fullscreen : Geld-, Bank- und Börsenwesen

vorzunehmen.  Behufs  „Abstimmung"  sind  die  Bücher  in  gewissen  Zwischenräumen ­
  bei  der  Bank  einzureichen.
Bei  Sparkonten  werden  auch  die  Abhebungen  von  der  Bank  eingetragen,
und  bei  jeder  Kontoveränderung  wird  der  Saldo  gezogen.  Das  gilt  jedoch
nicht  für  den  Spargiroverkehr.
Verheiratete  Frauen  —  soweit  sie  nicht  nachweislich  in  Gütertrennung  leben
oder  handelsgerichtlich  eingetragene  Inhaberinnen  von  Firmen  oder  Geschäftsfrauen ­
  sind  —  werden  durch  die  Rechte  des  Ehemannes  vielfach  beschränkt.  Dem
Ehemann  steht  (§  1363  BGB.)  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten ­
  Gutes  zu;  Verfügungen  über  dieses  Vermögen  bedürfen  also,  im  Gegensatz
zum  Vorbehaltsgut,  seiner  Genehmigung.  Da  die  Bank  nicht  feststellen  kann,  ob
und  inwieweit  das  Vermögen  der  Ehefrau  Vorbehaltsgut  ist,  läßt  sie  sich  grundsätzlich ­
  vor  der  Eröffnung  eines  Kontos  schriftliche  Genehmigung  des  Ehemannes
erteilen.  Diese  Genehmigung  genügt  für  alle  später  vorzunehmenden  Geschäfte.
Der  aus  technischen  Gründen  notwendige  frühe  Kassenschluß  der  Banken  liegt
nicht  im  Interesse  der  Firmen,  die  noch  die  am  späteren  Nachmittag  eingegangenen
Gelder  bei  der  Bank  verwahren  möchten.  Den  Wünschen  dieser  Firmen  ist  nun
dadurch  Rechnung  getragen  worden,  daß  an  Orten,  wo  ein  Kassenverein  besteht,
dieser  werktäglich  von  18—20.30  Uhr  Einzahlungen  von  1000  RM  an  aufwärts
auf  das  Konto  seiner  Mitglieder  annimmt.
In  den  N  a  ch  t  t  r  e  s  o  r,  den  viele  Banken  besitzen,  können  nach  Kassenschluß ­
  die  Kunden,  die  einen  Schlüssel  hierzu  von  der  Bank  erhalten  haben,
Gelder,  die  sie  nachts  nicht  bei  sich  aufbewahren  wollen,  in  verschlossenem
Umschlag  von  der  Straße  aus  einwerfen.  Die  Beträge  werden  von  der
Bank  wie  eine  am  nächsten  Werktage  erfolgende  Einzahlung  des  Kunden
gutgebracht.

c)  Verzinsung  der  Depositengelder
Die  Notenbanken  beschaffen  sich  ihre  Betriebsmittel  durch  Ausgabe  von
Noten  und  durch  Depositen.  Auch  für  Depositen  brauchen  sie  in  der  Regel
Zinsen  nicht  zu  zahlen.  Die  Kreditbank  dagegen  muß  die  fremden  Gelder
verzinsen.  Die  Höhe  der  gewährten  Zinsen  richtet  sich  in  erster  Linie
nach  der  Länge  der  ausbedungenen  Kündigungsfrist.  Gelder,  die  jederzeit
vom  Hinterleger  zurückverlangt  werden  können  (Gelder  on  call),  haben  für
die  Bank  nur  geringen  Wert,  denn  den  k  u  r  z  f  ä  l  l  i  g  e  n  Forderungen
müssen  leicht  verfügbare  Deckungsmittel  gegenüberstehen,  damit  auch  in
kritischen  Augenblicken  die  Bank  nicht  zahlungsunfähig  wird.  Gelder  „mit
täglicher  Kündigung"  („Tägliches  Geld")  werden  daher  nur  niedrig  verzinst.
            
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