Full text : Wirtschaft als Leben

Abschnitt  IV.

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dingungen  ihres  Vollzuges  zu  erklären,  will  man  erkennen,  wie  sich
dieses,  als  „res  gestae“  erschlossene  Geschehen  in  jenen  Einen  und
großen  Zusammenhang  des  Erlebten  einspinnt,  den  die
Historie  aufzudecken  sucht.
Jener  erste  Teil  der  Interpretation  aber,  der  dem  ausübenden
Historiker  so  gut  wie  unbewußt  bleibt,  hat  nicht  den  Sinn  einer
Erklärung;  hier  gipfelt  die  Erkenntnis  vielmehr  darin,  daß  ein  Geschehen ­
  jener  besonderen  Art,  ein  Handeln  nämlich,  erschlossen
wird.  Es  ist  kein  müßiger  Streit  um  Worte,  wenn  ich  dies  so  nachdrücklich ­
  betone.  Die  ganze  Einsicht  in  den  materiellen  Gegensatz
zwischen  der  historischen  und  metahistorischen  Erkenntnis  steht  da
auf  dem  Spiele.  Man  muß  sich  klar  bleiben,  daß  die  historische
Erkenntnis  mit  der  Erschließung  eines  Geschehens
einsetzt,  das  für  die  metahistorische  Erkenntnis  gar
nicht  greifbar  istl
Die  letztere  ist  eben  durch  und  durch  eine  naturwissenschaftliche ­
  Erkenntnis;  sie  vermag  stets  nur  vom  Boden  der  Naturgesetze ­
  aus  ein  Geschehen  zu  erfassen,  als  eine  Abfolge  von  Erscheinungen. ­
  Von  einer  „Römerarbeit“  z.  B.  darf  die  metahistorische
Erkenntnis,  will  sie  sich  selber  treu  bleiben,  im  grundwesentlichsten
Sinne  nichts  wissen;  diesem  Begriffe  unterliegen  Kategorien,  die  der
Metahistorie  völlig  fremd  und  ungreifbar  sind.  Wo  der  Historiker
das  Geschehen  der  Römerarbeit  erschließt,  darf  der  Metahistoriker  aus
den  Formen  des  Gesteins  nur  etwas  ablesen,  das  er  etwa  einem  Biberbau ­
  oder  einem  Korallenriff  an  die  Seite  stellt.  Er  bringt  eben  diese
Formen  in  kausale  Beziehung  mit  den  Äußerungen  eines  interpolierten
Lebewesens,  schlecht  und  recht  wie  die  anderen;  höchstens  daß  bei
diesem  Lebewesen,  bei  der  Spezies  „Mensch“,  der  Modus  der  Auslösung
von  Bewegungen  durch  Reize  ein  verwickelterer  ist  als  bei  anderen.

IV.
Unsere  landläufigen  Anschauungen  sehen  den  Abstand  zwischen
historischer  und  metahistorischer  Erkenntnis  in  einem  ganz  anderen
Lichte.  Man  denkt  sich  das  Feststellen  von  Tatsachen  da  und  dort
als  einen  wesensgleichen  Vorgang,  und  erst  bei  der  „Erklärung“
des  tatsächlich  Festgestellten  würde  ein  prinzipieller  Unterschied  Platz
greifen.  Alle  historische  Erkenntnis  würde  dann  zu  einer  Erklärung
des  Geschehens  übergehen,  die  man  zum  Unterschied  von  der  „Kausalerklärung“ ­
  als  die  „teleologische“  oder  „Finalerklärung“  bezeichnet,
            
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