I. Kapitel,
Im Anschlusse an die eben in äußerster Kürze dargelegten, für
ein gesellschaftswissenschaftliches Unternehmen wichtigen grundwissenschaftlichen
Lehren müssen wir nun weiter noch ergänzend und erweiternd
einige Gegebene bestimmen, hinsichtlich welcher klares Wissen
für jenen, der Gesellschaftswissenschaft betreibt, unumgänglich nötig
ist. Betrachten wir zunächst das Gegebene „Beziehung zwischen
Einzelwesen“, so finden wir, daß zwei Einzelwesen stets nur deshalb
eine besondere Beziehung zugehört, weil jedem von ihnen ein besonderes
Allgemeines, das nicht Beziehungsallgemeines ist, zugehört.
Der Körper A steht mit dem Körper B deshalb in Wirkensbeziehung,
weil dem A eine besondere Bestimmtheit als wirkende Bedingung und
dem B eine besondere Bestimmtheit als grundlegende Bedingung, sowie
eine Veränderung als Wirkung zugehört. Der Körper A ist dem
Körper B „gleich“, weil etwa sowohl dem A als auch dem B die besondere
Bestimmtheit „eckige Gestalt“ zugehört. Wir nennen nun. jene
Allgemeinen, welche einem der in Beziehung stehenden Einzelwesen
zugehören und um derentwillen diese Zugehörigkeit besteht, die „Beziehungsgründe“,
weil wir an der Zugehörigkeit solcher Allgemeinen
zu besonderen Einzelwesen erkennen, daß zwischen ihnen eine besondere
Beziehung obwaltet. Jede Beziehung zwischen zwei Einzelwesen
setzt mindestens zwei „Gründe“ voraus, es gibt aber auch Beziehungen
zwischen zwei Einzelwesen, z. B. die Wirkensbeziehung,
welche drei Gründe voraussetzen, so daß wir hinsichtlich der Beziehungen
zwischen zwei Einzelwesen von „Beziehungen mit zwei Gründen“,
„Beziehungen mit drei Gründen“ usw. sprechen, Eine Beziehung
zwischen zwei Einzelwesen „mit zwei Gründen“ kann wieder entweder
3ine „durch ein Allgemeines begründete Beziehung“ oder eine
„durch zwei Allgemeine begründete Beziehung“ sein. Im
ersteren Falle liegen selbstverständlich auch zwei Beziehungsgründe
vor, die jedoch nur ein und dasselbe Allgemeine in zweimaliger
Gegebenheit darstellen. Besteht zwischen zwei Einzelwesen eine
„durch ein Allgemeines begründete Beziehung“, so sind jene beiden
Einzelwesen in jenem Allgemeinen „gleich“, es besteht also eine
„Gleichheitsbeziehung“. Im zweiten Falle liegen zwei Beziehungsgründe
vor, deren jeder „ein besonderes Allgemeines in einmaliger
Gegebenheit“ darstellt. Sagen wir z. B., daß der Körper A
größer ist als der Körper B, so ist diese Beziehung dadurch begründet,
daß jedem dieser beiden Körper eine andere Größenbestimmtheit zugehört,
Da ein und dieselbe Beziehung, z. B. „Gleichheit“, zwischen
denselben Einzelwesen in jeder besonderen Gegebenheit verschieden
begründet sein kann, müssen wir von den Ausdrücken „Besondere Beziehung“
und „Besondere in Beziehung“ noch den Ausdruck „Besondere
kraft besonderer Gründe in besonderer Beziehung“