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471—472. Appreturs- und Losungs-Verfahren.
Sechstes Hauptstülk.
Ņon Werde- und Arbeitsvieh, Mahlgegettständen,
dann von Appretnrs- und Losungs-Wnaren.
I. Gegenstände und Bedingungen der Gestattung
dieses Verkehrs.
1 Gebühr des Einfuhrzolles ohne Uücksicht auf den Ursprung
der Waare.
471. Gegenstände, welche aus dem Auslande oder einem
Zollausschlusse über die Zolllinie eingebracht werden, unterliegen,
ohne Rücksicht auf ihren Ursprung dem Einfuhrzölle und es er
lischt selbst bei inländischen über die Zolllinie ausgeführten Ge
genständen in Absicht auf die Zollbehandlung deren Eigenschaft
als inländisches Erzeugnis wenn hiebei nicht die Bestimmungen
über die Anweisung der im inneren Verkehre die Zolllinie be
rührenden Gegenstände beobachtet wurden. (§. 220 3. O.)
Unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen treten
hievon nur
a) bei Weide- und Arbeitsvieh,
d) bei Mahlgegenständen und
c) bei Appreturs- und Losungswaaren
Ausnahmen ein. (§. 24 #. E.)
2. Weide- und Arbeitsvieh.
472. Vieh, das aus die Weide getrieben wird und von
derselben zurückkehrt, kann zollfrei über die Zolllinie eingehen
und austreten. Diese Zollfreiheit erstreckt sich auch im Rück-
tritte auf die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen
Vieh, als Butter, Milch, Käse und das in der Zwischenzeit
von demselben zugewachsene junge Vieh, dann auf die Wolle
von den ungeschoren auf die Weide getriebenen und nach vor
genommener Schur zurückkehrenden Schafen.