Full text : Steuerreform im Kanton Zürich

SO

„Gemeindesteuern“, bedeutende Vereinfachungen und Kürzungen
erfahren; deshalb haben wir uns entschlossen, unserer Eingabe
einen Gegenentwurf*) beizugeben. Die darin vorgeschlagenen
Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung der Einzelpersonen
sind folgende :

1. Die staatliche Einkommenssteuer beträgt für Einkommen
 von Fr. 35,000 an aufwärts 5°; abwärts geht unsere Steuerskala
bis auf 1 °% bei Fr. 1000 Einkommen und darunter. Das Existenzminimum
 ist in der degressiven Skala selbst berücksichtigt. Folgende besondere
 Steuererleichterungen werden gewährt: für Haushaltungsvorstände
 dürfen 2 Fr. von der Einkommenssteuer abgerechnet werden,
für jedes zur Familie des Haushaltungsvorstands gehörende Kind
unter 14 Jahren 1'/2 Fr., für jede arbeitsunfähige Person (Eltern,
Geschwister etc.), deren Unterhalt einem Steuerpflichtigen obliegt,
 1%: Fr.
2. Die staatliche Ergänzungssteuer vom reinen Vermögen
beträgt ®/4° oo. Dies entspricht beim heutigen Zinsfuss ca. 2° vom
Ertrag, Der. Vermögensertrag wird also, wenn man eine durchschnittliche
 Kapitalverzinsung von 3!/2 °% voraussetzt, im Maximum
mit 7, im Minimum mit 3° o belastet.

3. Die Mannssteuer fällt weg. Die fiskalische Notwendigkeit
 für die Beibehaltung der allgemeinen Mannssteuer ist nicht
vorhanden. Zudem hat es keinen Sinn, auf der einen Seite eine
Kopisteuer zu erheben und auf der anderen Seite jedem Steuerpflichtigen
 in Form des Existenzminimums einen Abzug vom Steuerbetreffnis
 in ungefähr gleichem Betrage zu gestatten. Die Spezialbesteuerung
 der Wanderarbeiter hat etwas so Vexatorisches und
würde überdies einen so minimen Ertrag liefern, dass es sich nicht
empfiehlt, ihretwegen eine Ausnahmebestimmung aufzustellen.

4. Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die
Ergänzungssteuer durch prozentuale Zuschläge zur Staatssteuer.
Damit ist ohne weiteres gesagt, dass auch die Steuererleichterungen
bei der Gemeindesteuer Berücksichtigung finden, und zwar in der
Höhe der prozentualen Zuschläge. Die Steuerbeträge für das
Einkommen lassen sich von der Staatssteuerskala sofort ablesen.
Sind 100 % Zuschläge beschlossen, so zahlen die Steuerpflichtigen

*) Seite 43 ff.

 
            
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