Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 35 
Arten der Übertragung von Land in vielfacher Ausprägung. 
Es wird jetzt auch nicht bloß an Unfreie Land zur Nutzung aus- 
getan. 
Seit der spätern fränkischen Zeit sehen wir die Unfreien in 
einer günstigern Lage. Wenn die Behandlung, die sie bei den Ger- 
manen genossen, von jeher in der Praxis milder war, als es dem 
Rechtsverhältnis entsprach, so wird doch jetzt auch dieses gemildert; 
sie werden mehr und mehr als Personen anerkannt und ihnen 
Rechte zugesprochen. Ein besonderer Ausdruck ihrer mittelalter- 
lichen Rechtsstellung ist das Hofrecht und das Hofgericht, die für 
sie geschaffen werden. Das Hofrecht ist das in dem privaten Ge- 
richt des Grundherrn zur Anwendung gelangende Recht; aber 
es ist auch eben Recht: nur nach festen rechtlichen Normen werden 
die dem grundherrlichen Hofgericht unterworfenen Personen 
behandelt. Die Urteilfinder in den unter dem Vorsitß des Grund- 
herrn oder seines Stellvertreters tagenden Gerichtsversamm- 
lungen sind ferner diese Personen selbst. Das Hofgericht ent- 
springt den Bedürfnissen des grundherrlich-bäuerlichen Ver- 
hältnisses: seine Kompetenz erstreckt sich auf die sich aus ihm 
ergebenden Streitfälle (Nichtzahlung des Zinses, Besitzfragen 
usw.). In andern, schwereren Fällen aber waren die Unfreien 
vollends nicht rechtlos: die schwereren gehörten vor das staat- 
liche, das sog. Landgericht. So erfaßt also auch das Gericht der 
Grundherrschaft nur einen Teil der Versönlichkeit des abhängigen 
Mannes, in Übereinstimmung mit dem vorhin festgestellten 
Umstand, daß die Grundherrschaft wirtschaftlich den abhängigen 
Leuten noch freien Spielraum für eigene Betätigung läßt. 
Vir pflegen die Periode, die mit der spätern fränkischen 
Zeit einsetzt und die wir etwa bis zum Aufkommen der Städte 
datieren, als die der Großgrundherrschaft zu bezeichnen. Aus 
dem Gesagten ergibt sich jedoch schon, daß es sich nicht um ein 
einseitiges Vorwalten der Grundherrschaft handelt, daß viel- 
mehr der Bauer neben ihr einen mehr oder weniger selbständigen 
Platz hat. Fügen wir sogleich hier hinzu, daß die Markgenossen- 
schaft keineswegs, wie man es wohl dargestellt hat, einfach der 
Grundherrschaft unterworfen wird. Es bildet sich zwar ein 
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