Full text: Schutz dem Arbeiter!

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gewachsen, um es auf seinen wahren Werth zurückzuführen. — Die Be 
deutung desselben reducirt sich noch mehr, wenn wir die „gewohnheits 
mäßige" Lebensnothdurft zur Grundlage nehmen. Angenommen, die 
„gewohnheitsmäßige" Lebensnothdurft umfaßt alle Bedürfnisse an 
Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Erholung rc., die 
ein menschenwürdiges Leben bedingen; die Befriedigung dieser Bedürf- 
uifse ist dem Arbeiter „durchschnittlich", d. h. in allen Lebens-Altern 
und-Lagen gesichert: dann gäbe es doch kaum noch eine „Arbeiter 
frage", dann wäre wenigstens das Ziel, was bisher als dringlich 
erachtet wurde, erreicht. 
Der Arbeiter ist — sagten wir — materiell meistens schlimmer 
gestellt, wie jeder andere Verkäufer, weil meistens ein Ueberangebot auf 
dem Arbeitsmarkt herrscht und er nicht in der Lage ist, günstigere Con- 
juncturen abzuwarten. Er ist meistens der Schwächere und muß die 
Bedingungen sich gefallen lassen, welche der Arbeitgeber stellt. Dieses 
ìst um so verhängnisvoller, als er nicht etwa das von der Person los 
gelöste, selbständig gewordene Arbeitsproduct, die bereits realisirte 
Arbeitsleistung verkauft, sondern dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft 
öur Disposition stellt. Im Arbeitsertrag ist die ganze Persönlichkeit 
des Arbeiters engagirt, er trägt in der That „seine Haut zu 
Markte": das ist der zweite fundamentale Unterschied des Ar 
de i tsv ertra ges von jedem andern Kaufverträge. 
Aus diesem besondern Charakter des Arbeitsvertrages gegen- 
uder andern Verträgen erwachsen nun auch dem Staate, als dem von 
Ģott gesetzten Träger der gesetzgebenden und richterlichen Gewalt, be- 
s on der e Aufgaben. Der Staat muß 
die persönliche Integrität des Arbeiters — Leben und Ge 
sundheit, Sittlichkeit, Familienleben — im Arbeitsvertrage schützen; 
2 - durch Gesetze und Institutionen Sorge tragen, daß der Arbeits 
lohn eine ausreichende, menschenwürdige Lebenshaltung 
ermöglicht. 
Schutz der Persönlichkeit — Sicherung und Hebung der wirthschaft- 
lchen Existenz: das sind die zwei großen Gebiete gesetzgeberischer Für- 
forge in der „Arbeiterfrage". Der Schutz der Persönlichkeit ist die 
ufgabe der sogenannten „Arbeiterschutz-Gesetzgebung", die Siche 
rung der wirthschaftlichen Existenz ist das Ziel der Arbeiterver- 
^cherungs-G esetzgebung. Damit ist wesentlich die Stellung und 
' e eutitng der Arbeiterschutz - Gesetzgebung in der Social-Gesetz- 
gebung überhaupt gekennzeichnet. 
Schon als „Rechtsstaat" hat der Staat die Pflicht, den Arbeiter 
111 şàen persönlichen Gütern zu schützen. Ueber Leben, Gesundheit und
	        
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