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Güterumsatzpolitik.
Die Richtung der Zollpolitik wirkt auch auf die Handels
verträge, also auf die Abmachungen zwischen zwei oder
niehreren Staaten zur Regelung ihrer gegenseitigen wirt
schaftlichen Beziehungen ein. Solche Abmachungen sind nötig,
weil die einzelnen Volkswirtschaften sich nicht völlig aus dem
Zusammenhange mit anderen Volkswirtschaften aussondern
können. Sie treten in vielfache und mannigfaltige dauernde
Beziehungen zueinaitder, und diese würden oft zu dauernden
Reibungen führen, wenn nicht dafür unter verständiger Ab
wägung der Bedürfnisse eine vertragsmäßige Grundlage ge
schaffen würde. Solche Abmachungen beschränken sich durch
aus nicht auf die zollpolitische Seite. Die bürgerlich-rechtliche
Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen, die Grundsätze
für den Eisenbahn- und Wasserverkehr zwischen beiden Ländem,
die Behandlung der kaufmännischen Reisenden, der Ver
edlungsverkehr, der Grenz- und Marktverkehr und vieles andere
wird, je nach dem vorliegenden Bedürfnis, in den Handels
verträgen geordnet. Eine besondere Bedeutung kommt aber
gerade den zollpolitischen Slbmachungen zu.
Hierher gehört zuerst die Vereinbarung von gegenseitigen
Zollzugeständirissen, bestehend in Bindung oder in Ermäßigung
von bestimmten Zollsätzen („Tarifverträge"). Dadurch ent
steht neben deni durch die eigene Gesetzgebung selbständig
festgesetzten, also „autonomen" Zolltarif ein „Kouventional"- j
oder „Vertragstarif" für die Einfuhr aus dem Vertrags
staat und aus den diesem gleichgestellten Ländern. Die Ge
staltung dieses zweiten Tarifs hängt von den: Geschicke, der
Zähigkeit und Ausdauer der Unterhändler, von der Stärke
des Bedürfnisses nach entsprechenden Abmachungen und der
gleichen, also von Umständen ab, die der Einwirkung der
eigenen Gesetzgebung entzogen sind. So sehr es auch im
allgemeinen für Länder mit starkem Ausfuhrbedürfnis er
wünscht ist, sich durch langfristige Tarifverträge eine sichere