Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

36 U. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 
grundherrschaftliches Obereigentum an der Allmende aus. 
Indessen dieses sezt wiederum ein Untereigentum anderer, 
nämlich der Bauern, voraus. 
III. 
Durch die lange herrschende Anschauung, daß die Grund- 
herrschaft in jenen Jahrhunderten das Wirtschaftsleben ganz 
wesentlich beherrscht habe, ist die Ermittelung des wahren Ver- 
hältnisses verhindert worden, in dem die Arbeit der Grund- 
herren und der Bauern zueinander standen. Es erheben sich 
hier Fragen, die ebenso interessant sind, wie ihre Beantwortung 
Schwierigkeiten bietet. Diese wiederum liegen hauptsächlich 
darin, daß unsere Überlieferung lückenhaft ist und, soweit Jie 
leidlich reichere Nachrichten aufweist, einseitig über die grund- 
herrschaftlichen Verhältnisse berichtet. Immerhin darf man zu 
der fortschreitenden Forschung das Zutrauen hegen, daß es 
ihr gelingt, genauere Feststellungen zu machen. 
Man hat früher die gesamte Arbeit des Ausbaues des Lan- 
des, den Fortschritt der Besiedlung, die Förderung der land- 
wirtschaftlichen Technik, auch die Ausbildung eines deutschen 
Gewerbes auf die Verdienstliste der Grundherrschaft geschrieben. 
Heute hat man sich, wenigstens in den Kreisen der strengeren 
Wissenschaft, davon überzeugt, daß der Grundherrschaft gerade 
in allen diesen Beziehungen nicht eine so große Bedeutung zu- 
kommt. Es wäre freilich verfehlt, das Aufkommen der Grund- 
herrschaften, des größeren Landbesißes überhaupt gering zu 
schäßen. Aber man wird seine Bedeutung mehr in anderer 
Richtung zu suchen haben.!) 
1) Dopsch, Die Wirtsschaftsentwicklung der Karolingerzeit I, 
S. 198 bekämpft K. Th. v. Inama-Sternegg's Lieblingsgedanken 
von der zielbewußten Aktivität der großen Grundherrschaften in 
der Karolingerzeit. Über den durch die Bildung der Großgrundherr- 
schaften bewirkten Fortschritt s. andererseits Dopsch II, S. 51 (auch 
I, S. 196 f.). Über die Verdienste und die allgemeine Bedeutung 
der Großgrundherrschaften vgl. ferner A. Heusler, Institutionen 
des deutschen Privatrechts I, S. 32 ff und S. 39 ff. K. Th. v. Jnama- 
Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte III, 1, S. 263 ff., S. 272 f.,
	        
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