2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 401
Besetzgeber dem Postulat einer Hintansetzung der Rechtskraft nicht entziehen, da er nicht
lagrante Ungerechtigkeiten durch die Autoritat des Gesetzes stützen soll (oben 888 Ia. E.).
Die Wiederaufnahmegründe der St.P.O. belaufen sich auf füunf im Falle der
„günstigen Wiederaufnahme“ (8 899), auf vier im Falle der „ungünstigen Wieder—
aufnahme“ (8. 402). Die Aufzählung dieser Gründe “in 88 899, 402 ist natürlich
imitativ gemeint. Dabei muß es sich stets darum handeln, das Urteil in Ansehung des
angewandten Strafgesetzes selbst aus den Angeln zu heben; bei gleichbleibendem Straf—
gesetz lediglich eine n der Strafe im Wiederaufuahmewege herbeiführen zu wollen,
geht nicht an (F 408 St. P.O.).
Die Wiederaufnahmegründe im einzelnen sind folgende:
l. Die günstige Wiederaufnahme findet statt
a) wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Angeklagten als echt
vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
wenn durch Beeidigung eines zu Ungunsten des Angeklagten abgelegten Zeug—
nisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer
vorfätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung
chuldig gemacht hat, vorausgesetzt, daß letztere nicht von dem Verurteilten selbst
veranlaßt ist;
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf das das Strafurteil gegründet war, durch
ein anderes, rechtskräftig geworbdenes Urteil aufgehoben worden ist;
bei Beibringung neuer Tatsachen und Beweismillel (jedoch ist unter diesem
Besichtspunkte ein schöffen gerichtliches Urteil nur dann angreifbar, wenn der
Verurteilte jene nova früher nicht gekannt hat oder ohne Verschulden nicht
geltend machen konnte).
Die ungünstige Wiederaufnahme findet statt
wenn sich eine in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten als echt
vorgebrachte Urkunde als gefälscht oder verfälscht herausstellt;
wenn durch Beeidigung eines zu Gunsten des Angeklagten abgelegten Zeug—
aisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtsverletzung
ichuldig gemacht hat;
wenn der Freigesprochene gerichtlich oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Tat—
geständnis ablegt.
Ein jeder dieser Wiederaufnahmegründe will scharf in seiner Besonderheit erfaßt
ein; behauptet z. B. der Angeklagte uñter Anführung eines neuen Zeugen A, daß ein
in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge Beunrichtig ausgesagt habe, so liegt an
äcch lediglich Fall 16 vor; Fall 1b nur dann, wenn der Angeklagte dem Zeugen B
Meineid oder fahrlässigen Falscheid (nicht bloß objektiv unrichtige Nussage) zur Last legt.
Dies ist besonders wichtig wegen 8 404 St. P.O., wonach ein auf die Behauptung
einer strafbaren Handlung gegründeter Wiederaufnahmeantrag nur dann zu—
lässig sein soll, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen
ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Bründen als wegen Mangels an Beweis unmöglich ist. Die Anwendbarkeit dieses Para—
zraphen ist durchaus zu beschränken auf die Fälle 1 a-e und 2 a—e, wie dies jetzt
auch ganz überwiegend angenommen wird.
Die strafprozessuale Wiederaufnahme ist — im Gegensatz zur zivilprozessualen —
an keine Frist gebunden.
Sie hat keinen Devolutiveffekt und selbstverständlich keinen Suspensiveffekt; doch
sann die Strafpvollstreckung ausgesetzt werden (88 407, 100 Sup̃. .
Sneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 26
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