ein prinzipieller Unterschied Platz
greifen. Alle historische Erkenntnis würde dann zu einer Erklärung
des Geschehens übergehen, die man zum Unterschied von der „Kausal
erklärung“ als die „teleologische“ oder „Finalerklärung“ bezeichnet,