fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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471—472. Appreturs- und Losungs-Verfahren. 
Sechstes Hauptstülk. 
Ņon Werde- und Arbeitsvieh, Mahlgegettständen, 
dann von Appretnrs- und Losungs-Wnaren. 
I. Gegenstände und Bedingungen der Gestattung 
dieses Verkehrs. 
1 Gebühr des Einfuhrzolles ohne Uücksicht auf den Ursprung 
der Waare. 
471. Gegenstände, welche aus dem Auslande oder einem 
Zollausschlusse über die Zolllinie eingebracht werden, unterliegen, 
ohne Rücksicht auf ihren Ursprung dem Einfuhrzölle und es er 
lischt selbst bei inländischen über die Zolllinie ausgeführten Ge 
genständen in Absicht auf die Zollbehandlung deren Eigenschaft 
als inländisches Erzeugnis wenn hiebei nicht die Bestimmungen 
über die Anweisung der im inneren Verkehre die Zolllinie be 
rührenden Gegenstände beobachtet wurden. (§. 220 3. O.) 
Unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen treten 
hievon nur 
a) bei Weide- und Arbeitsvieh, 
d) bei Mahlgegenständen und 
c) bei Appreturs- und Losungswaaren 
Ausnahmen ein. (§. 24 #. E.) 
2. Weide- und Arbeitsvieh. 
472. Vieh, das aus die Weide getrieben wird und von 
derselben zurückkehrt, kann zollfrei über die Zolllinie eingehen 
und austreten. Diese Zollfreiheit erstreckt sich auch im Rück- 
tritte auf die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen 
Vieh, als Butter, Milch, Käse und das in der Zwischenzeit 
von demselben zugewachsene junge Vieh, dann auf die Wolle 
von den ungeschoren auf die Weide getriebenen und nach vor 
genommener Schur zurückkehrenden Schafen.
	        
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