Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. AbidHnitt: Cinzelne Schuldverhältnifie. 
Schuldverfhreibung verpflichtet, wenn fie ihr geftohlen worden oder verloren 
gegangen oder fonft ohne feinen Willen in Verkehr gelangt iftz auch {ft es für 
'hre Wirkfamkeit ohne Einfluß, wenn die Urkunde au8gegeben wird, nachdem 
„er Ausfteller geftorben oder gefhäftzunfähig geworden ift (S 794). 
Das Recht au8Z der Schuldverfhreibung if grundfägliH nit an die Inne 
jabung de8 RPabier8 al8 jolde gefnüpft, Jondern wurzelt im Gigentum on 
ser Urkunde. Daneben aber befteht die gefeblige Bermutung, daß der 
Xnhaber al8 Gläubiger des Rechte au3 der Urtunde zu gelten Hat, 
vodurdh jene Grundprinzip weniger in die Ericheinung tritt. (Val. Bem, III 
u 8 793.) 
2, m einzelnen ift der Inhalt der nadfolgenden Paragraphen in Kürze 
‘ofgender:. 
88 793 und 794 enthalten die prinzipiellen Srundnormen; 8 795 Handelt von der 
Notwendigkeit ftaatliger Genehmigung zum Snvertehrbringen; S 796 bezieht fi 
auf die zuläjfigen Einwendungen des Ausfieller8; 8 797 {prigt aus, daß der Ausfteller 
aur gegen Nu3hHändigung des Papiers zu feiften brauche; S 798 regelt die Erteilung 
Aner neuen Schuldverfchreibung bei BefhHädigung oder VBerunftaltung der bisherigen; 
3 799 bezieht fig auf die Rraftioserklärung einer abhanden gefommenen oder ver: 
nichteten Schuldverjhreibung im Wege bes Aufgebotaverfahrenz und S 800 auf die Rechte 
auf Grund der KraftloZertlärung; S 801 Handelt von den fog. Borlegung3friften und 
ser Berjährung, 8 802 von der Hemmung der Borlegungsfrijt bzw. der Verjährung, 
3 803 bezieht id auf BinS{hHeine, S 804 auf den Verluft und die Bernichtung von 
Binzjheinen, 8 805 auf den Berlujt eines Erneuerung3fihein8; S 806 normiert die 
SeitmadHung von Snhaberpapieren dur Umfhreibung auf den Namen, Im 8 807 
erden die FnhHaberpapiere FMeineren Stils, wie Karten, Marken ıc. behandelt, 
vührend fihH S 808 auf die fog. qualifizierten Legitimation8papiere bezieht. 
Neber LegitimationZpapiere im allgemeinen {. Bem. I zu 8 808, Hinficht- 
äh der redhtlihen Natur der ZinZ] Heine (Coupons) [. Bem, I und II zu $ 803, der 
Erneuerungsjheine Bem, IV, b zu $& 803. 
VI Die pfandrechtligen Wertpapiere finden ihre Erledigung gleichfaN8 im Rahmen 
des SadhenredHt3. Hier find von bejonderer Wichtigkeit der HyHothHeken brief 
(f. in8bejondere 8 1116 mit Bem.), der jedoch felbit nicht auf den Inhaber oder an Order 
lauten darf, ferner der Grundihuldbrief, der ftet3 auf den Inhaber auZgeitellt werden 
darf (8 1195). 
Für Forderungen auZ einer Schuldverjhreibung auf den Inhaber, au8 einem Wechjel 
zder au8 einem anderen hurd Indofjlament übertragbaren Rapiere fan zur Sicherhett” auch 
ne Gypothek beitellt werden, jedoch nad der augSdrüclidhen Borfchrift des S 1187 nur in 
5er Form einer SigerungsShyb othef. Val. Hiezu die meiteren Sonderbeftimmungen 
in den 88 1188, 1189, Meber Pfandrecht an Schiffen für Forderungen aus Inhaber 
gapieren ]. 8 1270. 
IX. Die Fragen auZ dem Gebiete de öffentlichen NechteS wollte da3 BOB. mit nad- 
itehendem nicht regeln. 8 gelten daher in diefer Beziehung die Borfdhriften des Reich3- 
5310, des Landesrechts fort. Hier Lommen Hauptjächlih die befonderen gefeglidjen Beftim- 
mungen bolizeiliden, verwaltungSredHtliden oder finanzpolitifden 
Eharakter3 in Betracht. (M. IX, 595 und Bem. I, 1, c zu 8 795.) 
X. Yu3 der neueren NeidH3Igefekggebhbung find Hieher insbefondere zu 
vergleichen: 
a) das Hypothekenbankgefeß vom 13. Juli 1899 (NGBl. S. 375 ff); 
b) das Neichögejeß, betreffend die gemeinjamen Nedhte der Befiger von Schuld- 
verfchreibungen, vom 4. Dezember 1899, 
Die NMeichsihnuldenordnung vom 19. März 1900 NGBYBl. S. 129) enthält eine 
Sonderregelung für die Reich2fhuld.
	        
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