thumbs: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

Beschwichtigungsversuche der Regierung einerseits unü 
uferlose Ausdehnung des § 5 durch das Finanz 
ministerium andererseits. 
Dazu kommen folgende Erwägungen: Obgleich die 
Regierung und ihre Vertreter die zahlreichen, gegen den 
§ 5 erhobenen Bedenken in Wort und Schrift") dadurch zu 
beschwichtigen suchten, daß sie ausführten, die Tragweite der 
Vorschrift würde härrfig überschätzt, da Fälle angezogen würden, 
die nicht darunter fielen und darauf^iinwiesen, nur diejenigen 
Fälle sollten getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige 
„zur Amgehung der Steuer fernabliegende, ungewöhnliche 
Rechtsformen — Rechtskniffe wähle", zeigt sich 
schon jetzt im Reichsfinanzministerium das Bestreben, dem 
§ 5 eine geradezu uferlose Auslegung zu geben. So weise 
ich nur auf die Veröffentlichungen des Finanzministeriums 
betreffend den Lohnabzug und die Uebergangsvorschriften 
zum Umsatzsteuergesetz hin, auf die ich noch ausführlich 
zurückkommen werde. Hat doch sogar der Verfasser der 
RAO., Oberlandesgerichtsrat Becker, der inzwischen an 
den Reichsfinanzhof berufen ist, sich in einem Aufsatz im 
Bank-Arch?H auf den Standpunkt gestellt, daß auch eine 
Ehe, die ein Onkel mit seiner Nichte zum Zweck der Steuer- 
ersparnis eingehe, die Folgen des § 5 RAO. auslöse, ob 
gleich in den Beratungen des Gesetzes von der Regierung 
ausdrücklich anerkannt war, daß nur wirtschaftliche 
Vorgänge, nicht aber auch eine Ehe darunter fielen 13 ). Herr 
Finanzrat Becker scheint also der Ansicht zu sein, daß 
auch eine Ehe einen „Mißbrauch von Formen und Ge 
staltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts" und eine 
") Becker, Bank-Arch. 1919, 14; D. Allg. Ztg., offiziöser 
Artikel, abgedruckt in DStZ. 1919, 147. 
12 ) Bank-Arch. 1919, 15. 
lS ) Bericht der Komm. 4. Gegen die Ansicht Beckers: Wein 
bach, Ausk. d. StR. IX, und Hagelberg, Komm, zum 
Grunderwerbssteuergesetz, 52.
	        
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