Object: Volkswirtschaftspolitik

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Güterumsatzpolitik. 
Die Richtung der Zollpolitik wirkt auch auf die Handels 
verträge, also auf die Abmachungen zwischen zwei oder 
niehreren Staaten zur Regelung ihrer gegenseitigen wirt 
schaftlichen Beziehungen ein. Solche Abmachungen sind nötig, 
weil die einzelnen Volkswirtschaften sich nicht völlig aus dem 
Zusammenhange mit anderen Volkswirtschaften aussondern 
können. Sie treten in vielfache und mannigfaltige dauernde 
Beziehungen zueinaitder, und diese würden oft zu dauernden 
Reibungen führen, wenn nicht dafür unter verständiger Ab 
wägung der Bedürfnisse eine vertragsmäßige Grundlage ge 
schaffen würde. Solche Abmachungen beschränken sich durch 
aus nicht auf die zollpolitische Seite. Die bürgerlich-rechtliche 
Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen, die Grundsätze 
für den Eisenbahn- und Wasserverkehr zwischen beiden Ländem, 
die Behandlung der kaufmännischen Reisenden, der Ver 
edlungsverkehr, der Grenz- und Marktverkehr und vieles andere 
wird, je nach dem vorliegenden Bedürfnis, in den Handels 
verträgen geordnet. Eine besondere Bedeutung kommt aber 
gerade den zollpolitischen Slbmachungen zu. 
Hierher gehört zuerst die Vereinbarung von gegenseitigen 
Zollzugeständirissen, bestehend in Bindung oder in Ermäßigung 
von bestimmten Zollsätzen („Tarifverträge"). Dadurch ent 
steht neben deni durch die eigene Gesetzgebung selbständig 
festgesetzten, also „autonomen" Zolltarif ein „Kouventional"- j 
oder „Vertragstarif" für die Einfuhr aus dem Vertrags 
staat und aus den diesem gleichgestellten Ländern. Die Ge 
staltung dieses zweiten Tarifs hängt von den: Geschicke, der 
Zähigkeit und Ausdauer der Unterhändler, von der Stärke 
des Bedürfnisses nach entsprechenden Abmachungen und der 
gleichen, also von Umständen ab, die der Einwirkung der 
eigenen Gesetzgebung entzogen sind. So sehr es auch im 
allgemeinen für Länder mit starkem Ausfuhrbedürfnis er 
wünscht ist, sich durch langfristige Tarifverträge eine sichere
	        
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