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Anlagen
Der Bundesrat kann vorfchrcibcn, dafz, foweit das Arbeitsentgelt in Preifen zum
Ausdruck kommt, die Preife gemäjz Abf. I, 2 bekanntgegeben werden.
Die Beftimmu'ngen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gefetzblatt veröffentlicht
und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorgelegt.
§ 4- Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ift, foweit nicht die Ausgabe in Werkftätten
der in § I Abf. I Satz 2 bezeichneten Art ftattfindet, verpflichtet, hierbei denjenigen,
welche die Arbeit entgegennehmen, auf feine Koftcn Lohnbücher oder Arbeitszettel
auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten
Löhne oder Preife enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Mufter gilt diefe Beftimmung
nicht.
Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder befondere Gruppen von Betrieben
oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Ausnahmen
gewähren.
Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 a GO Lohnbücher oder Arbeitszettel
vorgefchrieben hat, gelten die Vorfchriften des Abf. I, 2 nicht.
§ 5. Die zuftändige Polizeibehörde kann auf Antrag der Gewerbeauffichtsbeamten
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinfichtlich der Einrichtung der Betriebsftätte
und der Regelung des Betriebs in den im § 3 Abf. ! bezeichneten Räumen
anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs nicht gerechtfertigten
Zeitverfäumnis der Hausarbeiter bei Empfangnahme oder Ablieferung
Von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar erfcheint. Für die
Ausführung ift eine angemeffene Frift zu fetzen.
Für Betriebe, die bei Erla|z diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche
ohne unverhältnismäjzige Aufwendungen ausführbar find.
Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
zuläffig; diefe entfeheidet endgültig.
§ 6. Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Befchäftigung
Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag der Gewerbeauffichtsbeamten
die zuftändige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne
Werkftätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden
Grundfätze erforderlich find;
1. Die Werkftätten, einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gcrätfehaften,
find fo einzurichten und zu unterhalten, da|z die Hausarbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gefundheit foweit gefchützt find, wie es die Natur
des Betriebs geftattet.
Insbefondere ift für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechfel,
Befeitigung des bei dem Betrieb entgehenden Staubes, der dabei entwickelten
Dünfte und Gafe fowie der dabei entgehenden Abfälle zu forgen.
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Mafchinen oder Mafchinenteilen
fowie gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebs
liegende Gefahren find die erforderlichen Vorrichtungen herzuftellen.
2. Auf Gefundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 18 Jahren
und der Hausarbeiterinnen find diejenigen befondern Rückfichten zu nehmen,
welche durch Alter und Gefchlecht diefer Arbeiter geboten find.
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gefundheit
erforderlich ift, dürfen nur in folchen Räumen verrichtet werden, welche
ausfchliejzlich hierfür benutzt werden.
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorfchriften in § 5 Abf. 1, § 13
Abf. I, 2 des Gefetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März
1903 (RGBl 113) hinaus die Befchäftigung von eignen oder fremden Kindern im