Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII, AbfOnitt: Einzelne Squldverhältnifie, 
Bei Zuliherung der Provifion Für „Hilfe oder Unteritügung“ beim Vers 
tragSfchluß wird regelmäßig wohl eine „Vermittlung“ vorn den Beteiligten gemeint fein 
‘vgl. biezu aber auch KRamdohr in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 459.) , ; 
Darüber, ob der Möklervertrag ein gegenfeitiger Vertrag {ft und die damit 
fa mmenDüngenben Rechtsfragen (SchadenZerfaß, Cinrede des nicht erfüllten Vertrags 20.) 
). Borbem. 6. 
Neber ANharenzung des Müklervertrags von anberen Verträgen vol. 
Borbem. 4, c und d, 
3, nm allen Fällen aber kann ein AnfprußgH auf Mäklerlohn nur dann 
erwachfen, wenn der in Rede Iehende Vertrag zuitande gefommen und wenn der 
Bertragsabfchluß erfolgt it infolge des vom Mäkler gelieferten NachweifeS oder im 
alle jener zweiten Alternative infolge feiner Bermittlungstätigfeit. 
a) Snfofern hienach der Rev OR jolcher einen beftimmten, Erfolg 
vorausfebt, nähert er fich jehr dem & erfvertrage, von dem er fich aber 
anderfeitS wieder Dadurch unterfcheidet, daß für die Negel der „Mökler zur 
ES des Erfolges nur berechtigt, nicht verbilichtet tft“; val. Wland 
u . 
tllerbings fann für Bermittlerdienfte al8 foldhe, alfo auch ohne 
Kücfiht auf Erfolg, eine beitimmte Entlohnung verfprochen und DdeS- 
halb zu entrichten jein. Sn einer jolden Verabredung kiegt aber dan 
häufig fein Müökler=, fondern ein DE N ET YNus der Praxis val. 
Diem De ?: OLG. (Celle) Bd. 14 S. 30, DLG. Karklsrube in Bad. RIpr- 
Neber nachträgliche Veripredhen eine8 Sohns auch für den Sal 
des „NichtzujtandekommenS“ des Ge{chäfts vgl. Zeiler Bayr. 3. f. N. 1908 
S. 395 (fein Schenkungsverfprechen). Aus der Vrayis val. hiezu auch 
DL6. Augsburg Bayr. 3. f. NR. 1907 S. 135 und ROGE, in 23; 1905 S, 675. 
Dadurch allein freilich, daß der Mükler nebenher fihH auch 3U 
gemwiffen Handlungen verpflichtet, wird der Begriff des Mäkler- 
vertragS nodh nicht ausgefhloften, e8 fommen vielmehr dann neben 
dem VBorichriften über den Mäklervertrag je nach Lage de8 einzelnen Falles 
die allgemeinen Beitimmungen über gegenjeitige Berträge, insbef. jene über 
En Pan 0 zur entfprechenden Unwendung. Bal. hiezu Dörr a. a. DO. 
S. 621, 622. 
€ liegt ferner in der rehtliden Natur des Möklervertrags, daß diefer 
RO nur auf zufünftige, nicht auf vergangene Dienite beziehen fann, 
val. Ripr. d. DLG. (Kolmar) Bd. 9 S. 7. BWol. übrigen auch Bem. b. 
Heber die Vereinbarung einer Entlohnung an eine dritte Berfon val. 
DL®. Colmar in Elf.-Lothr. Zt{chr. 1908 S. 463. 
3. Mit dem Möklervertrage kann fi ferner ein zweiter Vertrag verbinden. 
So z. B., wenn der Mökler den Abihluß des zu vermittelnden Vertrags übernimmt, 
indem ec mit dem Dritten kontrahieren foll, oder wenn er gar die Vorbereitungen des 
Bollzugs des von ihm vermittelten Vertrag3 übernimmt; vgl. Lotmar a. a. OD. Bd. 1 
S. 283 fowie auch oben Bent. 2, b hinfichtlich eine8 DienftvertrangsS, ferner Höniger, Die 
gemifchten Verträge Bb. 1 S. 163. 
4. Gegenitand des Mäklervertrags ift die Vermittlung von Verträgen aller Art, 
mie von ÖOrundjticskäufen und Verkäufen, BED (oal. unter Bem 11), 
Gypothekgefchäften, Dienitverträgen, Chefchließungen, Berficherungen. Befonderes gilt 
nur hinfichtlidh der Dienftvermittlung (f. S 655) und der HeiratSvermittlung (& 656). 
5. Ueber einfhlägige Spezinalvorfdhriften des Handelsrechts und der Gemwerbe- 
orönung, der Gewerbeholizet und des Sandesrecht$ {. näher Borbem. 3 und 4. 
a) Gerborzuheben it, daß natürlich auch die Arbeitsvermittler (Gefjinde- 
bermieter und Stellenvermieter) Müller im Sinne der 88 652 ff. 
jind. Bei diefen ift zudem eine obrigkeitlidhe Beauflidhtigung 
gegeben (bal. insbej. das ReicdhSitellenvermittlergefeß vom 2. IJunmi 
1910, RGBL S. 860; wegen der Theateragenten vgl. Vorbem. 8). 
‚Bu beachter ijt bier im allgemeinen, daß der bloke Arbeitänad- 
mei8 für den Auftraggeber keinen redhtliden Anipruch begründet, 
da er noch fein unmittelbares Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber be 
gründet und auch der Wille zum VBertragsabichluffe mangelS einer Ber- 
tretungSbefugni8 auf Seite des Vermittler8 fehlen kann_val. Entfch. im 
„RHeichSamtsblatt“ Jahrg. 1 S. 137 umd Schweidert a. a. O©.). Der Arbheit3- 
nachweis i{t lediglich eine Empfehlung im Sinne des & 676 BOB. 
bei deren Erteilung regelmäßig die AWbficht fehlt, fich für den Erfolg irgenb- 
In
	        
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