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II. Zivilrecht.
oder rechtskräftig zurückgewiesen ist, verfügt es die Löschung. 88 148, 144, 147, 159,
u61 F. G. G.
8 32. Die Dispache. 1. Zum Zwecke der gerichtlichen Feststellung der
Dispache (Verteilung der Havereischäden auf Schiff, Ladung und — bei der See—
schi fahrt — Fracht) ist in 88 133—5158 F. G. G. ein besonderes, der Erbteilungs—
oer mittelung (oben 8 29) und dem Verteilungsverfahren der 8.P.O. (88 872-882)
oer wandtes Verfahren vorgesehen, das auf Verständigung der Beteiligten und auf Be—
tät igung der Dispache mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit abzielt und auf alle Fälle
zur schleunigen Erledigung dient.
2. Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht
des Verteilungsortes (95 727 H.G.B.; 8 86 B.Sch.G.) eingeleitet. Dieses zieht die vom
Dispacheur (dem ein für allemal oder gerichtlich für den Einzelfall bestellten Sachver—
tändigen) aufgemachte Dispache und deren Unterlagen ein und lädt, wenn es nicht den
Antrag wegen offensichtlichen Mangels der Voraussetzungen der großen Haverei ablehnt,
die Beteiligten zu einem Termin. Ergibt sich hierbei Einverständnis über die Art der
Verteilung, so wird die — nötigenfalls zuvor berichtigte — Dispache bestätigt.
Nichterschienene werden, wenn sie nicht vorher Widerspruch angemeldet haben, als zu—
sttimmend angesehen, ohne daß hiergegen Wiedereinsetzung vorgesehen ist. Ein Wider—
pruch, der sich nicht durch Einigung der Beteiligten erledigt, muß in Monats-
frist, die auf Antrag aus erheblichen Gründen verlängert werden kann, durch Klage gegen
die hiervon betroffenen Beteiligten verfolgt werden; wird die rechtzeitige Klageerhebung
nicht nachgewiesen, so erfolgt die Bestätigung ohne Rückficht auf den Widerspruch. Gegen
die Entscheidung über die Bestätigung findet sofortige Beschwerde, jedoch nicht
aus Gründen, die durch — versäumten — Widerspruch geltend zu machen waren, aus
her rechtskräftig bestätigten Dispache findet Zwangsvollstreckung nach der Z. P. O. statt.
8 33. Die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 1. Sachliche Zustän—
digkeit.
a. Soweit die Gesetze öffentliche Urkunden vorschreiben, bestimmt sich die
Zuständigkeit hierfür nach Landesrecht; beruft dieses zur Beurkundung von Rechts-
geschäften die Gerichte, so sind reichsrechtlich als dazu sachlich zuständig die Amtsgerichte
hezeichnet (KF 167 Abs. 1 F. G. G.). Nur für bestimmte öffentliche Urkunden — die—
jenigen über Vaterschaftsanerkennung nach 88 1718, 1720 B. G. B. — ist die Zuständig—
keit von vornherein, vorbehaltlich der Erweiterung durch Landesrecht (F5 191 Abs. 1
F.G.G.) reichsgesetzlich geordnet ( 167 Abs. 2 Satz 2 F. G. G.: Amtsgerichte, Notare
und unter gewissen Voraussetzungen Standesbeamte).
d. Soweit das B. G.B. die gerichtliche oder notarielle (nicht allgemein:
die öffentliche) Beurkundung von Rechtsgeschäften vorschreibt, kann die Landesgesetz-
zebung hierzu Gerichte und Notare („Zweiamtordnung“: so in Preußen, Sachsen, Württem—
hberg, Mecklenburg, Hessen u. a.) oder aber nach Art. 141 E. G. z. B. G. B. ausschließend
aur die Gerichte oder nur die Notare („Einamtordnung“) berufen (grundsätzlich nur die
Notare sind, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen, berufen in Bayern, Baden, Elsaß—
Lothringen). Soweit danach die Beurkundung den Gerichten zukommt, sind reichs—
cechtlich als hierfür sachlich zuständig die Amtsgerichte bezeichnet (F 167 Abs. 1F. G. G.).
Das Gesagte ist in gleicher Weise für die in anderen Reichsgesetzen als dem B. G. B.
erforderte gerichtliche oder notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften oder (vorbehaltlich
der Bestimmungen unter e. von sonstigen tatsächlichen Vorgängen als zutreffend anzunehmen.
. Für die (gesetzlich erforderte oder sonst von den Parteien beantragte) öffent-
liche Beglaubigung von Unterschriften sind nach Reichsrecht (F167 Abs. 2
Satz 1F. G. G.) die Amtsgerichte und Notare zuständig. Durch Landesgesetz kann die
Zuständigkeit der ersteren, nicht auch der Notare, ausgeschlossen und können außer beiden
andere Behörden und Beamte für die Unterschriftsbeglaubigung als zuständig erklärt