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hältniss regelt, das sein, des Richters, Recht zu regeln ablehnt.
Aber da könnte es ihm begegnen, dass auch diese Quelle ver-
sagt, indem sie selbst ausdrücklich erklärt, die fraglichen That-
bestände nicht regeln zu wollen. So wäre es denkbar, dass der
um Entscheidung angegangene Richter überhaupt darauf, ein
Urtheil abzugeben, verzichten oder besser gesagt, den erhobenen
Anspruch abweisen müsste, weil er in keiner Rechtsordnung be-
gründet sei. Es mag sein, dass in manchen Fällen dies in der
That dem Willen seines Staates entspricht, namentlich wenn es
sich um die Bestrafung im Auslande begangener Missethaten handelt.
Meistens aber wird es nicht so sein. Der Staat will, dass Recht
angewendet werde, und es ist ihm auch nicht gleichgültig,
welches Recht dies ist. Hier setzt die Anwendungsnorm ein, die
den Richter auf fremdes Recht verweist. Sie erklärt nicht nur
den Rückzug der Rechtsquelle vor gewissen Thatbeständen, son-
dern befiehit dem Richter!), auf sie das Recht einer mehr oder
weniger bestimmt bezeichneten fremden Quelle auzuwenden,
vielleicht ohne jede Rücksicht darauf, ob diese Quelle ihrerseits
zewillt ist, das in Frage kommende Verhältniss zu regeln.?) Die
Anwendungsnorm befiehlt dem Richter, das Recht dieser Quelle
als dasjenige Recht anzunehmen, das auf den zu beurtheilen-
den Fall Anwendung finden wolle. Nicht wird aber durch die
Anwendungsnorm bewirkt, dass der Staat zweierlei materielles
Recht erzeugt, z. B. eines für die in seinem Gebiete, ein anderes
für die im Auslande abgeschlossenen Verträge; denn so müsste
der Sachverhalt aufgefasst werden, wenn die Kollisionsnorm das
fremde Recht recipiren wollte. Dergleichen ist nicht zu ver-
muthen. Die Konsequenz würde sein, dass eine solche Kolli-
sionsnorm die sämtlichen fremden Reehte in bestimmtem Um-
fang& recipiren und damit inhaltlich verschiedene Rechtssätze
neben einander in den Bau der eigenen Rechtsordnung aufnehmen
würde.?) Aber das Gesagte gilt nicht für die von den Kollisions-
Normen durchaus verschiedenen, neuerdings sogenannten ‚„mate-
riellen Verweisungssätze“, d. h. solche materielle (Privat-, Straf-
rechts-) Sätze, die fremdes Recht, ohne es wörtlich zu formuliren,
1) So mit Recht Zitelmann, Internat. Privatrecht. I. S. 199, 205 u. ö.
2) Also unter Nichtbeachtung etwaiger Rück- oder Weiterweisung durch
lie fremde Rechtsquelle.
3) Verel. Brinz, Pandekten. 3. Auf. I S. 119.