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VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, ;
8 450.
Sit vor der Uebergabe der verfauften Sache die Gefahr auf den Käufer
übergegangen und macht der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf
bie Sache, die nach dem Nebergange der Gefahr nothHwendig geworden find, 10
fann er von dem Käufer Erjaß verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der
Verwaltung der Sache beauftragt Hätte,
Die Verpflichtung des Käufers zum Erfjaße fonftiger Verwendungen be
itimmt fi nad den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag.
©, I, 464; 11, 389: IT, 444
Verwendungen des Verkäufers auf die gekaufte Sache. . x A
. 1. Daß der Verkäufer, folange er in Ynfehung der Raufsjache noch die on
fahr trägt, deshalb zugleich die Nubungen und Laften hat (S 446), auch die n0 £
wenbigen Serwendungen auf die Sache ohne Erjaßanjpruch (ebenfo lan
Bem. 1 und 2 zu S 450 und vgl. dazu MB. IT, 66) zu beitreiten hat, ergibt {ich 1dhon Sr8
dem Wefjen des Kaufvertrags. €8 folgt inshefondere au8 der Milicht des Verkäufers,
die Sache hehufs der ihm obliegenden Nebergabe und SigentumSverfchaffung U vers
mahren und zu erhalten. Umgekehrt fallen folche Verwendungen auf Seite des Ver“
fäufer8 dann von felbit weg, wenn die Gefahrtragung durch Nebergabe der Sache
(S 446) auf den Näufer übergegangen ijft. €& bleibt aber noch in Frage, N
jich die Mechtslage im Anfehung von DEN feiten8 des Verkäufers geitaltel
wenn jolde notwenbig und gemacht werden, nachdem die Gefahrtragung fraf
Berabredung oder GefeBesvorfhrift Diele find S 446 Abi. 2 bezüglich der
Srundftücdsauflaffung und 8 447 jür den Verfendungsfkauf) auf den Käufer
übergegangen, aber bevor bie Nebergabe der verkauften Sache erfolg
it (vgl. hiezu Bem, 2, d zu S 446). Diefen ie allein behandelt der $ 450 UbF 1
der zugleidH aus Billigkeitsgründen MM. MN, 325; RP. IL 66) eine Sonde!“
beitimmung zugunften des Berkäufer3 trifft. Bei diefem Charakter der VBeftim-
mung darf fie felbftverftändlich Hs augdehnend ausgelegt werden. 1
, Dür den Fall eines Annahmeverzugs ift aber auf die befondere NorM
im $ 304 zu vberweifen. ,
3. Bei Betrachtung des 8 450 ergibt {ih vor allem die Frage, ob denn in einem
Halle vorwürfiger Art dem Verkäufer eine Mechtspflicht obliegt, Vermendungek
wirflid zu maden? 5 . , , (he
a) Ausgefprochen ift eine folde Verpflichtung im Gefebße nicht. lei A
wobl folgt fchom aus dem, wa3 oben unter Bem. 1 über des Rerfäntele
Bilicht zur Erhaltung der Sache bis zur Nebergabe erörtert wurde, PS
die Werbindlichkeit, Bermendungen auf die Sache zu beforgen, wenn u
Toweit folche zur Eriüllung jener Pflidht nach dem Neberganyg®
der Gefahr notwendig geworden find. Mur geht dıes eben voM
Beitpunfte des NebergangS der Gefahr an auf Rechnung de3 Käufer8, Der
jofchenfalls verbunden ift, nach S 450 Abfj. 1 Erjaß zu leiften, und zwar NL
alle notwendigen Vermendungen {f. auch nachher Bem. 4). .
In der IL. Komm. wurden als notwendige Verwendungen übrigens NUT
die zur Erhaltung der Sache und nicht auch die zur Hebung der
Nugungen dienlıchen bezeichnet. 2
Der Verkäufer wird in Anfehung der notwendigen Verwendungen nach hf
Drücklicher Gefeßesvorfchrift eben fo betrachtet, al8 ob ihn der Käufer m!
der Berwaltung beauftragt hätte. Vol. unten Bem. 4.
3. Die Beifügung des zweiten ANbhfaßes hat hauptfächlich die Bedeutung,
daß die Unnahme ausgefchloffen werden foll, als ob außer dem Falle der not“
wendigen AWuslagen e Ubi. 1 niemals eine Vergütung von Verwendungen ve
anfprucht werden fönnte (Ve, 11, 326). Eine joldhe kann vielmehr unter Umftänden au
bezüglich der bloß müßlihen Verwendungen (S& 683) gefordert werden, aber nur naD
Maßgabe der Vorfchriften über die Gejchäftsführung ohne Auftrag.
Nebrigens fann dabei auch zugunften des VerkäuferS der Gejichtspunikt einer una erecht:
fertigten Bereidherung des Käufers in Betracht kommen. (S 684).
4, Der in Ybi. 1 eingenommene Standpunkt der „Berwaltung der Sadhe
an8 Auftrag“ führt praktifh hauptfächlich zur Anwendung der SS 665, 666, 669,
670 BSG. und zwar zunächft hinfichtlich der Gebundenheit an die Weifungen de3 Küufers
Oder einer Abweichung bievon, beziüatich der Benachrichtiaung des Aäufer8, Auskunits-
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