10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 148
Prozeßvoraussetzungen fehlt (so der Mangel der Ladung des Beklagten); dagegen ist die
Formenrichtigkeit des Urteils eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Prozeßergebnisses.
Mit Recht spricht daher auch die deutsche Z.P.O. in Buch II Abschnitt 1 vom Verfahren
bis zum Urteil und vom Urteil.
Urteilsvoraussetzung ist:
1. daß das Urteil in einem gültigen Verfahren erfolgt (insofern kommen die
Prozeßvoraussetzungen zugleich als Urteilsvoraussetzungen in Betracht),
2. daß es in der richtigen Form ausgesprochen wird und
3. von der richtigen Person.
Die Form ist die der Verkündung in einem dazu bestimmten gerichtlichen Termin
durch Vorlesung der Urteilsformel, wobei die Entscheidungsgründe miteröffnet werden
können. Von der Voraussetzung der Verlesung aus einer schriftlichen Niedersetzung (wie
man im römischen Rechte sagte, de poriculo) kann in gewissen einfachen Fällen abgesehen
werden (8 311 8. P.O.).
Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden in Gegenwart des Gerichts (8 186
3. P.O.).
Die Folgen des Mangels dieser Voraussetzungen aber sind:
1. Das Urteil wird nichtig, wenn der Prozeß nichtig oder unterbrochen ist!; die
Anfechtung des Prozesses ficht auch das Urteil an.
2. Wenn das Urteil in einer anderen als der gesetzlichen Form gesprochen ist,
dann ist es nichtig; denn eine formelle Rechtshandlung ist nichtig, wenn es ihr an der
Form gebricht (&125 B. G. B.); die Form hat ihren guten Grund: sie soll die Über—
legung fichern, sie soll es sichern, daß das Urteil nicht mit bloß vorübergehenden, vorbereiten-
den Aussprüchen verwechselt wird?. Daher wäre bei uns ein Urteil nichtig, das nicht
verkündet, sondern zugestellt würde; ferner ein Urteil, das nicht deutsch verkündet, sondern in
einer freiden Sprache verlesen würde (8 186 G.V. G.). Würde dagegen bloß gegen den
Satz verstoßen, daß das Urieil schriftlich niedergesetzt und von der Niedersetzung verlesen
werden soll, so wäre zu sagen, daß ein derartiges Urteil „ex abrupto“* nur dann als nichtig
zu betrachten wäre, wenn der Mangel im Termin zur Geltung gebracht würde, oder wenn
etwa das Gericht selbst auf Grund dessen erklären möchte, daß das Gesagte ihm nicht
entspreche und ein anderes Urteil folgen werde. Ist aber im Termin das Urteil
anstandslos verkündet worden, so läßt sich nicht annehmen, daß dieser Mangel noch weitere
Bedeutung hats. —
3. Wenn das Urteil nicht von der richtigen Person verkündet worden ist, z. B.
bloß vom Gerichtsschreiber oder einem Beisitzer, so ist es nichtig.
Der Inhaͤlt des Urteils kann es nicht nichtig machen, denn der Inhalt kann
höchstens unrichtig sein, und es ist ein Gesetz des Prozesses, daß die Gültigkeit der Ent—
scheidung von ihrer Richtigkeit unabhängig ist (S. 51). Nur ein Fall ist als Nichtigkeits-
Frund anzunehmen, wenn nämlich das Urteil etwas Unmögliches enthält, indem es ent-
weder etwas sich selbst Widersprechendes feststellt oder eine Partei zu etwas Unmöglichem
verurteilt. Ebenso wie ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, so muß auch das
Urteil nichtig sein, wenn es etwas Unmögliches verlangt oder sich selbst wider—
spricht. Das wäre z. B. gegeben, wenn eine Entscheidung in einer Erfindersache im
ersten Satz erklären würde, daß eine Tätigkeit unter das Patent fällt, und im anderen
Satz eine angeblich andere Tätigkeit als außerhalb des Patentes stehend bezeichnete, und
es sich herausstellen würde, daß diese angeblich andere Tätigkeit technisch dieselbe Tätig—
keit wäre wie zu eins. Hier würde das Urteil „ja“ und „nein“ zugleich sagen. Ein
anderer Fall wäre, wenn etwa das Gericht jemanden verurteilte, ein Gebäude in einer
Vorbehaltlich der Bestimmung des 8,249 3. P.O.: das Urteil gilt hier fikti
Schluhd idcen ern —— (S. v gilt hier fiktiv als am
aher im tanonischen Prozeß die Bestimmung, daß der Richter d i 2f3 .4
x So hereilse Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 58 f. ch as Urteil sedens fällen müsse