Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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lit.  a)  dienen  kennen,  ater  konstruktiv  nicht  zu  eirem  Ganzen  verbunden  sind,
fallen  nicht  unter  den  technischen  begriff  einer  Maschine  oder  eines  Apparates,
sind  vielmehr  —  gemäss  dem  in  der  Zollpraxis  durchgeführten  Prinzip  —  nach
den  der  Bauart  und  dem  Material  der  zu  der  Vorrichtung  gehörenden  Gegenstände ­
  entsprechenden  Tarifartikeln  in  derselben  Weise  zu  verzollen,  wie  dies
für  die  Verzollung  von  Lifts  und  verschiedenen  Arten  von  Fabrikvorrichtungen,
die  nicht  eine  Maschine  darstellen,  vorgeschrieben  ist.  Siehe  Art.  167  (C.  10,
Nr.  9070).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  sind  Kästen  für  Miniaturfarben, ­
  ohne  Farben  eingeführt,  je  nach  dem  Herstellungsmaterial  —  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  23  604).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  12  204  vom  Jahre  1910  wird
die  Verzollung  einer  Wasserreinigungsanlage,  bestehend  aus  einem
Rührscheit,  Ventilen,  Leitern,  Geländern,  Röhren  und  anderen  Verbindungsstücken, ­
  als  eine  einheitliche  Maschine  abgelehnt  und  ihre  Verzollung  nach  verschiedenen, ­
  für  die  einzelnen  Bestandteile  in  Betracht  kommenden  Artikeln  bestätigt ­
  (C.  10,  Nr.  36  911).
Das  Ansatzstück  des  Saugrohrs  einer  Pumpe,  bestehend ­
  aus  einem  Rohre  mit  siebartigen  Wänden  und  einer  einfachen  Klappe
im  Innern,  das  lediglich  dazu  dient,  das  Saugrohr  der  Pumpe  vor  Verstopfung
durch  feste  Gegenstände  zu  schützen  sowie  während  des  Stillstands  der  Pumpe
das  Wasser  darin  zurückzuhalten,  ist  im  Hinblick  darauf,  dass  diese  Vorrichtung
wegen  der  Einfachheit  ihrer  Bauart  nicht  zu  den  Maschinen  und  Apparaten  gerechnet ­
  werden  kann,  die  nach  Art.  167  eingelassen  werden,  nach  dem  für  das
Material  in  Frage  kommenden  Tarifartikel  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
Laut  dem  Beschlüsse  der  besonderen  Tarifkommission  vom  22.  Dezember ­
  1910,  Nr.  585,  ist  die  als  Conveyor  bezeichnete  Fabrikvorrichtung  zur
Beförderung  von  Steinkohlen  innerhalb  der  Fabrik,  bestehend  aus  Winden,
Spannvorrichtungen,  kleinen  Wagen,  Trichtern,  Rahmen,  Führungen  und
anderen  Teilen,  folgendermassen  zu  verzollen:  Die  eisernen  Winden  und  Spannvorrichtungen, ­
  wie  nicht  besonders  genannte  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1,
lit.  a;  die  kleinen  Wagen,  die  Trichter,  Rahmen  und  sonstigen  Teile,  die  keine
einheitliche  Maschine  oder  keinen  Apparat  darstellen,  gleich  Fahrstühlen  —
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  der  Beschaffenheit  des
Materials,  der  Art  der  Bearbeitung  und  der  Konstruktion  des  betreffenden
Teiles  der  Anlage  (C.  11,  Nr.  7345).
Sparbüchsen,  laut  dem  Beschlüsse  der  besonderen  Tarifkommission
vom  12.  Juli  1911,  Nr.  422,  je  nach  dem  Material—  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs.  Das  C.  05,  Nr.  4216,  betr.  Sparbüchsen,  wird  aufgehoben
(C.  11,  Nr.  22412).
            
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