Begriffsbestimmungen.
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Wenn eine gewisse Quantität irgendwelcher Art von Reichtum gegen
eine gewisse Quantität einer anderen Art umgetauscht wird, so können wir
die eine der beiden Quantitäten durch die andere dividieren und erhalten
damit den Preis der letzteren. Wenn z. B. zwei Dollar in Gold in drei Scheffel
Weizen umgetauscht werden sollen, so ist der Preis des Weizens in Gold
zwei Drittel eines Dollar per Scheffel, und der Preis des Goldes, in Weizen
ausgedrückt, ist ein und ein halb Scheffel pro Dollar. Es ist zu beachten,
daß dies die Verhältnisse zwischen zwei physischen Quantitäten sind, deren
Messungseinheiten voneinander ganz verschieden sind. Die eine Ware wird
in Scheffeln oder Einheiten der Weizenmenge, die andere in Dollar oder
Einheiten des Goldgewichtes gemessen. Im allgemeinen ist der Preis irgend
welcher Spezies eines Reichtums bloß das Verhältnis zweier materieller
Quantitäten, in welcher Weise eine jede von beiden ursprünglich auch ge
messen werden mag.
Wir kommen nun schließlich zum Wertbegriff. Der Geldwert (value)
irgendwelches Postens von Reichtum ist dessen Preis multipliziert mit seiner
Quantität. Wenn daher ein halber Dollar per Scheffel der Preis des Weizens
ist, so beträgt der Geldwert von hundert Scheffeln Weizen fünfzig Dollar.
§ 2.
Wir haben bisher unsere Betrachtung auf einige Ableitungen aus dem
ersten der Begriffsmerkmale des Reichtums, dem seiner Stofflichkeit, be
schränkt. Wir wenden uns nun dem zweiten Grundmerkmale, seiner An
eignung, zu. Reichtum eignen (own) bedeutet einfach das Recht, von ihm
Nutzen zu ziehen, d. h. die Dienst- und Nutzleistungen (services and bene-
fits) des Reichtums zu genießen. So kann der Eigentümer eines Laibes Brot
aus ihm dadurch Nutzen ziehen, daß er es ißt, es verkauft oder anderweitia:
darüber verfügt. Der Besitzer eines Hauses hat das Nutzungsrecht, das
ihm dadurch gebotene Obdach selbst zu genießen, es zu verkaufen oder es
zu vermieten. Dieses Recht, das Recht an oder auf die Nutzleistungen des
Reichtums — oder kurz das Recht auf den oder an dem Reichtum selbst —
wird hier „Eigentumsrecht“ oder kurzweg „EigentumP genannt.
Wenn die Objekte des Reichtums stets in vollem ungeteilten Eigen
tum stünden, d. h. wenn keine Teilung des Eigentums — keine Teilhaber
rechte, keine Gewinnanteile damit verbunden wären, ferner, wenn es keine
Aktiengesellschaften gäbe, so wäre es ziemlich irrelevant, zwischen Eigen
tum und Reichtum zu unterscheiden. Aber das Eigentumsrecht auf ein
Vermögen ist häufig geteilt, und durch diese Tatsache wird eine sorgfältige
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