Unsere Staatsbudgets werden nach dem Muster der Kassen
bücher der kaufmännischen Betriebe aufgestellt. Sie bestehen aus
allen Ein- und Ausgängen verschiedener Ressorts. In die Rubrik
der Staatseinnahmen werden daher auch die Gesamteinnahmen
der Staatseisenbahnen eingetragen, ohne Abzug der Betriebskosten,
sowie verschiedene umlaufende Posten und Ersparnisse. Bei einem
solchen Budgettypus ist es natürlich, daß die Summe der ange
gebenen ordentlichen Einnahmen dem tatsächlichen Quantum der
von der Regierung aus dem Volkseinkommen für die Verwaltungs
zwecke erhaltenen Werte nicht entspricht. Die effektiven Ein
nahmen sind in der Wirklichkeit geringer als die im Budget an
gezeigten Kasseeinnahmen.
Um den wichtigen Umfang der Steuerbelastung festzustellen,
müssen wir aus der Gesamtzahl der im Budget angeführten Ein
nahmen zuerst alle umlaufenden Einnahmen abschreiben, — Ueber-
weisungen aus den anderen Ressorts, Ersparnisse, Restbestände,
Einnahmen aus dem Verkauf untauglicher Gegenstände, Rück
zahlungen usw.
Verschiedene Betriebe, die zur Befriedigung der Staatsbedürf
nisse dienen, wie z. B. die Militärwaffenfabriken, figurieren im
Staatsbudget nur in der Ausgabeabteilung. In der Einnahmerubrik
werden nur solche Betriebe erwähnt, die ganz oder teilweise den
Bedürfnissen von Privaten dienen, so z. B. die Eisenbahnen, Buch
druckereien usw. Sobald ein Betrieb ganz oder fast ausschließlich
Privaten dient, kann er als eine Einnahmequelle des Staates an
gesehen werden. Der Fiskus eignet sich einen Teil des Volks
einkommens in der P'orm des Reinertrages dieser Betriebe an,
wie es z. B. bei den Eisenbahnen oder beim Branntweinmonopol
der Pall ist. Um diesen Reinertrag zu ermitteln, müssen wir von
den Bruttoeinnahmen die Betriebskosten abziehen. Dient dagegen
der Betrieb hauptsächlich den Zwecken der Verwaltung und ver
äußert nach außen nur einen geringen Teil seiner Erzeugnisse, so
daß der Ertrag derselben die Betriebskosten kaum oder gar nicht
zu decken vermag, so erhält der Staat davon keinen Reingewinn
und eignet sich folglich dadurch nichts vom Volkseinkommen an.
Die von solchen Betrieben gewonnenen Einnahmen verringern
nur die Betriebskosten.
bei solcher Erweiterung der Staatsfunktionen ist es geboten, um die Steuer
belastung richtig bestimmen zu können, die Verwaltungskosten von den Pro
duktionskosten getrennt zu behandeln.