Full text : Schutz dem Arbeiter!

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gestalten.  Selbst  der  Begriff  steht  noch  nicht  fest,  wird  bald  enger,
bald  weiter  gefaßt.  So  war  noch  vor  einigen  Jahren  der  Ausdruck
„Fabrik-Gesetzgebung"  mehr  üblich  und  werden  auch  heute  noch  beide
Ausdrücke  promiscue  gebraucht,  während  thatsächlich  nicht  bloß  die  Fabriken, ­
  sondern  auch  Werkstätten  und  Hausindustrie,  vielfach  sogar  alle
gewerblichen  Unternehmungen  betroffen  werden.
So  sehr  auch  die  verschiedenen  Gesetzgebungen  nach  Inh  alt  (Maß  des
Schutzes,  Arbeitsdauer,  Bedingungen  der  Beschäftigung  rc.)  und  Umfang
(bezüglich  der  geschützten  Personen,  der  unterstellten  Unternehmungen  rc.)
von  einander  abweichen:  alle  Culturstaaten  haben  dem  Bedürfniß, ­
  die  „Freiheit"  des  Arbeitsvertrag  mit  schützenden  Schranken  zu
umgeben,  Rechnung  tragen  müssen.  Mit  der  Entwickelung  der  Industrie ­
  geht  überall  auch  der  weitere  Ausbau  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung
  Hand  in  Hand.  Gerade  die  Staaten,  welche  am  eifersüchtigsten ­
  über  „Freiheit"  und  „Volksrechte"  wachen  —  England,  die
Schweiz.  Nord-America,  Frankreich  —  haben  die  weitestgehenden
Arbeiterschutz-Bestimmungen  in  ihre  Gesetzgebung  aufgenommen.
Der  Industriestaat  par  excellence,  England,  hat  auch  die  ausgebildetste ­
  Arbeiterschutz-Gesetzgebung.  Und  gerade  in  der  englischen  Textilindustrie, ­
  d.  h.  in  dem  Gewerbe,  in  welchem  der  moderne  Fabrikbetrieb ­
  seine  erste  Entwickelung  fand,  ist  auch  der  principielle  Kampf  um
die  gesetzliche  Beschränkung  der  Herrschaft  des  Arbeitgebers  über  das
persönliche  Leben  der  Arbeiter  zuerst  zum  Austrag  gekommen,  —  ein
Kampf,  der  im  letzten  Jahrzehnt  des  18.  Jahrhunderts  beginnt  und  an
Großartigkeit  sich  mit  den  größten  socialen  Kämpfen  der  Geschichte  vergleichen ­
  läßt.  Position  für  Position  wurde  erobert.  Seit  1802  weist
fast  jedes  Jahrzehnt  solche  Gesetze  auf.  Endlich  im  Jahre  1847,  nachdem ­
  die  Abschlagszahlungen  auf  die  Forderungen  der  Arbeiter,  welche
frühere  Fabrikgesetze  geboten,  sich  als  ungenügend  erwiesen  hatten  und
bereits  1842  die  in  dem  Bergbau  Beschäftigten  eines  weitgehenden
Schutzes  theilhaftig  geworden,  errangen  die  Arbeiter  mit  dem  Erlaß  des
-3ehnstundengesetzes  den  vollen  Sieg.  1864  und  1867  wurden  auch
die  andern  Industriezweige  einbezogen.  In  dem  Fabrik-  und  Werkftättengesetz
  vom  27.  Mai  1878  wurden  dann  die  sämmtlichen
Zahlreichen  Bestimmungen  zum  physischen  und  geistig-sittlichen  Schutz
der  Arbeiter  codisicirt.
Die  zur  Untersuchung  der  Fabrikgesetze  und  ihrer  Wirkungen  niedergesetzte ­
  königliche  Commission  konnte  am  10.  Februar  1876  als  Resultat
eonstatiren:
,.Dic  zahlreichen  frühern  Untersuchungen  über  die  Lage  der  in  den  verschiedenen
bewerben  detz  Landes  beschäftigten  Kinder  und  Frauen  enthüllten  Zustände,  welche  das
            
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