Beschwichtigungsversuche der Regierung einerseits unü
uferlose Ausdehnung des § 5 durch das Finanz
ministerium andererseits.
Dazu kommen folgende Erwägungen: Obgleich die
Regierung und ihre Vertreter die zahlreichen, gegen den
§ 5 erhobenen Bedenken in Wort und Schrift") dadurch zu
beschwichtigen suchten, daß sie ausführten, die Tragweite der
Vorschrift würde härrfig überschätzt, da Fälle angezogen würden,
die nicht darunter fielen und darauf^iinwiesen, nur diejenigen
Fälle sollten getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige
„zur Amgehung der Steuer fernabliegende, ungewöhnliche
Rechtsformen — Rechtskniffe wähle", zeigt sich
schon jetzt im Reichsfinanzministerium das Bestreben, dem
§ 5 eine geradezu uferlose Auslegung zu geben. So weise
ich nur auf die Veröffentlichungen des Finanzministeriums
betreffend den Lohnabzug und die Uebergangsvorschriften
zum Umsatzsteuergesetz hin, auf die ich noch ausführlich
zurückkommen werde. Hat doch sogar der Verfasser der
RAO., Oberlandesgerichtsrat Becker, der inzwischen an
den Reichsfinanzhof berufen ist, sich in einem Aufsatz im
Bank-Arch?H auf den Standpunkt gestellt, daß auch eine
Ehe, die ein Onkel mit seiner Nichte zum Zweck der Steuer-
ersparnis eingehe, die Folgen des § 5 RAO. auslöse, ob
gleich in den Beratungen des Gesetzes von der Regierung
ausdrücklich anerkannt war, daß nur wirtschaftliche
Vorgänge, nicht aber auch eine Ehe darunter fielen 13 ). Herr
Finanzrat Becker scheint also der Ansicht zu sein, daß
auch eine Ehe einen „Mißbrauch von Formen und Ge
staltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts" und eine
") Becker, Bank-Arch. 1919, 14; D. Allg. Ztg., offiziöser
Artikel, abgedruckt in DStZ. 1919, 147.
12 ) Bank-Arch. 1919, 15.
lS ) Bericht der Komm. 4. Gegen die Ansicht Beckers: Wein
bach, Ausk. d. StR. IX, und Hagelberg, Komm, zum
Grunderwerbssteuergesetz, 52.