Full text: Schutz dem Arbeiter!

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§ 106. Die Arbeitszeit für alle in gewerblichen Unternehmungen beschäftigten 
über 16 Jahre alten Hltlfspersonen darf täglich höchstens zehn Stunden, an 
Samstagen höchstens acht Stunden, ausschließlich der Pausen währen. 
Bei Arbeiten unter Tag (in Bergwerken, Salinen rc.) oder in Betrieben, in denen 
ununterbrochen Tag- und Nachtarbeit stattfindet, darf die tägliche Arbcitsfchicht a ch t 
Stunden nicht überschreiten. 
Jugendliche Hülfspersonen im Alter von 14 bis 16 Jahren dürfen täglich 
u i ch t über acht Stunden beschäftigt werden. 
(Nach § 106 a soll die Arbeitszeit zwischen Morgens 6 Uhr (im Sommer) resp. 7 
Uhr und Abends 7 Uhr liegen und durch (im Ganzen zwei Stunden) Pausen unter 
brochen werden. Das Arbeitsamt mit Zustimmung der Arbeitskammer kann Ausnahmen 
Zulassen. Für die Arbeiter, welche Mittags nicht nach Haufe gehen, soll ein Eßraum 
eingerichtet sein.) 
^ 8 107. An Sonn- und Festtagen ist gewerbliche Arbeit verboten. 
Ausgenommen hiervon ist die Beschäftigung bei Verkehrs- und Transport-Anstalten, 
so weit sie den nothwendigen Betrieb derselben betrifft, bei G a st wirthschaften aller 
Ņrt, öffentlichen Erholungs- oder Vergnügungs-Anstalten, sowie bei denjenigen 
Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb er 
fordern. 
^ Berka ufs st eilen aller Art dürfen an Sonn- und Festtagen höchstens fünf 
stunden geöffnet und müssen spätestens Nachinittags sechs Uhr geschlossen sein. Die 
uähere Zeitbestimmung steht der höher» Verwaltungsbehörde zu. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landes-Regierungen. 
Das Arbeitsamt ist befugt, die Arbeit an Sonn- und Festtagen zeitweilig und 
o " Ş 11 u h >n s w e i s e zu gestatten, wenn Unglücksfälle oder Natur-Ereignisse den regel 
mäßigen Beirieb unterbrochen haben oder der Betrieb sich zur Verhütung von Unglücks- 
fällcn als unumgänglich nothwendig erweist. 
Die Arbeit in den für Werktage vorgeschriebenen Schranken ist ferner gestattet, wo 
Märkte oder Messen in Sonn- oder Festtage fallen. Das Nähere bestimmt die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
Hülfspersonen. die bei regelmäßigem Sonn- und Festtagsbetrieb beschäftigt sind, ist 
rn der Woche ein Ruhetag zu gewähren. 
8 108. Die Nachtarbeit ist verboten. 
Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zustimmung der Arbeitskammern dieselbe zu gestatten: 
a. bei dem Betrieb von Verkehrs- und Transport-Anstalten; 
0- bei solchen Werken, die ihrer Natur nach Nachtarbeit erfordern. 
. Hülfspersonen, die eine volle Schicht bei regelmäßiger Nachtarbeit beschäftigt waren, 
uv ' en ’ ,l ber darauf folgenden Tagesschicht nicht beschäftigt werden. 
Hülfspersonen, die bei regelmäßiger Nachtarbeit, aber nicht in voller Schicht beschüf- 
lgt waren, ist von dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bis zu ihrem Wiederbeginn 
^u>e Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. 
cy ^ 108a. Für Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter unter 16 
iJi™ ìst die regelmäßige Nachtarbeit verboten. Auch dürfen Arbeiterinnen jeglichen 
ü»eder m,f Hochbauten noch unter Tage beschäftigt werden, 
m », lusnahmen sind in derselben Weife wie § 107 al. 4 vorgesehen. Auch für die 
" 1 "ì' eit sind die Pausen vorgeschrieben.) 
rf l09 ( Wöchnerinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen wäh- 
0 1 l Wochen nicht beschäftigt werden und darf eine Kündigung oder Entlassung 
cr>c mit aus der Arbeit während dieser Zeit nicht stattfinden.
	        
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