Contents : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

Der  Bundesrat  kann  vorfchrcibcn,  dafz,  foweit  das  Arbeitsentgelt  in  Preifen  zum
Ausdruck  kommt,  die  Preife  gemäjz  Abf.  I,  2  bekanntgegeben  werden.
Die  Beftimmu'ngen  des  Bundesrats  werden  durch  das  Reichs-Gefetzblatt  veröffentlicht ­
  und  dem  Reichstage  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.
§  4-  Wer  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgibt,  ift,  foweit  nicht  die  Ausgabe  in  Werkftätten
  der  in  §  I  Abf.  I  Satz  2  bezeichneten  Art  ftattfindet,  verpflichtet,  hierbei  denjenigen, ­
  welche  die  Arbeit  entgegennehmen,  auf  feine  Koftcn  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel ­
  auszuhändigen,  welche  Art  und  Umfang  der  Arbeit  fowie  die  dafür  feftgefetzten
Löhne  oder  Preife  enthalten.  Für  das  Ausarbeiten  neuer  Mufter  gilt  diefe  Beftimmung
nicht.
Für  einzelne  Gewerbezweige,  Betriebsarten  oder  befondere  Gruppen  von  Betrieben ­
  oder  Hausarbeitern  kann  der  Bundesrat  auf  Antrag  Beteiligter  Ausnahmen
gewähren.
Soweit  der  Bundesrat  auf  Grund  von  §  114  a  GO  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
vorgefchrieben  hat,  gelten  die  Vorfchriften  des  Abf.  I,  2  nicht.
§  5.  Die  zuftändige  Polizeibehörde  kann  auf  Antrag  der  Gewerbeauffichtsbeamten
durch  Verfügung  für  einzelne  Gewerbebetriebe  hinfichtlich  der  Einrichtung  der  Betriebsftätte
  und  der  Regelung  des  Betriebs  in  den  im  §  3  Abf.  !  bezeichneten  Räumen
anordnen,  was  zur  Vermeidung  einer  durch  die  Natur  des  Betriebs  nicht  gerechtfertigten ­
  Zeitverfäumnis  der  Hausarbeiter  bei  Empfangnahme  oder  Ablieferung
Von  Arbeit  erforderlich  und  nach  der  Natur  der  Anlage  ausführbar  erfcheint.  Für  die
Ausführung  ift  eine  angemeffene  Frift  zu  fetzen.
Für  Betriebe,  die  bei  Erla|z  diefes  Gefetzes  bereits  beftehen,  find,  folange  fie  nicht
erweitert  oder  wefentlich  verändert  werden,  nur  folche  Anforderungen  zuläffig,  welche
ohne  unverhältnismäjzige  Aufwendungen  ausführbar  find.
Gegen  die  Verfügung  ift  binnen  zwei  Wochen  die  Befchwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  zuläffig;  diefe  entfeheidet  endgültig.
§  6.  Soweit  fich  in  einzelnen  Gewerbezweigen  aus  der  Art  der  Befchäftigung
Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  ergeben,  kann  auf  Antrag  der  Gewerbeauffichtsbeamten
  die  zuftändige  Polizeibehörde  durch  Verfügung  für  einzelne
Werkftätten  diejenigen  Maßnahmen  anordnen,  welche  zur  Durchführung  der  folgenden
Grundfätze  erforderlich  find;
1.  Die  Werkftätten,  einfchliefzlich  der  Betriebsvorrichtungen,  Mafchinen  und  Gcrätfehaften,
  find  fo  einzurichten  und  zu  unterhalten,  da|z  die  Hausarbeiter
gegen  Gefahren  für  Leben  und  Gefundheit  foweit  gefchützt  find,  wie  es  die  Natur
des  Betriebs  geftattet.
Insbefondere  ift  für  genügendes  Licht,  ausreichenden  Luftraum  und  Luftwechfel,
  Befeitigung  des  bei  dem  Betrieb  entgehenden  Staubes,  der  dabei  entwickelten ­
  Dünfte  und  Gafe  fowie  der  dabei  entgehenden  Abfälle  zu  forgen.
Zum  Schutze  gegen  gefährliche  Berührungen  mit  Mafchinen  oder  Mafchinenteilen
  fowie  gegen  andere  in  der  Natur  der  Betriebsftätte  oder  des  Betriebs
liegende  Gefahren  find  die  erforderlichen  Vorrichtungen  herzuftellen.
2.  Auf  Gefundheit  und  Sittlichkeit  der  männlichen  Hausarbeiter  unter  18  Jahren
und  der  Hausarbeiterinnen  find  diejenigen  befondern  Rückfichten  zu  nehmen,
welche  durch  Alter  und  Gefchlecht  diefer  Arbeiter  geboten  find.
3.  Arbeiten,  bei  denen  dies  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  Leben  und  Gefundheit ­
  erforderlich  ift,  dürfen  nur  in  folchen  Räumen  verrichtet  werden,  welche
ausfchliejzlich  hierfür  benutzt  werden.
Zur  Durchführung  der  Nr.  2  kann  über  die  Vorfchriften  in  §  5  Abf.  1,  §  13
Abf.  I,  2  des  Gefetzes  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März
1903  (RGBl  113)  hinaus  die  Befchäftigung  von  eignen  oder  fremden  Kindern  im
            
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