§ 144. 145. Grundrente.
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und Vergütung sämmtlicher behufs der Erzielung dieses
Ertrages gemachter Kapital- und Arbeitsverwendungen noch
erübrigt, und bezüglich in dem Preise jenes Ueberschusses.
Die Grundrente ist also der im Grundstücksertrage gewonnene
Werthsüberschuß über die aufgewendeten Productionskosten oder,
anders aufgefaßt, derjenige Theil des in Folge fortgesetzter
wirthschaftlicher Benutzung eines Grundstückes bezogenen Gesammteinkommens,
welcher nach Abzug der darin noch enthaltenen
Arbeitslöhne und Kapitalzinse übrig bleibt. Dieselbe wird seitens
des Grundeigenthümers dann im ausbedungenen Betrage bezogen,
wenn dieser sein Grundstück gegen eine bestimmte, den davon zu
erwartenden Ueberschuß aufwiegende Gegenleistung einem Anderen
zur Benutzung überläßt.
Uebrigens kann sich Grundrente nicht etwa blos bei Bauplätzen
und landwirthschaftlich als Garten-, Acker-, Wiesen-,
Weide- oder Waldland benutzten Flächen, sondern vielmehr bei
jeder nachhaltig productiven Benutzung von Grund und Boden
ergeben, z. B. auch bei Wasserkräften, Bleich- und Trockenplätzen,
bedingungsweise selbst bei Grubenfeldern rc.
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Dieselbe entsteht dadurch, daß die Erzielung gleichwerthiger
Ertragsmassen an gleichartigen Gütern vermittelst
der verschiedellen Grundstücke sehr ungleich große Verwendungen
an Kapital und Arbeit erfordert, lvährend der
Preis der ntittels Benutzung von Grundstücken producirá
Güter sich nach den Productionskosten richtet, welche in dem
zwar ungünstigsten aber zur Befriedigung des Bedarfs noch
nothwendigen Prvductionsfalle aufgewendet werden müssen.
Ihr Eintreten ist also an sich unvermeidlich mtb unabweisbar
dadurch bedingt, daß die Grundstücke nicht gleichmäßig
brauchbar und keineswegs beliebig vermehrbar, sondern in
beschränktem Maße vorhanden, die Bodenerzeugnisse dagegen
allgemein unentbehrlich sind.
Gleich gutes Getreide z. B. erlangt auf einem und demselben
Markte gleichen Preis, mag es auf dem nutzbarsten oder
auf dem mindest nutzbaren Ackerlande, dessen Bebauung sich