2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 8399
II. Die Revision ist ein beschränktes Rechtsmittel: mittelst ihrer kann niemals die
Tatfrageentscheidung, sondern nur Verletzung eines (materiell- oder prozeßrechtlichen)
Rechtssatzes gerügt werden (4 376 St.P.O.); noch mehr eingeengt ist sie verkehrter—
weise in dem Falle, daß sie sich gegen berufungsgerichtliche Strafkammerurteile richtet
7 St. P.O.): Prozeßrügen sind hier, mit Ausnahme der Rügen aus 8 398, aus—
geschlossen.
Im Gebrauch des Rechtsmittels ist die Staatsanwaltschaft stark eingeengt: sie kann
einmal die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten ge—
zeben sind, nicht zum Behufe einer dem Angeklagten nachteiligen Aufhebung des Urteils
geltend machen, (F 378); und sie hat gegenüber einem auf einem ordnungsmäßig zu stande
gekommenen Verdikt beruhenden Schwurgerichtsurteil die Revision nur insoweit, als sie
die gesetzwidrige Stellung oder Nichtstellung von Fragen rügt oder einen der in
33771,2,8,8 St. P.O. aufgeführten absoluten Revisionsgründe (unten VI) geltend
macht (K 8379).
III. Zu den Revisionsvoraussetzungen gehören außer frist- und formgerechter Ein—
legung die Revisionsanträge, d. h. die Rechtfertigung des Rechtsmittels durch Angabe
des begangenen Verstoßes, und zwar bei Prozeßrügen durch spezialisierte Angabe,
vährend bei materiellrechtlicher Rige die Angabe genügt, daß das materielle Recht ver—
letzt sei (88 381-385 St. P. O.).
IV. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht charakterisiert sich besonders
durch das Fehlen einer Beweisgaufnahme. Sie wird eingeleitet durch den Vortrag des
ernannten Berichterstatters, woran sich die Plaidoyers der Parteien, soweit sie erschienen
ind — der Anwesenheit des Angeklagten bedarf es nicht —, anschließen (88 890, 391
St. P.O.).
V. Das Revisionsgericht hat die Sache nicht in vollem Umfange nachzuprüfen
8392 St. P. O.).
1. Ist die Revision auf eine Prozeßrüge gestützt, so kann das Revisionsgericht
ediglich den speziell gerügten Verstoß nachprüfen.
2. Ist die Revision auf die Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts
gestützt, so ist zu prüfen, ob irgend eine — vom Beschwerdeführer gerügte oder nicht
zerügte — Verletzung eines materiellrechtlichen Rechtssatzes erkennbar ist. Hierbei
ind nova unzulässig; das Revisionsgericht empfängt die zu beurteilenden Tatsachen
ediglich aus der Hand der Vorinstanz.
VI. Der Revisionsangriff ist erfolgreich, wenn sich bei der vorstehend geschilderten
Prüfung wirklich eine Rechtssatzverletzung ergibt Und das untergerichtliche Urteil als auf
dieser Rechtssatzverletzung beruhend erkannt wird (Kausalzusammenhang zwischen dem
Verstoß und dem Urteil). Es bedarf aber dabei nur der Möglichkeit einer Rechtssatz-—
oerletzung oder eines Kausalzusammenhangs. So mit Recht die herrschende Meinung und
die ständige Praxis des Reichsgerichs. Denn eine auch nur möglicherweise gesetzwidrige
Entscheidung ist nicht existenzberechtigt.
Ganz ohne Rücksicht auf den Nachweis eines Kausalzusammenhangs greifen die sog.
absoluten Revisionsgründe (8 377 St. P.O.) durch (Mängel im Richterpersonal; Un—
zuständigkeit; Fehlen einer notwendigen Person in der Hauptverhandlung; Verletzung
des ffentlichkeitsgrundsatzes; Fehlen von Entscheidungsgründen; unzulässige Beschränkung
der Verteidigung).
VII. Für die Abstimmung des Revisionsgerichts kann logischerweise nichts anderes
gelten als für die Abstimmung im allgemeinen. Somit ist stets die zu treffende Entscheidung
rotaliter zur Abstimmung zu bringen, es wird darüber abgestimmt, ob das Vorderurteil
aufgehoben werden soll oder nicht, und nicht darüber, ob der eine oder andere Auf—
Jebungsgrund vorliege. Nimmt ein Teil der Richter Durchgreifen der Rüge Nr. 1 an,
ein zweiter Durchgreifen der Rüge Nr. 2, ein dritter Durchgreifen der Rüge Nr. 3, so
ist das Vorderurteil aufzuheben, wiewohl für keinen der Aufhebungsgründe, für sich allein
hetrachtet, eine Majorität vorhanden ist. Demnach komrmt es auch im Revisionsgericht
o wenig wie anderwärts zu einer Abstimmung über die abstrakte Rechtsfrage.