Full text : Schutz dem Arbeiter!

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(sittliche)  Freiheit  kann  der  Arbeiter  selbst  nicht  als  absoluter  Herr  verfügen: ­
  er  ist  gebunden  durch  den  Willen  seines  Schöpfers,  diesem  verantwortlich. ­
  Viel  weniger  können  diese  Güter  Gegenstand  des  freien
Arbeitsvertrages  sein.  Einen  solchen  Vertrag,  der  diese  Güter  in  Frage
stellt,  kann  die  von  Gott  gesetzte  und  beschränkte  Obrigkeit  nie  und
nimmer  anerkennen;  ja  sie  hat  die  heilige  Pflicht,  so  weit  der  Arbeiter
selbst  nicht  im  Stande  ist,  sich  selbst  im  Besitz  dieser  Güter  zu  schützen,
ihm  gesetzlichen  Schutz  zu  leihen.
Diese  Schutzgesetzgebung  nun  umfaßt:
A.  Schutz  von  Gesundheit  und  Leben.  Dahin  gehört:
1.  Unfall-Verhütung.
2.  Krankheits-Verhütung.
3.  Verbot  übermäßiger,  die  Gesundheit  und  körperliche  Entwickelung ­
  gefährdender  Arbeit  (Maximal-Arbeitstag,  Einschränkung ­
  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit,  Verbot  bestimmter
g  esu  ndheits  g  efährli  che  r  Arbeiten).  Diese  Regelung  wird  sich
verschieden  gestalten  je  nach  Lebensalter  und  Geschlecht,  also  anders:
a)  für  jugendliche  Arbeiter;
b)  für  weibliche  Arbeiter;
c)  für  erwachsene  männliche  Arbeiter.
Jß.  Schutz  der  Sittlichkeit  und  des  Familienlebens.  Im  Speciellen ­
  ist  dahin  zu  rechnen:
1.  Schutz  der  Sonn-  und  Feiertagsruhe.
2.  Schutz  der  Sittlichkeit:  Trennung  der  Geschlechter  und  besondere ­
  Aufsicht  der  jugendlichen  Arbeiter,  Einschränkung  der  Nachtarbeit, ­
  Sicherung  des  Unterrichtes  der  Kinder  rc.
3.  Schutz  des  weiblichen  Berufes:  Einschränkung  resp.  Verbot
der  Arbeit  verheirat  heter  Frauen,  Haushaltungs-Unterricht  rc.
4.  Schutz  des  Familienlebens:  Maximal-Arbeitszeit,  Einschränkung
des  Kostgängerwesens,  Schutz  der  elterlichen  Autorität  rc.
Die  Regelung  der  Arbeitszeit:  Maximal-Arbeitstag,  Maximal-Arbeitswoche, ­
  Einschränkung  der  Nachtarbeit,  kommt  sowohl  der  Gesundheit  als
auch  der  Sittlichkeit  und  dem  Familienleben  zu  gute.
C.  S  chutz  der  Fre  ih  eit  und  der  Gerechtigkeit  des  ArbeitsVertrages. ­
  Als  wichtigste  Aufgaben  bieten  sich  da:
1.  Verbot  des  Trucksystems  (Auszahlung  der  Löhne  in  Baar);
2.  Festsetzung  einer  Fabrik-Ordnung,  in  welcher  die  gegenseitigen
Rechte  und  Pflichten  möglichst  genau  niedergelegt  sind.
Die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  als  modernes  „Arbeitsrecht"  ist
noch  in  der  Entwickelung  begriffen,  und  wird  sich  je  nach  der  Rechtsanschauung ­
  und  der  industriellen  Entwickelung  naturgemäß  verschieden
            
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