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Es kann nicht die. Rede davon sein, eine theoretische Abschät- 
zung dieser verschiedenen Bestandteile zu unternehmen. Sie 
hängen offensichtlich von zu vielen Bedingungen ab, die mit den 
Gesetzen und den Umständen wandelbar sind ; insbesondere 
sind. die Kosten der Verwaltungstätigkeit mit der Art und Weise 
der Verfassung und Wirksamkeit jedes der Versicherungsorgane 
eng verknüpft. Nur mag darauf hingewiesen werden, dass eine 
Versicherung mit einheitlicher Leitung naturgemäss geeignet ist, 
die Bedeutung dieser Lasten verhältnismässig herabzudrücken ; 
indessen darf man nicht vergessen, wie oben bereits hervorgehoben 
wurde, dass die Versicherung sich im Hinblick auf die Überwachung 
der Kranken und den Ertrag der hierfür aufzuwendenden Aus- 
gaben nicht in der günstigsten Lage befindet. 
DRITTER TEIL 
$. 5. — Die finanzielle und versicherungstechnische Kontrolle 
der Versicherung 
VORBEMERKUNGEN 
Die Sozialversicherung ist als wahrer öffentlicher Dienst — 
wenn auch nicht nach ihrer gesetzlichen Begriffsbestimmung, 
so doch nach ihrem Endzweck — gehalten, hierzu den berufenen 
Amtsstellen über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. 
Wenn die Versicherung einheitlich gestaltet ist, unterliegt ihre 
Zentralstelle im allgemeinen nur jener Kontrolle, die im allge- 
meinen über Einrichtungen von öffentlichem Interesse gehandhabt 
wird. Ist aber eine Vielheit von selbständigen Kassen vorhanden, 
so errichtet das Gesetz gewöhnlich für die Überwachung eine 
besondere Amtsstelle, manchmal mit verschiedenen Stufen, welche 
die besondere Aufgabe hat, nachzuprüfen, ob die gesetzlichen 
Vorschriften genau befolgt werden, etwa nötige Richtigstellungen 
anzuordnen und gegebenenfalls die Anwendung .der vorgesehenen 
Zwangsmittel herbeizuführen. . 
Die den Aufsichtsbehörden zugewiesene Aufgabe ist eine 
dreifache. Einmal ist ihre Ermächtigung oder Genehmigung zu 
verschiedenen finanziellen Massnahmen der Kassen nötig. Sodann 
ist es ihre Sache, die Ordnungsmässigkeit der Geldverwaltung 
nachzuprüfen. Endlich müssen sie, da bei ihnen alle Berichte über 
die Durchführung der Versicherung zusammenlaufen, die Gesamt- 
lage der Versicherungseinrichtung zur Darstellung bringen und 
ihre Sicherheit überwachen. Diese letztere Tätigkeit wird hier 
als versicherungstechnische Kontrolle bezeichnet.
	        
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