Object: Steuerreform im Kanton Zürich

    
  
   
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gehen, diese 56'/2 °/ auch für das Einkommen zum Ausgangspunkt 
unserer Deduktionen nehmen. 
Nun sind im Kanton Zürich im Jahre 1903 versteuert worden: 
1,374 Millionen Fr. Vermögen und 165 Millionen Fr. Einkommen. 
Die Ergebnisse der Inventarisationen erlauben den Schluss, dass 
mindestens 2400 Millionen steuerpflichtiges Vermögen und 292 Mil- 
lionen Erwerbseinkommen vorhanden waren. Da der Gesetzentwurf 
die einheitliche Einkommenssteuer für Erwerb und Vermögens- 
<r'rag vorsieht, ist der Ertrag der 2400 Millionen Ma 
Aa 312% (= 84 Millionen) zu den 292 Millionen Erwerbsein- 
kommen hinzuzurechnen. Wir erhalten so ein Gesamteinkommen 
von 376 Millionen, also fast das Dreifache des gegenwärtig ver- 
steuerten Einkommens. 
Es unterliegt für uns keinem Zweifel, dass bei starker Reduk- 
des Steuerfusses mindestens so viel Vermögen und Ein- 
kommen, als wir hier ausgerechnet haben, zum Vorschein kommen 
würde, Die Steuerregisterrevision des Kantons St. Gallen liefert 
den schlagenden Beweis für die Richtigkeit unserer Annahme, 
         
     
    
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
   
   
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Neben der fiskalischen erfüllt die starke Herabsetzung des 
Steuerfusses aber auch alle andern in der Einleitung als Haupt- 
Mömente der Steuerreform aufgezählten Forderungen. Nur auf 
diesem Wege wird es möglich sein, den Kampf gegen den 
Steuerbet rug erfolgreich durchzuführen und so die vorhandenen 
Ungerechtigkeiten gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber 
Witwen und Waisen zu beseitigen. Nur auf diesem Wege endlich 
Wird es möglich sein, eine Steuerskala aufzustellen, die der Viel- 
SeStaltigkeit in den Gemeindehaushalten unseres 
Kantons einigermassen Rechnung trägt und die obligatorische 
inführung der Einkommenssteuer in den Land- 
Semeinden vor einem vollständigen Fiasko zu retten imstande ist. 
Die Ausführu ng lässt sich verschieden denken. Da man in 
offiziellen Kreisen der einheitlichen progressiven Einkommenssteuer 
Mit fester Skala nebst ergänzender proportionaler Vermögenssteuer 
Sr Vorzug zu geben scheint, verzichten wir darauf, unsere Anträge 
Ser ersten Eingabe, die der Sachlage am besten gedient hätten, 
Wieder aufzunehmen, und passen unsere heutigen Vorschläge in der 
°TM denjenigen des kantonsrätlichen Entwurfes möglichst an. 
_ Aurch die Annahme unserer Anträge würde der Gesetzestext, 
Namentlich in den beiden Teilen „Staatssteuer, Steuerpflicht“ und 
  
  
 
	        
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