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Es kann nicht die. Rede davon sein, eine theoretische Abschät-
zung dieser verschiedenen Bestandteile zu unternehmen. Sie
hängen offensichtlich von zu vielen Bedingungen ab, die mit den
Gesetzen und den Umständen wandelbar sind ; insbesondere
sind. die Kosten der Verwaltungstätigkeit mit der Art und Weise
der Verfassung und Wirksamkeit jedes der Versicherungsorgane
eng verknüpft. Nur mag darauf hingewiesen werden, dass eine
Versicherung mit einheitlicher Leitung naturgemäss geeignet ist,
die Bedeutung dieser Lasten verhältnismässig herabzudrücken ;
indessen darf man nicht vergessen, wie oben bereits hervorgehoben
wurde, dass die Versicherung sich im Hinblick auf die Überwachung
der Kranken und den Ertrag der hierfür aufzuwendenden Aus-
gaben nicht in der günstigsten Lage befindet.
DRITTER TEIL
$. 5. — Die finanzielle und versicherungstechnische Kontrolle
der Versicherung
VORBEMERKUNGEN
Die Sozialversicherung ist als wahrer öffentlicher Dienst —
wenn auch nicht nach ihrer gesetzlichen Begriffsbestimmung,
so doch nach ihrem Endzweck — gehalten, hierzu den berufenen
Amtsstellen über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.
Wenn die Versicherung einheitlich gestaltet ist, unterliegt ihre
Zentralstelle im allgemeinen nur jener Kontrolle, die im allge-
meinen über Einrichtungen von öffentlichem Interesse gehandhabt
wird. Ist aber eine Vielheit von selbständigen Kassen vorhanden,
so errichtet das Gesetz gewöhnlich für die Überwachung eine
besondere Amtsstelle, manchmal mit verschiedenen Stufen, welche
die besondere Aufgabe hat, nachzuprüfen, ob die gesetzlichen
Vorschriften genau befolgt werden, etwa nötige Richtigstellungen
anzuordnen und gegebenenfalls die Anwendung .der vorgesehenen
Zwangsmittel herbeizuführen. .
Die den Aufsichtsbehörden zugewiesene Aufgabe ist eine
dreifache. Einmal ist ihre Ermächtigung oder Genehmigung zu
verschiedenen finanziellen Massnahmen der Kassen nötig. Sodann
ist es ihre Sache, die Ordnungsmässigkeit der Geldverwaltung
nachzuprüfen. Endlich müssen sie, da bei ihnen alle Berichte über
die Durchführung der Versicherung zusammenlaufen, die Gesamt-
lage der Versicherungseinrichtung zur Darstellung bringen und
ihre Sicherheit überwachen. Diese letztere Tätigkeit wird hier
als versicherungstechnische Kontrolle bezeichnet.