Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Gesetzes — wie erwähnt — durch Verordnung vom 10. Februar 1901 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen und Wohnräume den 
Gemeinden zur Pflicht gemacht. Aufsichtsorgane sind die Ortspolizei 
behörden, in München der Stadtmagistrat bezw. die Polizeidirektion 
und die Lokalbaukommission. In größeren Städten , und in sonstigen 
Orten mit dichter Bevölkerung sind nach Bedarf besondere, aus ge 
wählten ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Wohnungskommissionen 
zu bestellen. Ihnen sind im Bedarfsfälle als Hilfsorgane besondere, 
von der Gemeinde anzustellende Wohnungsinspektoren beizugeben. Die 
Verordnung gibt außerdem für die besonderen polizeilichen Vorschriften 
gewisse Richtschnuren in bezug Gesundheitsmäßigkeit, Schutz von Sitte 
und Anstand in den Wohnungen, Schlafgängerwesen usw. 
Württemberg hat — wie schon erwähnt — durch Verordnung 
vom 21. Mai 1901 die ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht ebenfalls vor 
geschrieben für alle Oberamtsstädte und für alle sonstigen Gemeinden 
mit mehr als 3000 Einwohnern. Zur Beseitigung erheblicher Mißstände 
welche Gesundheit, Leben oder Sittlichkeit gefährden, stellt die Ver 
ordnung bestimmte — das Mindestmaß bezeichnende — allgemeine 
Grundsätze über Beschaffenheit der Wohnungen und über Schlafgänger 
wesen auf, überläßt aber die Einführung weitergehender bezirks- oder 
ortspolizeilicher Vorschriften den zuständigen Polizeibehörden. 
Sachsen hat in dem allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900 
die ortsgesetzliche Regelung der Bauangelegenheiten als das Normale 
beibehalten, legt aber bestimmte allgemeine Grundsätze und bestimmte 
Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf Bebauungspläne, Umlegung 
der Grundstücke, Enteignung aus Rücksichten der öffentlichen Ge 
sundheitspflege, Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Ge 
bäude und in bezug auf Einführung einer Wohnungsaufsicht fest. In 
einem Ministerialerlaß vom 29. April 1901 spricht das Ministerium des 
Innern die Erwartung aus, daß die Gemeinden mit mehr als 20 000 
Einwohnern unverzüglich an den Erlaß von Wohnungsordnungen heran- 
gehen und dabei eine zweckmäßige Wohnungsaufsicht einrichten werden. 
Hervorzuheben ist, daß die sächsische Regierung die Gemeinden wieder 
holt auf die dringlichen Aufgaben bezüglich der Wohnungen der minder 
bemittelten Klassen hingewiesen hat. Auch in bezug auf das Schlaf- 
gängenvesen hat sie in der Verordnung vom 22. Februar 1888 Anregungen 
gegeben. Deren Beachtung und die Einführung der Wohnungsaufsicht 
wird von neuem in dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 
31. März 1903 — abgedruckt u. a. im Reichsarbeitsblatt, 5. Jahrg. Nr. 1 
— nahegelegt zugleich mit beachtenswerten Darlegungen über Beschaf 
fung geeigneter Wohnungen durch Arbeitgeber, Selbsthilfe und Gemeinden. 
In Preußen sind ähnliche Anregungen ebenfalls an die Gemeinde 
organe ergangen. Besondere gesetzliche Maßnahmen — die Wohnungs
	        
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