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ausgesprochen hatten, ließ er es bei dem ablehnenden Bescheid
bewenden. Am 6. Oktober stellte er erneut den Antrag. Der
stellvertretende Oberarzt, Dr- Rüge, untersuchte Fl. am 19. Ok
tober und gab sein Gutachten dahin ab, daß die Ausnahme in
die Krankenkasse nicht erfolgen könne. Zwar sei der Unter
schenkelbruch so gut verheilt, daß er im objektiven Befund gegen
früher keine Aenderung mehr aufweise, auch das Allgemeinbe
finden sei günstig, jedoch sei noch die Gefahr des Durchbruches
des Spornes vorhanden. Auf dieses Gutachten hin wurde sein
Antrag ans Wiederaufnahme in die Krankenkasse abgelehnt, und
der Geschäftsausschuß Dortmund bestätigte diese Ablehnung in
seiner Sitzung vom 16. November, trotzdem Fl. schon vor dem
Geschäftsausschuß geltend niachte, daß er in den ersten 10 Mo
naten des Jahres 1915 bereits 288 Schichten Verfahren und
1253,31 Mark verdient habe. Die Entscheidung des Geschäfts
ausschusses verstieß direkt gegen die Bestimmungen der R.-B.-O.
und war unhaltbar.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Geschäftsausschusses
legte Fl. Berufung beim Knappschafts-Oberversicherungsamt in
| x =r-i Dortmund ein und machte geltend, daß er bereits wieder in vollem
Umfange arbeitsfähig sei und bei seinem verhältnismäßig jungen
Alter von 32 Jahren würden die noch etwa vorhandenen Folgen
der Verletzung in Kürze voll ausgeheilt sein. Er habe z. B. im
Jahre 1916 288 Schichten verfahren und 1253,31 Mark verdient.
Damit sei, trotz des Gutachtens des stellvertretenden Oberarztes
Dr. Rüge, der Beweis erbracht, daß er nicht mehr gemäß 8 9 der
Satzung und 8 173 der R.-V--O. nur noch „zum Teil" erwerbs
fähig sei. Er arbeite jetzt zwar noch in Reparatur im Schicht
lohn, werde aber in nächster Zeit wieder vor Kohle kommen.
Das Knappschafts-Obervcrsicherungsamt hat unter dem Vor
sitz des Herrn Oberbergrats Kreisel den Knappschaftsverein ver
urteilt, Fl. vom 1. Oktober 1915 an wieder als Mitglied in die
Krankenkasse aufzunehmen. Auch in diesem Falle mußte die
Wiederaufnahme gegen die Gutachten der Herren Aerzte er
folgen."
Die beantragte Aenderung im vierten Absatz des 8 13 er
suchen wir im Interesse der Heeresdienstpflichtigen zu treffen,
um diesen Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche an die Knapp-
schäftsoereine zu wahren.
Die im gleichen Paragraphen, letzten Absatz, festgesetzten
Ordnungsstrafen, die nach der Satzung wider ein Mitglied ver
hängt werden können, sind zu hoch und bezweckt unser Antrag
eine Herabsetzung derselben. Ter Krankfeiernde und dessen Fa
milie muß sich schon so Entbehrungen auferlegen, und ist die Ent
ziehung des Lebensunterhalts für drei Tage eine zu rigorose
Bestrafung.