Handelspolitik.
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Grundlage der Ausfuhrtätigkeit zu verschaffen, so können doch
auch Nachteile aus der erwähnten Entstehungsart des Ver-
tragstarifs hervorgehen. Daraus hat sich in verschiedenen
Ländern — Spanien, Frankreich, Griechenland, Rußland,
Serbien, den Vereinigten Staaten usw. — der Gedanke ent
wickelt, der eigenen Gesetzgebung einen größereit Einfluß' ans
den zweiten Tarif dadurch zu verschaffen, daß sie in einer
zweiten Tarifspalte (Mindesttarif, „Minimaltarif") oder in
besonderen Vorschriften (wie in den Vereinigten Staaten)
das regelmäßige Ausmaß der bei Tarifverträgen zu gewähren
den Zugeständnisse feststellt („Doppeltarif"). Die Brauch
barkeit einer solchen Tarifform für den Abschluß von Handels
verträgen hängt sowohl von dem allgemeinen Ausniaße der
Zölle als auch von der größeren oder geringeren Beweglich-
keit bei der Handhabung der beiden Gruppen der Zollsätze ab.
Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus läßt sich für ein solches
Vorgehen mindestens ebensoviel sagen, wie dagegen. Ent-
scheidend können hier nur Zweckmäßigkeitsrücksichten sein. Sie
müssen sich gründen auf die besonderen Verhältnisse und Be
dürfnisse des betreffenden Staates und auf seine Bedeutung
und Stellung im Güteraustausche der Länder. Aus dem
Umstande, daß das eine Land mit einem solchen Vorgehen
schlechte Erfahrungen gemacht hat, ergibt sich weder für noch
gegen die Anwendung des Grundgedankens in einem anderen
Lande irgend ein zwingender Schluß.
Die Tarifverträge werden vielfach verknüpftmitderMeist-
degünstigungsabrede („Meistbegünstigungsklausel")
«lsv mit der Abmachung, daß der Vertragsstaat nicht un
günstiger behandelt werden soll, als sonstige, und deshalb
weitergehende Vergünstigungen anderer Staaten mitzugv-
nießen berechtigt ist. Die Abrede erscheint auch oft als die einzige
8orm der zollpolitischen Vereinbarung, also ohne gleichzeitigen
Vertragstarif („Meistbegünstigungsverträge"). Seit den lidn
»an der Borght, Bollswirtschaftspoliti!. tz