Full text : Study week on the econometric approach to development planning

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muß,  welche  ihr  bei  steigendem  Geldbedarf  eine  starke  Ausdehnung
ihrer  Notenausgabe  gestattet.  Aus  diesen  Gründen  kann  die  Reichsbank, ­
  solange  sie  auf  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  bedacht  ist,  niemals ­
  in  eine  scharfe  Konkurrenz  treten,  weder  mit  den  Privatdiskonteuren, ­
  noch  mit  den  Privatnotenbankeil,  die  thatsächlich  im  Verhältilis
  zilr  Reichsbailk  einerseits,  zum  deutschen  Geldmarkt  andererseits
ilichts  anderes  mehr  sind  als  Privatdiskonteure.
Nur  in  einem  Punkt  ist  es  der  Reichsbank  gelungeil,  sich  im
Interesse  des  deutschen  Geldwesens  einen  gewissen  Eiilfluß  ans  die
Normierung  des  Diskontes  der  Privatiloteilbanken  zu  verschaffen.  Es
ist  ein  offenes  Geheimnis,  daß  zwischen  der  Reichsbank  und  den
Privatnoterlbanken  eine  Abmachung  besteht,  nach  welcher  die  Privatiloteilbailken,
  sobald  ihnen  die  Reichsbank  einen  drohenden  Goldabfluß
signalisiert,  nicht  unter  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  diskontieren
dürfen.  Der  Wert  dieses  Abkommens,  dllrch  welches  die  Reichsbank
vor  der  Durchkreuzung  ihrer  Diskontpolitik  seitens  der  Privatnotenbanken
  gesichert  werden  soll,  wird  jedoch  dadurch  erheblich  beeinträchtigt,
  daß  sich  in  einem  Falle,  wo  seine  Voraussetzungen  praktisch
wurden,  die  Württembergische  Notenbank  von  dem  Abkommen  lossagen ­
  konnte,  ohne  daß  der  Reichsbank  irgend  ein  Zwangsmittel  zur
Verhillderung  dieses  Schrittes  zur  Verfügung  stand  1 .
6.  Das  Ergebnis  des  Cenlralisalions-prozefles.
Die  Reichsbank  hat  sich  seit  langer  Zeit  in  die  nach  der  Lage  der
Dinge  unvermeidliche  Gestaltung  der  Verhältnisse  gefunden,  und  sie
hat  in  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  doch  fein  Erfolg  zu  erreichen
wäre,  jede  weitere  Maßregel  gegen  die  Geschäftsführung  der  Privatnotenbanken ­
  Untertassen.  Auch  eine  Änderung  der  gesetzlichen  Vorschriften ­
  in  diesem  Sinne  ist  niemals  versucht  wordeil.  Alle  Deckungsund ­
  Kolltillgentierllngsvorschriften  könnten  die  Privatnoterlbanken  niemals
  hindern,  sich  stets  hart  an  der  Grenze  des  Erlaubten  zu  halten.
Von  Erfolg  könnte  nur  sein,  weiln  den  Privatnotenbankeil  verboten
würde,  ihre  Wechsel  bei  der  Reichsbailk  zu  rediskontieren.
Wer  jedoch  die  Eeiltralisatioil  des  Notenweseils  will,  der  iiluß
auch  wollen,  daß  sich  die  Privatlloteilbailken  an  die  Reichsbailk  anlehnen ­
  können,  sann  ihnen  also  nicht  das  Rediskontieren  verbieterl.
Solange  aber  die  Privatilotenbarlkeil  jederzeit  auf  die  Reichsbailk

Siehe  Christians  „Soll  die  Reichsbank  verstaatlicht  werden?"  1889.
            
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