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Das Betriebsrätegefeß.
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$ 9. Das Betriebsrätegefeß.
Don den in Artikel 165 der Reichsverfaffung aufgezählten Kör-
perfhaften bejtehen außer dem vorläufigen Reidhswirt-
I&aftsrat, der, wie f[hon fein Name befagt, eine proviforifche
Einrichtung darjtellt, bisher nur die Betriebsräte, Der Ent-
wurf zu einem „Gefjeß über Betriebsräte” wurde der Ders
fjaffunggebenden Deutfden Nationalverfammlung
bereits im Augujft 1919 vorgelegt. Das Gejeg, das nad fehr
fangen Beratungen am 4. Sebruar 1920 zuftande kam, bringt im
wefentlidjen eine Sortbildung der bereits beftehenden Arbeiters
und Angeftelltenausfhüffe, die unter dem Namen von „Räten“
neu ausgeftaltet und mit einer Anzahl neuer Rechte bedacht wur.
den. Dor allem wurde die kFediglidH beratende in eine mit»
entfdeidende Stimme und der rein foziale Wirkungskreis
in einen fozialen und wirtf{Haftliden umgewandelt. Mit po-
[itifdyjen Rechten wurden die Betriebsräte dagegen nicht aus»
geftattet. Im ganzen ftelt das Gefeg in der Form, in der es
[&ließlidh angenommen wurde, einen Kompromiß zwijdhen den
zinander bekämpfenden Intereffentengruppen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber dar.
In naditehendem fol fein Inhalt kurz wiedergegeben werden:
Betriebsräte mülfen in allen Betrieben eingefjeßt wer:
den, die in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer bejhäf:
tigen. Als „Betriebe“ gelten ale privaten Unternehmungen,
Gejdhäfte fowie Derwaltungen des öffentlidhen und privaten Rechts.
Betriebe mit weniger als 20, aber mindejtens 5 wahlberec:
tigten Arbeitnehmern wählen anftatt eines Betriebsrats einen
„Obmann“, der im wefentliden die gleidhen, wenn aud bes
Iqränktere Befugnifje hat wie der Betriebsrat.
Der Betriebsrat ift als Dertretung der gefamten Ar-
beitnehmerfcdhaft eines Betriebs gegenüber dem Unternehmer
gedacht. Die Arbeitnehmer gliedern fidh in die Gruppen der Ar-
beiter und der Angeftellten, die in bezug auf ihre Rechts»
telung fowie ihre Einzel- und Kollektivarbeitsverträge mandje
Unterfhiede voneinander aufweifjen. Jede diefer Gruppen erhält
innerhalb des Gefjamtbetriebsrats eine befondere Dertretung,
den „Arbeiterrat“ und den „Angeftelltenrat“. Die Größe
jeder Gruppe ift abhängig von dem Zahlenverhältnis der Arbeiter
und Angeftelltenfchaft zur Gefamtheit aller Arbeitnehmer. Don
der Beteiligung an den Betriebsräten ausgefhloffen find: