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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Gesetzes — wie erwähnt — durch Verordnung vom 10. Februar 1901
die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen und Wohnräume den
Gemeinden zur Pflicht gemacht. Aufsichtsorgane sind die Ortspolizei
behörden, in München der Stadtmagistrat bezw. die Polizeidirektion
und die Lokalbaukommission. In größeren Städten , und in sonstigen
Orten mit dichter Bevölkerung sind nach Bedarf besondere, aus ge
wählten ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Wohnungskommissionen
zu bestellen. Ihnen sind im Bedarfsfälle als Hilfsorgane besondere,
von der Gemeinde anzustellende Wohnungsinspektoren beizugeben. Die
Verordnung gibt außerdem für die besonderen polizeilichen Vorschriften
gewisse Richtschnuren in bezug Gesundheitsmäßigkeit, Schutz von Sitte
und Anstand in den Wohnungen, Schlafgängerwesen usw.
Württemberg hat — wie schon erwähnt — durch Verordnung
vom 21. Mai 1901 die ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht ebenfalls vor
geschrieben für alle Oberamtsstädte und für alle sonstigen Gemeinden
mit mehr als 3000 Einwohnern. Zur Beseitigung erheblicher Mißstände
welche Gesundheit, Leben oder Sittlichkeit gefährden, stellt die Ver
ordnung bestimmte — das Mindestmaß bezeichnende — allgemeine
Grundsätze über Beschaffenheit der Wohnungen und über Schlafgänger
wesen auf, überläßt aber die Einführung weitergehender bezirks- oder
ortspolizeilicher Vorschriften den zuständigen Polizeibehörden.
Sachsen hat in dem allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900
die ortsgesetzliche Regelung der Bauangelegenheiten als das Normale
beibehalten, legt aber bestimmte allgemeine Grundsätze und bestimmte
Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf Bebauungspläne, Umlegung
der Grundstücke, Enteignung aus Rücksichten der öffentlichen Ge
sundheitspflege, Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Ge
bäude und in bezug auf Einführung einer Wohnungsaufsicht fest. In
einem Ministerialerlaß vom 29. April 1901 spricht das Ministerium des
Innern die Erwartung aus, daß die Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern unverzüglich an den Erlaß von Wohnungsordnungen heran-
gehen und dabei eine zweckmäßige Wohnungsaufsicht einrichten werden.
Hervorzuheben ist, daß die sächsische Regierung die Gemeinden wieder
holt auf die dringlichen Aufgaben bezüglich der Wohnungen der minder
bemittelten Klassen hingewiesen hat. Auch in bezug auf das Schlaf-
gängenvesen hat sie in der Verordnung vom 22. Februar 1888 Anregungen
gegeben. Deren Beachtung und die Einführung der Wohnungsaufsicht
wird von neuem in dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom
31. März 1903 — abgedruckt u. a. im Reichsarbeitsblatt, 5. Jahrg. Nr. 1
— nahegelegt zugleich mit beachtenswerten Darlegungen über Beschaf
fung geeigneter Wohnungen durch Arbeitgeber, Selbsthilfe und Gemeinden.
In Preußen sind ähnliche Anregungen ebenfalls an die Gemeinde
organe ergangen. Besondere gesetzliche Maßnahmen — die Wohnungs