Güterumsatzpolitik.
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Jahren des 19. Jahrhunderts hat vielfach eine ganz allgemeine
und unbedingte Fassung der Meistbegünstigungsabrede
Anwendung gefunden. Der meistbegünstigte Staat nimmt
hiernach ohne weiteres, ohne jede Einschränkung und ohne
jede Gegenleistung teil an allen Vergünstigungen, die der
andere Vertragsstaat irgend einem dritten Staate gewährt
hat oder gewähren wird. So allgemeiner Art war — von
gewissen Ausnahmen abgesehen — die Abrede in der durch
das Vorgehen Frankreichs eingeleiteten „Gmppe der westeuropäischen
Handelsverträge" der 60er Jahre, eine Gmppe,
die überhaupt im wesentlichen Meistbegünstigungsvertrüge
umfaßte. Die von Deutschland im Anfange der 90er Jahre
eingeleitete „Gruppe der mitteleuropäischen Handelsverträge",
die durch die neuesten Vertragsabschlüsse seit 1904
fortgesetzt, aber im einzelnen umgestaltet und erweitert ist,
umfaßt zwar Tarifverträge, hat aber die allgemein gefaßte
Meistbegünstigungsabrede in diese Verträge eingefügt und j
dadurch sowie durch die daneben weiterlaufenden Meistbegünstigungsverträge
mit anderen Ländern den vereinbarten
Vertragstarifen eine fast allgemeine Geltung verschafft und
sie auch solchen Staaten zugängig gemacht, die nicht, wie die
Tarifvertragsstaaten, dafür Opfer in Gestalt von Zollzugeständnissen
gebracht hatten. Das Wesen der Meistbegünstigung
verlangt eine ganz allgemeine und unbedingte Fassung
nicht. Es gab bis in die 60 er Jahre häufig und es gibt noch
jetzt mehrfach solche Abreden, die an die Bedingung entsprechender
Gegenleistung geknüpft oder in verschiedenen
Richtungen sachlich oder räumlich beschränkt sind. Es werden
z. B. nur bestimmte Arten der Vergünstigungen der Meistbegünstigung
unterworfen oder bestimmte Arten von ihr
ausgeschlossen. Oder es werden die Vergünstigungen
au bestimmte Länder außerhalb der Meistbegünstigung
gestellt, oder es werden nur die Begünstigungen an