Full text : Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

24.  Begräbnisplätze  und  Krematorien
sowie  Beerdigungs-  und
Feuerbestattungswesen.

ei  der  Einführung  der  Zivilverwaltung  wurden  Erhebungen

über  die  seither  übliche  Einrichtung  der  Begräbnisplätze

JIL  J  und  über  die  für  die  Eeichenbestattung  geltenden  Bestimmungen ­
  angestellt.  Dabei  ergab  sich,  daß  irgend  welche  Vorschriften
nicht  existierten.  Jeder  konnte  sich  an  jedem  beliebigen  Orte  begraben ­
  lassen,  eine  Freiheit,  die  sich  praktisch  freilich  auf  die  Wohlhabenden ­
  beschränkte.  Nach  der  damaligen  Eage  der  Dinge  und
der  Kulturstufe,  auf  der  sich  die  Bevölkerung  befand,  erschien  eine
einheitliche  Regelung,  wie  sie  in  Japan  besteht,  unmöglich;  anderseits ­
  durfte  eine  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege  derart  wichtige
Angelegenheit  nicht  länger  sich  selbst  überlassen  bleiben.  Deshalb
wurden  im  Juni  1896  gewisse  den  Umständen  angepaßte  Normen
festgesetzt  und  den  Distriktbehörden  mitgeteilt,  damit  sie  auf  dieser
Grundlage  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  speziellere ­
  Anordnungen  treffen  sollten.
Im  Gegensätze  zu  den  Formosachinesen  bedienen  sich  die  auf
Formosa  lebenden  Japaner  besonders  häufig  der  Feuerbestattung,  weil
ja  die  Asche  ohne  jede  Schwierigkeit  in  die  Heimat  überführt  werden
kann.  Als  die  Zahl  der  J  apaner  immer  mehr  zunahm,  machte  sich  daher
das  Bedürfnis  nach  Feuerbestattungsanlagen  fühlbar.  Man  errichtete
infolgedessen  an  vielen  Orten  Krematorien.  Ihre  Bauart  war  aber
so  mangelhaft,  daß  unbedingt  eingeschritten  werden  mußte.  Deshalb ­
  wurden  auch  für  die  Krematorien  allgemeine  Normen  festgesetzt.
Sie  enthielten  u.  a.  Vorschriften  über  Bauart  und  Reinhaltung  und
wurden  den  Distriktbehörden  im  Februar  1897  mitgeteilt.  Sodann
wurde  im  Februar  1906  eine  Verordnung  über  die  Begräbnisplätze  und
Ueichenverbrennungsanstalten  sowie  über  die  Beerdigung  und  Verbrennung ­
  der  Reichen  erlassen.  ^Hiernach  wurden  alle  privaten
            
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