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VII. AbidHnitt: Cinzelne Schuldverhältnifie.
Schuldverfhreibung verpflichtet, wenn fie ihr geftohlen worden oder verloren
gegangen oder fonft ohne feinen Willen in Verkehr gelangt iftz auch {ft es für
'hre Wirkfamkeit ohne Einfluß, wenn die Urkunde au8gegeben wird, nachdem
„er Ausfteller geftorben oder gefhäftzunfähig geworden ift (S 794).
Das Recht au8Z der Schuldverfhreibung if grundfägliH nit an die Inne
jabung de8 RPabier8 al8 jolde gefnüpft, Jondern wurzelt im Gigentum on
ser Urkunde. Daneben aber befteht die gefeblige Bermutung, daß der
Xnhaber al8 Gläubiger des Rechte au3 der Urtunde zu gelten Hat,
vodurdh jene Grundprinzip weniger in die Ericheinung tritt. (Val. Bem, III
u 8 793.)
2, m einzelnen ift der Inhalt der nadfolgenden Paragraphen in Kürze
‘ofgender:.
88 793 und 794 enthalten die prinzipiellen Srundnormen; 8 795 Handelt von der
Notwendigkeit ftaatliger Genehmigung zum Snvertehrbringen; S 796 bezieht fi
auf die zuläjfigen Einwendungen des Ausfieller8; 8 797 {prigt aus, daß der Ausfteller
aur gegen Nu3hHändigung des Papiers zu feiften brauche; S 798 regelt die Erteilung
Aner neuen Schuldverfchreibung bei BefhHädigung oder VBerunftaltung der bisherigen;
3 799 bezieht fig auf die Rraftioserklärung einer abhanden gefommenen oder ver:
nichteten Schuldverjhreibung im Wege bes Aufgebotaverfahrenz und S 800 auf die Rechte
auf Grund der KraftloZertlärung; S 801 Handelt von den fog. Borlegung3friften und
ser Berjährung, 8 802 von der Hemmung der Borlegungsfrijt bzw. der Verjährung,
3 803 bezieht id auf BinS{hHeine, S 804 auf den Verluft und die Bernichtung von
Binzjheinen, 8 805 auf den Berlujt eines Erneuerung3fihein8; S 806 normiert die
SeitmadHung von Snhaberpapieren dur Umfhreibung auf den Namen, Im 8 807
erden die FnhHaberpapiere FMeineren Stils, wie Karten, Marken ıc. behandelt,
vührend fihH S 808 auf die fog. qualifizierten Legitimation8papiere bezieht.
Neber LegitimationZpapiere im allgemeinen {. Bem. I zu 8 808, Hinficht-
äh der redhtlihen Natur der ZinZ] Heine (Coupons) [. Bem, I und II zu $ 803, der
Erneuerungsjheine Bem, IV, b zu $& 803.
VI Die pfandrechtligen Wertpapiere finden ihre Erledigung gleichfaN8 im Rahmen
des SadhenredHt3. Hier find von bejonderer Wichtigkeit der HyHothHeken brief
(f. in8bejondere 8 1116 mit Bem.), der jedoch felbit nicht auf den Inhaber oder an Order
lauten darf, ferner der Grundihuldbrief, der ftet3 auf den Inhaber auZgeitellt werden
darf (8 1195).
Für Forderungen auZ einer Schuldverjhreibung auf den Inhaber, au8 einem Wechjel
zder au8 einem anderen hurd Indofjlament übertragbaren Rapiere fan zur Sicherhett” auch
ne Gypothek beitellt werden, jedoch nad der augSdrüclidhen Borfchrift des S 1187 nur in
5er Form einer SigerungsShyb othef. Val. Hiezu die meiteren Sonderbeftimmungen
in den 88 1188, 1189, Meber Pfandrecht an Schiffen für Forderungen aus Inhaber
gapieren ]. 8 1270.
IX. Die Fragen auZ dem Gebiete de öffentlichen NechteS wollte da3 BOB. mit nad-
itehendem nicht regeln. 8 gelten daher in diefer Beziehung die Borfdhriften des Reich3-
5310, des Landesrechts fort. Hier Lommen Hauptjächlih die befonderen gefeglidjen Beftim-
mungen bolizeiliden, verwaltungSredHtliden oder finanzpolitifden
Eharakter3 in Betracht. (M. IX, 595 und Bem. I, 1, c zu 8 795.)
X. Yu3 der neueren NeidH3Igefekggebhbung find Hieher insbefondere zu
vergleichen:
a) das Hypothekenbankgefeß vom 13. Juli 1899 (NGBl. S. 375 ff);
b) das Neichögejeß, betreffend die gemeinjamen Nedhte der Befiger von Schuld-
verfchreibungen, vom 4. Dezember 1899,
Die NMeichsihnuldenordnung vom 19. März 1900 NGBYBl. S. 129) enthält eine
Sonderregelung für die Reich2fhuld.