Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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113—114.  Haftung  für  die  Erklärung.

r

ccl  Äccht  d  e  s  Waarenführers  in  Absicht  auf  d  i  e  V  o  r  l  e  s  u  n  g
d  e  r  s  ch  r  i  f  t  l  i  ch  e  n  E  r  k  l  ä  r  u  u  g.
113.  Der  Waarenführer  ist  berechtigt,  falls  er  nicht  selbst
die  van  ihm  beigebrachte  schriftliche  Erklärung  altsstellte,  bei  dem
Amte  anzusuchen,  daß  ihm  dieselbe  vorgelesen  und  dadurch  Gelegenheit ­
  ertheilt  werde,  das  Amt  auf  allenfalls  in  der  Erklärung  vorhandene ­
  Unrichtigkeiten  aufmerksam  zu  machen.
’  (8-  70  Z.  O..  8-  51  A.  U.)
c)  Des  Empfängers.
114.  Die  dem  Aussteller  der  Erklärung  für  dieselbe  obliegende ­
  Haftung  (Z.  108)  geht  bei  Einfuhrgütern  ans  den  in  der
Erklärung  genannten  Empfänger  der  Waare  über,  sobald  der  letztere ­
  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  die  erklärte  Sache
übernimmt,  oder  dem  Amte  alizcigt,  den  erklärten  Gegenstaltd  beziehen ­
  zu  wollen.
Diese  Anzeige  kann  nründlich  oder  schriftlich  angebracht  werden. ­
  Ist  dieselbe  nicht  durch  eine  eigene  Urkunde  ausgedrückt  worden, ­
  so  wird  solche  aus  dem  Rücken  der  Erklärung  über  die  Waarensendung,
  um  die  es  sich  handelt,  in  Kürze  angesetzt,  und  ist  von
dem  Empfänger  der  Waare  oder  dessen  Bevollmächtigten  mit  der
Namensunterschrift  zu  bekräftigen.  Bei  der  Unterfertigung  ist  sich
auf  die  für  die  Unterschrift  der  Erklärungen  (Z.  86,  88)  vor-  ;
gezeichnete  Weise  zu  benehmen.
Der  in  der  Erklärung  genannte  Empfänger  ist  befligt,  ehe
er  die  Annahme  des  Gegenstandes  dem  Amte  allzeigt,  bei  dem  letzteren ­
  anzusuchen,  daß  ihm  die  Erklärung  zur  Einsicht  mitgetheilt,
und  die  Besichtigung  der  Waare  gestattet  werde.
Sowol  diese  Besichtigung,  als  auch  die  Schließung  der  Behältnisse ­
  uild  die  vollständige  Zurückversetzung  derselben,  dann  der
Waare  selbst  in  den  Zustand,  in  dem  sich  beides  vor  der  Besichtigung ­
  befand,  hat  ausschließend  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Empfängers ­
  stattzufinden.  Der  Staatsschatz  übernimmt  in  dieser
Beziehung  weder  gegen  den  Aussteller  der  Erklärung,  noch  gegen
irgend  eine  andere  Person  eine  lvie  immer  geartete  Verbindlichkeit
oder  Haftung.  (§-  77  3«  O.,  8-  40  a.  u.)
Diese  Haftungsverbindlichkeit  geht  auch  auf  bie  ausgestellte  Samtäts-Fede
  über,  wenn  der  Waareneigenthümer  oder  dessen  Bevollmächtigter
keine  eigene  Erklärung  ausgestellt  und  derselbe  die  Fede  als  seine  eigene  Erklärung ­
  durch  seine  Unterschrift  anerkannt  hat.  (§.  390  A.  U.)
            
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