Full text: Die Kaufkraft des Geldes

Begriffsbestimmungen. 
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Wenn eine gewisse Quantität irgendwelcher Art von Reichtum gegen 
eine gewisse Quantität einer anderen Art umgetauscht wird, so können wir 
die eine der beiden Quantitäten durch die andere dividieren und erhalten 
damit den Preis der letzteren. Wenn z. B. zwei Dollar in Gold in drei Scheffel 
Weizen umgetauscht werden sollen, so ist der Preis des Weizens in Gold 
zwei Drittel eines Dollar per Scheffel, und der Preis des Goldes, in Weizen 
ausgedrückt, ist ein und ein halb Scheffel pro Dollar. Es ist zu beachten, 
daß dies die Verhältnisse zwischen zwei physischen Quantitäten sind, deren 
Messungseinheiten voneinander ganz verschieden sind. Die eine Ware wird 
in Scheffeln oder Einheiten der Weizenmenge, die andere in Dollar oder 
Einheiten des Goldgewichtes gemessen. Im allgemeinen ist der Preis irgend 
welcher Spezies eines Reichtums bloß das Verhältnis zweier materieller 
Quantitäten, in welcher Weise eine jede von beiden ursprünglich auch ge 
messen werden mag. 
Wir kommen nun schließlich zum Wertbegriff. Der Geldwert (value) 
irgendwelches Postens von Reichtum ist dessen Preis multipliziert mit seiner 
Quantität. Wenn daher ein halber Dollar per Scheffel der Preis des Weizens 
ist, so beträgt der Geldwert von hundert Scheffeln Weizen fünfzig Dollar. 
§ 2. 
Wir haben bisher unsere Betrachtung auf einige Ableitungen aus dem 
ersten der Begriffsmerkmale des Reichtums, dem seiner Stofflichkeit, be 
schränkt. Wir wenden uns nun dem zweiten Grundmerkmale, seiner An 
eignung, zu. Reichtum eignen (own) bedeutet einfach das Recht, von ihm 
Nutzen zu ziehen, d. h. die Dienst- und Nutzleistungen (services and bene- 
fits) des Reichtums zu genießen. So kann der Eigentümer eines Laibes Brot 
aus ihm dadurch Nutzen ziehen, daß er es ißt, es verkauft oder anderweitia: 
darüber verfügt. Der Besitzer eines Hauses hat das Nutzungsrecht, das 
ihm dadurch gebotene Obdach selbst zu genießen, es zu verkaufen oder es 
zu vermieten. Dieses Recht, das Recht an oder auf die Nutzleistungen des 
Reichtums — oder kurz das Recht auf den oder an dem Reichtum selbst — 
wird hier „Eigentumsrecht“ oder kurzweg „EigentumP genannt. 
Wenn die Objekte des Reichtums stets in vollem ungeteilten Eigen 
tum stünden, d. h. wenn keine Teilung des Eigentums — keine Teilhaber 
rechte, keine Gewinnanteile damit verbunden wären, ferner, wenn es keine 
Aktiengesellschaften gäbe, so wäre es ziemlich irrelevant, zwischen Eigen 
tum und Reichtum zu unterscheiden. Aber das Eigentumsrecht auf ein 
Vermögen ist häufig geteilt, und durch diese Tatsache wird eine sorgfältige 
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