fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

826 V II. Zivilrecht. 7 
zeichnung (sign) gebräuchlich, aber nicht wesentlich; er muß im Interesse der Beweiskraft 
Hurch einen oder zwei Zeugen attested sein. Die Übergabe (delivery) erfolgt in der 
Pratis zusamman mit der Siegelung durch Auflegen des Fingers auf das Siegel unter 
entsprechender Übergabeerklärung. Soniracts under seal sind besonders für die Rechts⸗ 
geschäfte der Korporationen grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. o. S. 810). 
Der simple contraet erfordert consensus und eonsideration. Die letztere 
besteht in der Hingabe einer Sache (z. B. der gekauften Ware) oder einem andern Tun 
zu Gunsten des Versprechenden. Selun dem Ende des 16. Jahrhunderts begnügt man 
sich aber auch mit einem bloßen bindenden Versprechen des Gegners, so daß das bloße 
Voͤrhandensein des Synallagmas genügt. Daher entbehren der Wirkung: das reine 
Schenkungsversprechen, die unentgeltliche Verbürgung, Verpfändung, Schuldübernahme, 
aber auch Erlaß und selbst Stundung sowie anderseits nachträgliche Erweiterung der Ver⸗ 
pflichtung (z. B. Übernahme nicht vereinbarter Dienstleistung neben der vereinbarten) 
mangels besonderen Entgelts, und der abstrakte Vertrag ist dem englischen Recht fremd 
(Neubecker J. c.). Im einzelnen wird gefordert, daß die consideration von dem das 
Versprechen empfangenden Berechtigten selbst ausgegangen ist (must move from the 
plaiutitk), so daß das englische Recht, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich 
eine Veriräge zu Gunsten Dritter kennt. Die Lonsideration muß im Kausalzusammen— 
hange mit dem Versprechen stehen und nicht schon aus anderen Gründen (z. B. in Er— 
üllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit) zu gewähren sein; sie darf grundsätzlich 
nicht der Vergangenheit angehören (sog. past eonsideration), doch wird hiervon tatfächlich 
in⸗e Ausnahme gemacht durch Anerkennung der bindenden Kraft des Versprechens, 
gewisse sog. impéèrfect obligations zu erfüllen (insbesondere eine verjährte oder im 
Konkurs ccledigle Forderung zu bezahlen), weil hier nicht sowohl neu versprochen als 
nur „dem Privileg einer Singulardisposition (z. B. des Verjährungsgesetzes) entsagt“ 
wird; dagegen ist die besonders zu Ausgang des 18. Jahrhunderts zu Lord Mans— 
fields Zeit auftauchende Lehre, daß das Vorhandensein einer moralischen Verbind⸗ 
lüchkeit des Versprechenden (als sog. moral consideration) schlechthin genüge, mit Recht 
als dem Grundgedanken der ocid eration Doktrin widersprechend aufgegeben (Dast- 
Food v. Kenyon, 1840). Eine wirtschaftliche Proportionalität zwischen Ver⸗ 
sprechen und consideration wird an sich nicht gefordert, die consideration braucht 
sfogar einen greifbaren Wert überhaupt nicht zu haben; es genügt, daß sie von den 
Parteien als benéefit oder detriment empfunden wird; doch steht in der heutigen 
Praxis — unserem Wucherprinzip entsprechend — fest, daß ein Vertrag nichtig ist bei 
auffallender Unangemessenheit der Gegenleistung, insbesondere bei Ausbeutung der Not 
des Versprechenden. Die consideération, eine der bedeutsamsten und wertvollsten 
Eigentümlichkeiten des englischen Rechts, ist verschieden von der römischen eauss und 
entspricht dem germanischen Onerositätsgedanken; sie hat das englische Recht vor den 
Gefahren völliger Formlosigkeit des Vertragsschlusses bewahrt und steuert vor allem den 
unbedachten Willenserklärungen (eine eingehende Darstellung der Lehre bei Schuster 
J. c. Bo. 46; vgl. Hartmann J. c., Wertheim s. v. consideration, Neubecker 
l. c.). — Der consensus kommt zu stande durch Antrag (offer) und Annahme (accep 
tanco); Offerten in incertam personam kommen vor (Auslobung, reward publie ofsored 
Kreditbrief); bindend ist, die Offerte nicht, da es notwendigerweise bei ihrer Abgabe noch 
iner coasideration fehlt; die Offerte muß, falls nicht eine Frist bestimmt ist, inner⸗ 
halb reasonable time angenommen werden; der Vertrag ist perfekt mit der Annahme, 
Ind diese ist erfolgt, sobald die Annahmeerklärung in der vom Offerenten gewünschten 
Form (Brief, Telegramm, jedoch nicht bloßes Schweigen) aus der Gewalt des Oblaten 
gekommen ist (vgl. Näheres bei Schuster I. e. Bd. 46). — Für den simple contraet 
ist außer dem consensus und der consideration in gewissen Fällen einfache Schriftlichkeit 
Gote, memorandum im Gegensatz zum deed) vorgeschrieben, vor allem durch das wichtige 
Siacte e Frands von 1677 (29 Karl IU. e. 8) für Versprechen mit Rücksicht auf 
künftige Heirat, Immobiliarkauf, Schuldübernahme durch Testamentsvollstreder Ad⸗ 
ministrator oder einen Dritten, für Verträge über ein Jahr hinaus; ferner ist Schrift⸗ 
fel 36 allem für Wechsel voraeschrieben (s. unten Nr. 2).
	        
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