Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 148 
Prozeßvoraussetzungen fehlt (so der Mangel der Ladung des Beklagten); dagegen ist die 
Formenrichtigkeit des Urteils eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Prozeßergebnisses. 
Mit Recht spricht daher auch die deutsche Z.P.O. in Buch II Abschnitt 1 vom Verfahren 
bis zum Urteil und vom Urteil. 
Urteilsvoraussetzung ist: 
1. daß das Urteil in einem gültigen Verfahren erfolgt (insofern kommen die 
Prozeßvoraussetzungen zugleich als Urteilsvoraussetzungen in Betracht), 
2. daß es in der richtigen Form ausgesprochen wird und 
3. von der richtigen Person. 
Die Form ist die der Verkündung in einem dazu bestimmten gerichtlichen Termin 
durch Vorlesung der Urteilsformel, wobei die Entscheidungsgründe miteröffnet werden 
können. Von der Voraussetzung der Verlesung aus einer schriftlichen Niedersetzung (wie 
man im römischen Rechte sagte, de poriculo) kann in gewissen einfachen Fällen abgesehen 
werden (8 311 8. P.O.). 
Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden in Gegenwart des Gerichts (8 186 
3. P.O.). 
Die Folgen des Mangels dieser Voraussetzungen aber sind: 
1. Das Urteil wird nichtig, wenn der Prozeß nichtig oder unterbrochen ist!; die 
Anfechtung des Prozesses ficht auch das Urteil an. 
2. Wenn das Urteil in einer anderen als der gesetzlichen Form gesprochen ist, 
dann ist es nichtig; denn eine formelle Rechtshandlung ist nichtig, wenn es ihr an der 
Form gebricht (&125 B. G. B.); die Form hat ihren guten Grund: sie soll die Über— 
legung fichern, sie soll es sichern, daß das Urteil nicht mit bloß vorübergehenden, vorbereiten- 
den Aussprüchen verwechselt wird?. Daher wäre bei uns ein Urteil nichtig, das nicht 
verkündet, sondern zugestellt würde; ferner ein Urteil, das nicht deutsch verkündet, sondern in 
einer freiden Sprache verlesen würde (8 186 G.V. G.). Würde dagegen bloß gegen den 
Satz verstoßen, daß das Urieil schriftlich niedergesetzt und von der Niedersetzung verlesen 
werden soll, so wäre zu sagen, daß ein derartiges Urteil „ex abrupto“* nur dann als nichtig 
zu betrachten wäre, wenn der Mangel im Termin zur Geltung gebracht würde, oder wenn 
etwa das Gericht selbst auf Grund dessen erklären möchte, daß das Gesagte ihm nicht 
entspreche und ein anderes Urteil folgen werde. Ist aber im Termin das Urteil 
anstandslos verkündet worden, so läßt sich nicht annehmen, daß dieser Mangel noch weitere 
Bedeutung hats. — 
3. Wenn das Urteil nicht von der richtigen Person verkündet worden ist, z. B. 
bloß vom Gerichtsschreiber oder einem Beisitzer, so ist es nichtig. 
Der Inhaͤlt des Urteils kann es nicht nichtig machen, denn der Inhalt kann 
höchstens unrichtig sein, und es ist ein Gesetz des Prozesses, daß die Gültigkeit der Ent— 
scheidung von ihrer Richtigkeit unabhängig ist (S. 51). Nur ein Fall ist als Nichtigkeits- 
Frund anzunehmen, wenn nämlich das Urteil etwas Unmögliches enthält, indem es ent- 
weder etwas sich selbst Widersprechendes feststellt oder eine Partei zu etwas Unmöglichem 
verurteilt. Ebenso wie ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, so muß auch das 
Urteil nichtig sein, wenn es etwas Unmögliches verlangt oder sich selbst wider— 
spricht. Das wäre z. B. gegeben, wenn eine Entscheidung in einer Erfindersache im 
ersten Satz erklären würde, daß eine Tätigkeit unter das Patent fällt, und im anderen 
Satz eine angeblich andere Tätigkeit als außerhalb des Patentes stehend bezeichnete, und 
es sich herausstellen würde, daß diese angeblich andere Tätigkeit technisch dieselbe Tätig— 
keit wäre wie zu eins. Hier würde das Urteil „ja“ und „nein“ zugleich sagen. Ein 
anderer Fall wäre, wenn etwa das Gericht jemanden verurteilte, ein Gebäude in einer 
Vorbehaltlich der Bestimmung des 8,249 3. P.O.: das Urteil gilt hier fikti 
Schluhd idcen ern —— (S. v gilt hier fiktiv als am 
aher im tanonischen Prozeß die Bestimmung, daß der Richter d i 2f3 .4 
x So hereilse Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 58 f. ch as Urteil sedens fällen müsse
	        
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