Object: Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik. 
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Grundlage der Ausfuhrtätigkeit zu verschaffen, so können doch 
auch Nachteile aus der erwähnten Entstehungsart des Ver- 
tragstarifs hervorgehen. Daraus hat sich in verschiedenen 
Ländern — Spanien, Frankreich, Griechenland, Rußland, 
Serbien, den Vereinigten Staaten usw. — der Gedanke ent 
wickelt, der eigenen Gesetzgebung einen größereit Einfluß' ans 
den zweiten Tarif dadurch zu verschaffen, daß sie in einer 
zweiten Tarifspalte (Mindesttarif, „Minimaltarif") oder in 
besonderen Vorschriften (wie in den Vereinigten Staaten) 
das regelmäßige Ausmaß der bei Tarifverträgen zu gewähren 
den Zugeständnisse feststellt („Doppeltarif"). Die Brauch 
barkeit einer solchen Tarifform für den Abschluß von Handels 
verträgen hängt sowohl von dem allgemeinen Ausniaße der 
Zölle als auch von der größeren oder geringeren Beweglich- 
keit bei der Handhabung der beiden Gruppen der Zollsätze ab. 
Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus läßt sich für ein solches 
Vorgehen mindestens ebensoviel sagen, wie dagegen. Ent- 
scheidend können hier nur Zweckmäßigkeitsrücksichten sein. Sie 
müssen sich gründen auf die besonderen Verhältnisse und Be 
dürfnisse des betreffenden Staates und auf seine Bedeutung 
und Stellung im Güteraustausche der Länder. Aus dem 
Umstande, daß das eine Land mit einem solchen Vorgehen 
schlechte Erfahrungen gemacht hat, ergibt sich weder für noch 
gegen die Anwendung des Grundgedankens in einem anderen 
Lande irgend ein zwingender Schluß. 
Die Tarifverträge werden vielfach verknüpftmitderMeist- 
degünstigungsabrede („Meistbegünstigungsklausel") 
«lsv mit der Abmachung, daß der Vertragsstaat nicht un 
günstiger behandelt werden soll, als sonstige, und deshalb 
weitergehende Vergünstigungen anderer Staaten mitzugv- 
nießen berechtigt ist. Die Abrede erscheint auch oft als die einzige 
8orm der zollpolitischen Vereinbarung, also ohne gleichzeitigen 
Vertragstarif („Meistbegünstigungsverträge"). Seit den lidn 
»an der Borght, Bollswirtschaftspoliti!. tz
	        
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