fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

972 VIL Abidhnitt: Einzelne SOuldverhältnijfe. 
diefem Falle it dann aber B im Berhältnifje zu C und überhaupt nad) außen der Dar- 
(ebenSgläubiger und nicht A, wenngleich im Berhältnijfe nach innen B verpflichtet ijt, das 
Darlehen wie ein dem A zuftehendes BVermögensftück zu behandeln und auf Verlangen zu 
übertragen. Unzuläjfig und anfedhtbar ift die Begründung eines derartigen KechtSber- 
rd erft dann, wenn fie die Benachteiligung der at bezweckt; das Unfechtungs- 
cecht Tr aber nur dem benachteiligten Gläubiger zu. Val. Iipr. dD. DL. (Dresden) Bd. 4 
S, 337 ff., in8bel. S. 338. 
6. Die Begründung von Eigentumsrechten auf Seite des Darlehensempfängers führt 
zu der MechtSfolge,. daß die im Wefen des Darlehens begründete Rüderftattung 
des Cmpfangenen nicht in der Subftanz des hingegebenen Sachindibiduums zu gefdhehen 
braucht, fondern nur in Sachen von gleicher Urt, Güte und Menge (tantundem 
in genere), Leßteres it fogar der regelmäßige Fall; denn die Rückgabe in identifcher 
Subftanz des DarlehenSgegenftandes wird ot nur da vorfommen, wo der Darlehens: 
Empfänger nicht in die Lage verfebt war, zu einer Verwertung des Empfangenen zu 
"cOhreiten. 
7. Der Ausdruck „bares“ Darlehen wird häufig im Sinne von Darlehen überhaupt 
gebraucht oder auch in dem Sinne, daß die VBaluta bereit gegeben ift, im SGegenfaße zu 
A FE gemährenden Darlehen. Vak. hierüber DLG®. Stuttgarfk in Württemb. Yahrb. 
H. Bejondere Arten des Darlehens: 
4. Soldhe bilden fh namentlich durch Modifikationen in Anjehung des Begriffs= 
erfordernifies, daß „Geld oder andere vertretbare Sachen“ al3 Darlehen gegeben 
und empfangen werden. So Kann & B. an die Stelle der tatfächlichen Da von 
Seld auch die Umfehreibung einer Geldfumme in einem Girokonto treten, f. . N, 42 
und vgl. oben Bem. I, 3. 
Wenn fremde Sachen al3 Darlehen gegeben werden, fo Lommen die Vorfehriften 
über Verfügungen eine NichtberedhHtigten (S 185) zur Anwendung, fowie jene Kber 
Eigentum sSerwmerb durch den redlidhen Erwerber (SS 932 ff). 
2. Praktifch Lommt e8 weiter vor, daß au andere Sachen zum Zwede der 
Bewirkung eineS Darlehens hingegeben werden. Darin Kiegt an ich und uns 
mittelbar noch Kein Darlehen jelbit. Iene Hingabe zum Zwede eine8 folden kann 
aber im ein wirflihes Darlehen umgebildet werden, fo zwar, baß von dem Ein- 
trifte diefer rechtlichen Tatfadhe an die Rechtsgrundfäße über das Darlehen 
naßgebend werden. Auf einen foldden Fall zielt AL. 2 des S 607 ab; f. hierüber im 
sinzelnen unten Bem. VI. 
3. Reine ausdrücklihe Beftimmung liegt vor über den im gemeinen RMechte (I. 4 
ar, 1, 11 D. de reb, cred. 12, 1) fog. contractus mohatrae 5, 9. über den Fall, daß 
demjenigen, welcher ein Darlehen empfangen fol, ftatt Geld eine andere Sache 
A wird mit der Vereinbarung, daß er die Sache verkaufen und den Er158 als 
arleben Behalten fole. 
») Nach Me. II, 308 it au in diefent Falle ein Darlehen alS gegeben anzu 
zehmen, aber erit vom Empfange des Erlöfes an, weldher hier den 
Darlehensgegenitand daritellt. In diejem Sinne faßt zutreffend DVertmann 
Bem. 2 das Kechtsverbältnis auf (Wbereinftimmend auch Enneccerus 8 362 
Bem. 2, b). Einen anderen Standpunkt nimmt Pland infofern ein, als er 
mangel3 befonderer Wbrede über diejen Punkt im reife annimmt, daß 
ichon_ der Beitpunft des ErwerbS der Zurderung auf den Kaufpreis gegen 
den Käufer maßgebend fei. 
Auch die Fraye entfteht hier, von mann an den Darkehensempfänger al8 
joldhen die Gefahrtragung für Untergang oder Verfchlechterung der 
bingegebenen Sache treffe On unten Bem. V). Die Me. I, 308 Iafjen eine 
jolche Gefahrtcagung jedenfall8 noch nicht vom BZeitpunkte der Nebergabe 
der Sache an gelten. Sm wejentlih gleiden Sinne äußern fi auch Deri- 
mann und Yland zu 8 607, da aus der vorerit erhaltenen Verkaufsermächtigung 
die Pflicht einer folden Sefahrtragung nicht abgeleitet merden Kfünne. Diele 
MNuffaffung wird immer zutreffen, Sofern nicht Bejonderes darüber im Einzel- 
jalle SSvabrebet ift. (Anders Matthiaß S. 321; vgl. ferner auch Enneccerus 
2.a. 9). 
Die wage, was bie Parteien gewollt haben, ent{heidet auch darüber, vb 
der A bloß berechtigt oder auch verpflidhtet. fein folle, die 
empfangene Sache wirflidh zu verkaufen. In diejfem Sinne auch Hlanck 
z a. ©. Bur Annahme einer Verpflichtung wird man befonders dann 
x 
4)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.