fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22, Titel: Shuldverfhreibung auf den Inhaber. Vorbemerkungen. $ 793. 1493 
d) gl. ferner das SchemgefeBg vom 11. März 1908, insbe]. S 4 (Inhaberfhed). 
XI. 23 MebergangsSvorfhriften kommen in Betracht die Urt. 174—178 ES., {. Bem. 
Hiezu; ferner für Bayern Art. 8 bayr. Nebergang8gef. Val. ferner Habicht S, 325 ff. 
XI. Ueber Kandesgefeblihe Vorbehalte val. Art. 98, 100—102 ES. 
Bu Art. 100 ES. ift inZbefondere zu vergleichen ; 
a) für Preußen AG. z. BOB, Art. 17, 18; 
b) für Bayern AG. z. BGB, Aıt. 49—57, val. ferner auch Art. 90 a, a. DO. über 
Bekanntmad ung des Berlufte8 von Inhaberpabieren ; 
6) für Sachfen $ 11. 8%. 3. U. d. BGB.; ; 
d) für Württemberg Art, 176—189 AG. z. BOB. 
e) für Geffen Art. 61—67 AG. z. BGB. 
XHL Ein jtrafredhtlidher Schu der Inhaberbapiere findet fich in den 88 149, 360 
Nr. 4—6 SiGB. 
8 793. 
Hat Jemand eine Urkunde ausgeftellt, in der er dem Inhaber der Urkunde 
eine Seiftung verfprigt (Schuldverfhreibung auf den Inhaber), jo Kann der 
Inhaber von ihm die Leiftung nad) Maßgabe des Veriprechens verlangen, e8 {ei 
denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ift, Der Ausfteller 
wird jedoch auch durch die Leiftung an einen nicht zur Verfügung berechtigten 
Inhaber befreit, 
Die Gültigkeit der Unterzeihnung kann durch eine in die Urkunde aufge 
nommene Beftimmung von der Beobachtung einer bejonderen Form abhängig 
gemacht werden, Zur Unterzeichnung genligt eine im Wege der mechanifchen 
Bervielfältigung Hergeftellte Namensunter [chrift. 
€, I, 685, 687; IL, 722; IL, 777. 
L Begriff der Schuldberfhreibung auf den Inhaber. 
1. Das Gefeß definiert fie al8 diejenige Schuldverfchreibung, in welcher der 
Ausfteller dem jeweiligen Inhaber der die Schuldverfhreidung enthaltende Urkunde 
eine Zeiftung verfpricht, mit anderen Worten alfo: in welcher ein Forderungs- 
recht verbrieft ift. . . , , 
a) Die Borfchriften des S 793 befaffen fihH demgemäß nicht mit Snhaber- 
pabieren, in welchen andere Rechte al8 Forderungsrechte enthalten find, 
Le nicht mit foldhen, in denen Mitgliedfchaftsredhte (z. 3. Aktien 20.) oder 
a (3. B. Grundfchuldbriefe 20.) inbegriffen find. Bal. Borbem. IM 
un ; 
Sn übrigen ift e8 aber gleichgültig, von welcher Art die in dem 
Hnhaberpapiere verfprodhene Leiftung it. Sie braucht nicht notwendig 
in einer Geldforderung zu heftehen; z. B. Theaterbillete, Eijenbahnfahr= 
farten, Sotterielofe auf andere Sachen alS Geld 20. Val. auch & 795 Abi, 1, 
Jowie ROSS. Bd. 13 S. 153. , , 
Das Gefeß untericheidet jedoch in diefem Rahmen wieder zwifchen den Sn 
baberpapieren größeren Stiles, für welde bie Jämtlidhen nadh= 
}tebenden Vorfchriften gelten, und den fog. Eleinen Fnhaberpapieren 
(Karten, Marken oder ähnlihe Urkunden im Sinne de8 8 807), auf welche 
EOS % N ein Teil der nachitehenden Morfchriften erftreckt, val. Bem. 
zu . . 
IS Gauptbeifpiele der Schulbdberfhreibung auf den Inhaber 
alfo ber Inbaberpabiere größeren Stile8 laffen fich aufführen: Schuld» 
ber{chreibungen des Staates und der Gemeinden, die fog. Prioritäten der 
Mitiengefellichaften, insbefondere der Eifenbabn= und OInduftrie-Aktiengefell- 
[dhaften, Indaberpapiere mit Prämien, Lotterielofe, die Noten der Hettel= 
banken (vol, MOOS, Bd. 22 S. 267), RKetchökafjeniheine (vgl. RS. von 
30. April 1874 $8 1, 5, 6 und RG. vom 5. Yani 1906), Schabanweifungen 
des MeichesS (val. Meichsfchukldenordnung bouı 19. März 1900 88 1, 7, 8), die 
{)
	        
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