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müssen erstens von menschlichen Wohnungen und verkehrsreichen
Orten mindestens 120 Ken entfernt sein; sie dürfen zweitens nicht in
der Hauptwindrichtung eines Ortes liegen; sie müssen drittens mit
Ofenanlage und Rauchfang ausgestattet sein, damit der Geruch nicht
belästigend wirkt; endlich müssen sie mit einer über 1 Ken hohen
Mauer umgeben sein. Doch kommt diese vierte Beschränkung für
solche Anstalten in Wegfall, die, von menschlichen Wohnorten weit
entfernt, auf Bergen, Heiden usw. erbaut sind.
Noch gewisse andere vom hygienischen Standpimkt gefährliche
Gewohnheiten müssen beseitigt werden. So herrscht unter den
Formosachinesen jene sonderbare chinesische Sitte, das Knochen
gerüst, nachdem es durch die Verwesung der beerdigten Deiche von
allen weichen Teilen befreit ist, nochmals auszugraben, auszuwaschen
und dann in besonderen Urnenhäusern unterzubringen oder von
neuem zu beerdigen. Eine zweite ungleich bedenklichere Gepflogen
heit ist die, daß man den Leichnam in einem Sarge dicht verschließt
und dann eine Zeitlang — eine Woche bis zu drei Jahren — im Hause
behält. Beide Sitten fordern selbstverständlich das Eingreifen der
Verwaltung. Es wurde zunächst vorgeschrieben, daß zu solchen
Manipulationen in jedem Falle die behördliche Genehmigung eingeholt
werden müsse; diese wurde zur Aufbewahrung von Leichen im Hause
niemals erteilt, wenn der Betreffende an einer ansteckenden Krank
heit gestorben war.