Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

über die Bestechung und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, welches 
die aktive und paffive Bestechung von Amts wegen durch die Straf— 
gerichte verfolgt, wohl in erfter Linie auf die Organe des Staates, 
der Länder, der Gaue, Bezirke, Gemeinden und der sonstigen öffent— 
lichrechtlichen Körperschaften, öffentlichen Unternehmungen, Anstal— 
ten, Fonds, Anwendung findet, daß aber diesen öffentlichen Funk— 
tionären gleichgestellt sind die Organe und Angestellten der Banken, 
der Sparkassen, Vorschußkassen und anderer Geldinstitute, Erwerbs— 
und Wirtschaftsgenossenschaften und obligatorischen Versicherungs— 
anstalten, ferner der übrigen Privatunternehmungen und Anstalten, 
die unter staatlicher Aufsicht stehen. Der Motivenbericht weist daher 
zu 8 30 des Entwurfes, welcher den Straftatbestand der Bestechung 
sormuliert (jetzt Gesetz 8 30), darauf hin, daß zu den eben genannten 
Personen, auf welche das Gesetz vom 83. Juli 1924, Slg. Nr. 178, 
Geltung hat, auch Personen gehören, auf die die Bestimmungen des 
Z 30 des Gesetzes gegen den uünlauteren Wettbewerb Anwendung fin— 
den; es wird nur Sache des Gerichtes sein, nach Erwägung sämtlicher 
Umstände des Falles zu beurteilen, ob etwa in dem betreffenden Falle 
ein offigiöses Delikt nach dem Gesetze vom 3. VII. 1924, bzw. ob hier 
nicht Idealkonkurrenz im Sinne der allgemeinen Grundfähe des 
Strafrechtes vorliegt. 
Der 8 13 lautet (Verletzung und Ausnützung von Geschäfts— 
und Produktionsgeheimnissen): 
„() Wer als Bediensteter oder Lehrling während der Dauer 
des Dienst- oder Lehrverhältnisses ein Geschäfts- oder Produktions— 
geheimnis, das ihm vermöge seines Verhältnisses im Unternehmen 
entweder anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und das zu 
Zwecken des Wettbewerbes benützt werden kann, einer auderen Person 
unbefugt mitteilt oder zugänglich macht, kann auf Unterlassung einer 
solchen Handlung geklagt werden. 
(2), Mit der gleichen Klage kann gegen denjenigen vorgegangen 
werden, der ein Geschäfts- oder Produktionsgeheimms, von dem er; 
a) durch ein gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende 
eigene oder fremde Handlung, insbesondere durch eigene oder 
fremde Ausspähung, oder 
als einem ihm, besonders anvertrauten Geheimnisse, insbeson⸗ 
dere aus technischen Vorlagen und Anleitungen, aus Zeichnun⸗ 
gen, Modellen, Schablonen, Schnitten, Rezepten, Klischees, 
Mustern oder Musterkollektionen, aus dem Verzeichnisse der 
Kunden und Bezugsquellen, oder 
2) bei der Ausübung einer Funktion, zu der durch das Gericht 
oder ein öffentliches Organ berufen wurde, 
6) 
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