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113—114. Haftung für die Erklärung.
r
ccl Äccht d e s Waarenführers in Absicht auf d i e V o r l e s u n g
d e r s ch r i f t l i ch e n E r k l ä r u u g.
113. Der Waarenführer ist berechtigt, falls er nicht selbst
die van ihm beigebrachte schriftliche Erklärung altsstellte, bei dem
Amte anzusuchen, daß ihm dieselbe vorgelesen und dadurch Gelegenheit
ertheilt werde, das Amt auf allenfalls in der Erklärung vorhandene
Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen.
’ (8- 70 Z. O.. 8- 51 A. U.)
c) Des Empfängers.
114. Die dem Aussteller der Erklärung für dieselbe obliegende
Haftung (Z. 108) geht bei Einfuhrgütern ans den in der
Erklärung genannten Empfänger der Waare über, sobald der letztere
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die erklärte Sache
übernimmt, oder dem Amte alizcigt, den erklärten Gegenstaltd beziehen
zu wollen.
Diese Anzeige kann nründlich oder schriftlich angebracht werden.
Ist dieselbe nicht durch eine eigene Urkunde ausgedrückt worden,
so wird solche aus dem Rücken der Erklärung über die Waarensendung,
um die es sich handelt, in Kürze angesetzt, und ist von
dem Empfänger der Waare oder dessen Bevollmächtigten mit der
Namensunterschrift zu bekräftigen. Bei der Unterfertigung ist sich
auf die für die Unterschrift der Erklärungen (Z. 86, 88) vor- ;
gezeichnete Weise zu benehmen.
Der in der Erklärung genannte Empfänger ist befligt, ehe
er die Annahme des Gegenstandes dem Amte allzeigt, bei dem letzteren
anzusuchen, daß ihm die Erklärung zur Einsicht mitgetheilt,
und die Besichtigung der Waare gestattet werde.
Sowol diese Besichtigung, als auch die Schließung der Behältnisse
uild die vollständige Zurückversetzung derselben, dann der
Waare selbst in den Zustand, in dem sich beides vor der Besichtigung
befand, hat ausschließend auf Kosten und Gefahr des Empfängers
stattzufinden. Der Staatsschatz übernimmt in dieser
Beziehung weder gegen den Aussteller der Erklärung, noch gegen
irgend eine andere Person eine lvie immer geartete Verbindlichkeit
oder Haftung. (§- 77 3« O., 8- 40 a. u.)
Diese Haftungsverbindlichkeit geht auch auf bie ausgestellte Samtäts-Fede
über, wenn der Waareneigenthümer oder dessen Bevollmächtigter
keine eigene Erklärung ausgestellt und derselbe die Fede als seine eigene Erklärung
durch seine Unterschrift anerkannt hat. (§. 390 A. U.)