Metadata: Die obligatorische Krankenversicherung

300 . FÜNFTER TEIL 
Das Oberversicherungsamt 
Zusammensetzung 
Das Oberversicherungsamt sollte ursprünglich aus zwei Vertretern 
des Ministeriums des Innern, zwei Vertretern der Kassenmitglieder und 
ainem Vertreter der Arbeitgeber bestehen. 
Am 9. Juli 1926 hat das Parlament : einen Abänderungsvorschlag 
angenommen, wonach der zweite Vertreter des Ministeriums des Innern 
durch einen Vertreter der ärztlichen Verbände ersetzt wird. 
Zuständigkeit 
Das Oberversicherungsamt entscheidet als höchste Instanz über die 
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben können. 
Insbesondere ist es zuständig, 
4) über die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung 
und der Kassen zu entscheiden, gegen die binnen einer Frist von zweı 
Wochen, sei es durch den Arbeitsinspektor, sei es durch einen. andern 
Beteiligten Beschwerde eingelegt werden kann ($ 218); 
die Mitglieder des Kassenvorstands abzuberufen, die Gesetz und 
Satzung verletzt haben, und sie vor den ordentlichen Gerichten 
zu verfolgen ($ 130); 
über die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des Vorstands zu entscheiden, 
zegen die binnen einer Frist von 7 Tagen Beschwerde zulässig ist 
8 152) ; 
iber die Streitigkeiten zwischen dem Kassenverband und dem 
Vorstand einer Kasse zu entscheiden ($ 174). 
LUXEMBURG 
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 
Luxemburg gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl beson- 
lere Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwaltungsgerichte 
zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heranzieht. 
Der Zentralausschuss als Aufsichtsorgan entscheidet die Streitigkeiten, 
lie sich aus der Geschäftsführung der Kassen ergeben, sowie die Streitig- 
keiten zwischen den Kassen, Arbeitgebern und Versicherten. Diese Streit- 
De können in zweiter und letzter Instanz vor die Schiedsgerichte gebracht 
werden. 
Anderseits entscheidet die Regierung selber die Streitigkeiten zwischen 
len Kassen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 
Endlich ist die oberste Rechtsprechung dem Staatsrat anvertraut. 
Die Beteiligten sind im Zentralausschuss unmittelbar vertreten. 
; Der Zentralausschuss 
Zusammensetzung 
Der Zentralausschuss besteht aus Beamten und Angestellten, die von 
ler Regierung ernannt sind. Die beamteten Mitglieder werden in Ausübung 
ihrer Tätigkeit durch Vertreter der Kassenmitglieder (Arbeitgeber und 
Versicherte) unterstützt (Gesetz vom 26. März 1926}. 
Zuständigkeit 
Der Zentralausschuss oder die von ihm beauftragten Mitglieder ent- 
scheiden. die Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen über die Zuge- 
hörigkeit der versicherungpflichtigen Betriebe. Die Entscheidungen: des 
Zentralausschusses oder seiner Beauftragten können in dieser Richtung 
durch Berufung an die Regierung angefochten werden: 
Der Zentralausschuss und seine Beauftragten können ebenfalls in erster 
Instanz über alle Streitigkeiten entscheiden, die sich zwischen den Ver- 
sicherten und den Arbeitgebern oder zwischen Personen, die versichert 
sind, versichert waren oder versichert sein wollen, entstehen.
	        
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