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Wie der Gewinn, so ergibt sich aus der Kapitalnachweisung durch
Vergleich mit der vorigen, bzw. durch Einstellung des Grundkapi-
tals unter die Passiva der Bilanzverlust, die Kapitalverminderung.
Auf dem Verfügungskonto überwiegt um den gleichen Betrag die
Sollseite die Habenseite. Es wird beim Einzelkaufmann und der offe-
nen Handelsgesellschaft durch Übertrag des Verlustes ins Soll des
Kapitalkontos bzw. der Kapitalkonten ausgeglichen, bei der offenen
Handelsgesellschaft zu gleichen Teilen, wenn der Gesellschaftsver-
trag nichts Anderes bestimmt. Bei der Kapitalgesellschaft, wo das
Grundkapital einen besonderen Posten auf der passiven Seite bildet,
ergibt, wie der Gewinn, so auch der Verlust einen selbständigen
Posten, der auf die aktive Seite der Kapitalnachweisung und auf die
Sollseite des Bilanzkontos eingesetzt, Ausgleichung herbeigeführt. Er
bedeutet, daß das Grundkapital und die Rücklagen nicht mehr die
entsprechenden Aktiva zur Deckung haben. Man kann den Verlust
auch vom Verfügungskonto auf ein zu diesem Zwecke zu errichten-
des „Bilanzverlustkonto‘ übertragen. Zur Beseitigung des Verlust-
postens dient in erster Linie die Heranziehung der Rücklagen, von
denen insbesondere die gesetzliche zur Deckung von Bilanzverlusten
bestimmt ist. Die Rücklage wird insoweit aufgehoben; gebundene
Aktiva werden frei zur Ergänzung des Grundkapitals.
Soll Rücklagekonto Haben
| An Verfügungskonto 50.000 | Von Bilanzkonto (alt) 100.000 1
„ Bilanzkonto (neu) 50.000
Soll Verfügungskonto Haben
Verluste insgesamt 200.000 | Erträgnisse insgesamt 150.000
Von Rücklagekonto 50.000
Reicht eine allgemeine Rücklage nicht aus und bestehen Zweck-
rücklagen, so wird auf diese zurückgegriffen, denn Rücklagen sind
nicht denkbar, solange das Grundkapital nicht genügende Aktiva zur
Deckung gegenüberstehen hat.
Fehlt die Möglichkeit, den Verlust aus Rücklagen zu decken,
so kann er rechnungsmäßig dadurch ausgeschaltet werden,
daß der Nennbetrag des Grundkapitals dem Aktiven angepaßt, das
Grundkapital herabgesetzt wird. Bei der Aktiengesellschaft erfolgt
die Herabsetzung des Kapitals zur Beseitigung einer „Unterbilanz“
auf dem Wege der „Zusammenlegung“. Es werden z. B. drei Aktien
zu zweien vereinigt, zusammengelegt, das Grundkapital dem Nenn-
betrag nach um ein Drittel herabgesetzt. Ein Drittel der Aktien-
scheine wird vernichtet, auf den anderen wird die Herabsetzung des
Kapitals vermerkt. Das Anteilsrecht des Aktionärs bleibt dasselbe,
auch wenn er nunmehr statt drei Aktien im Nennwert von 3000 Mark
deren zwei im Nennwert von 2000 Mark hat. Es wird ein Vollzugs-
konto, Grundkapitalherabsetzungskonto, eingeschoben. Beispiel: Der
Verlustsaldo beläuft sich auf 300.000 Mark. Man setzt das Aktien-
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