Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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ausgesprochen hatten, ließ er es bei dem ablehnenden Bescheid 
bewenden. Am 6. Oktober stellte er erneut den Antrag. Der 
stellvertretende Oberarzt, Dr- Rüge, untersuchte Fl. am 19. Ok 
tober und gab sein Gutachten dahin ab, daß die Ausnahme in 
die Krankenkasse nicht erfolgen könne. Zwar sei der Unter 
schenkelbruch so gut verheilt, daß er im objektiven Befund gegen 
früher keine Aenderung mehr aufweise, auch das Allgemeinbe 
finden sei günstig, jedoch sei noch die Gefahr des Durchbruches 
des Spornes vorhanden. Auf dieses Gutachten hin wurde sein 
Antrag ans Wiederaufnahme in die Krankenkasse abgelehnt, und 
der Geschäftsausschuß Dortmund bestätigte diese Ablehnung in 
seiner Sitzung vom 16. November, trotzdem Fl. schon vor dem 
Geschäftsausschuß geltend niachte, daß er in den ersten 10 Mo 
naten des Jahres 1915 bereits 288 Schichten Verfahren und 
1253,31 Mark verdient habe. Die Entscheidung des Geschäfts 
ausschusses verstieß direkt gegen die Bestimmungen der R.-B.-O. 
und war unhaltbar. 
Gegen den ablehnenden Bescheid des Geschäftsausschusses 
legte Fl. Berufung beim Knappschafts-Oberversicherungsamt in 
| x =r-i Dortmund ein und machte geltend, daß er bereits wieder in vollem 
Umfange arbeitsfähig sei und bei seinem verhältnismäßig jungen 
Alter von 32 Jahren würden die noch etwa vorhandenen Folgen 
der Verletzung in Kürze voll ausgeheilt sein. Er habe z. B. im 
Jahre 1916 288 Schichten verfahren und 1253,31 Mark verdient. 
Damit sei, trotz des Gutachtens des stellvertretenden Oberarztes 
Dr. Rüge, der Beweis erbracht, daß er nicht mehr gemäß 8 9 der 
Satzung und 8 173 der R.-V--O. nur noch „zum Teil" erwerbs 
fähig sei. Er arbeite jetzt zwar noch in Reparatur im Schicht 
lohn, werde aber in nächster Zeit wieder vor Kohle kommen. 
Das Knappschafts-Obervcrsicherungsamt hat unter dem Vor 
sitz des Herrn Oberbergrats Kreisel den Knappschaftsverein ver 
urteilt, Fl. vom 1. Oktober 1915 an wieder als Mitglied in die 
Krankenkasse aufzunehmen. Auch in diesem Falle mußte die 
Wiederaufnahme gegen die Gutachten der Herren Aerzte er 
folgen." 
Die beantragte Aenderung im vierten Absatz des 8 13 er 
suchen wir im Interesse der Heeresdienstpflichtigen zu treffen, 
um diesen Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche an die Knapp- 
schäftsoereine zu wahren. 
Die im gleichen Paragraphen, letzten Absatz, festgesetzten 
Ordnungsstrafen, die nach der Satzung wider ein Mitglied ver 
hängt werden können, sind zu hoch und bezweckt unser Antrag 
eine Herabsetzung derselben. Ter Krankfeiernde und dessen Fa 
milie muß sich schon so Entbehrungen auferlegen, und ist die Ent 
ziehung des Lebensunterhalts für drei Tage eine zu rigorose 
Bestrafung.
	        
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