fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IL. Zivilrecht. 
über Tatsachen und Beweise verfügen; sie sind auch nicht berechtigt, der richterlichen 
Tätigkeit blauen Dunst vorzumachen und zu verlangen, daß der Richter auf gaukelude 
Truggebilde hin, wie sie der Phantasie der Parteien belieben, Recht spricht. Die Aus— 
läufer dieser unrichtigen Meinung haben sich gezeigt; der weltberühmte Humbertprozeß 
hat dieser Anschauung den Todesstoß gegeben“; die Lage der Gerichte auf Grund solcher 
Vorstellungen wäre nicht nur eine unwürdige, sondern auch eine gesellschaftlich gefährliche. 
Mit Recht hat die österreichische Z.P. O. andere Bahnen eingeschlagen, undauch nach 
unserer Z.P. O. hat der Richter zahlreiche Mittel, etwaigen Trug der Parteien zu durch 
hrechen. Er hat insbesondere die Befugnis, von den Parteien zu verlangen, daß sie 
Urkunden, welche sie erwähnt haben, vorlegen (F 142 8. P.O.), und dies kann er auch 
in Bezug auf eine Tatsache, über welche kein Streit herrscht; und besagt die Urkunde 
etwas anderes, als die Parteien beide behaupten, so ist eben das Gegenteil ihres Vor— 
bringens notorisch. Behauptet also die eine Partei, daß sie im Besitz eines Testamentes 
sei, so kann das Gericht die Vorlegung verlangen, auch wenn der Beklagte die Tat— 
sache der Klage völlig zugesteht. So sind Humbertprozesse bei uns unmöalich. 
b) Personen- und Familienstreitsachen. 
838. In gewissen Fällen hat man die oben besprochene Scheu, in die Privatverhält— 
nisse hineinzublicken, überwunden; in gewissen Fällen hat man dem Gericht die Befugnis 
gegeben, Tatsachen auch nicht notorischer Art zu berücksichtigen, die von den Parteien 
nicht gebracht sind, und darum auch die Befugnis, über das Zugeständnis des Beklagten 
hinweg eine Tatsache als zweifelhaft zu behandeln. Man spricht hier von Offizialverfahren. 
Oben (S. 92f.) wurden die Gründe erwähnt, welche „utilitarisch“ zu jener diskreten 
Stellung des Richters geführt haben; sie schlagen in Vermögensprozessen durch. Sie gelten 
an sich auch im Familienrechtsprozesse, allein hier werden sie durch entgegengesetzte Rücksichten 
überboten. Es ergibt sich nämlich aus dem Obigen, daß die Parieien durch Vorbringen oder 
Nichtvorbringen von Tatsachen und Beweisen, und durch Zugeständnis von Tatsachen den 
Prozeß mittelbar beeinflussen können — mitlelbar; nicht als ob es ihr Recht wäre, ihn 
so zu beeinflussen, aber weil sich der Prozeß, durch die Macht der Verhältnisse gedrängt, solchen 
Umständen fügen muß und es besser so ist als anders: auch im Prozeß gilt der Satz, daß 
man mit der Unvollkommenheit menschlicher Verhältnisse rechnen muß; und wenn in Ver— 
mögensprozessen die Vermögenslage durch die Art der Prozeßführung, durch Anerkenntnis 
oder Zugeständnisse geändert wird, so kann man es dahingehen lassen, obgleich man auch 
hier manches schwer empfinden mag, wie z. B. die Benachteiligung der Gläubiger durch 
solche Prozeßführung u. a. Im Familienprozesse aber kann man dies nicht ertragen, weil 
sonst die Leitgedanken unseres Familienrechts verschoben und namentlich das Bestehen 
oder Fortbestehen der Ehe dem Belieben der Parteien preisgegeben würde, was den 
Grundanschauungen unserer Rechtsordnung widerspräche: die Parteien könnten Tatsachen, 
welche den Ehescheidungsanspruch oder die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Ehe be— 
gründen, durch beiderseitige Erkluͤrung festlegen und auf solche Weise nach Belieben die 
Ehe zur Lösung bringen, sogar mit rückwirkender Kraft. Und ähnliches könnte in Bezug 
auf die eheliche Kindschaft und andere Familienbeziehungen ftattfinden. Darum hat 
schon das kirchliche Recht den Grundsatz ausgesprochen, daß in dieser Beziehung das 
Zugeständnis nicht wirken kann, daß namentlich die Ehe auf solche Weise nicht in das 
Belieben der Parteien gestellt werden dürfe: matrimonium non separatur ad voluntatem 
conjugum. Dementsprechend hat man bei uns zunächst den Eheprozeß und dann über— 
haupt den Familienprozeß so behandelt, daß dem Zugeständnis der Tatsachen die pro— 
zessuale Wirksamkeit benommen wurde (88 617, 640 f. 670 3. P.O.). 
Nur eine Folgewirkung dieser Grundsätze ist, daß der Richter unbeschränkt Tat— 
sachen und Beweise don sich aus berücksichtigen darf; deun wenn er über dag Tatsachen⸗ 
zugeständnis der Parteien hinausgehen soll, so muß er für seine Entscheidung einen 
sonstigen Anhalt bekommen; und um ihn hierbei zu unterstützen, hat man ihm den Staats— 
Val. darüber meinen Aufsatz im Zeitgeist vom 9. Juni 1902.
	        
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