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zeugt sind, sowie für Gegenstände, die von ihnen zur Be-
arbeitung dieser Ländereien und für das Einholen der Ernte
vorübergehend aus- und wieder eingeführt werden, sofern
diese Ginfuhr zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
stattfindet und soweit die genannten Ländereien von den auf
niederländischem Gebiete gelegenen Bauernhöfen oder Woh-
nungen aus öewirtschaft werden.
Gleiche Freiheit kann Angehörigen benachbarter Staaten
gewährt werden, die auf dem Gebiete des Reichs Ländereien
in Benutzung haben, die sie von den auf ausländischem Ge-
biete gelegenen Bauernhöfen oder Wohnungen aus bewirt-
schaften, soweit Gegenstände in Frage kommen, die vorüber-
gehend nach den Niederlanden gebracht werden und sofern
in diesen Staaten den niederländischen Reichsangehörigen
gleiche Freiheit gewährt wird;
leere, gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände, sowie
für gebrauchte Umschließungen, die zur Beförderung von Waren
eigens verfertigt und eingerichtet sind, falls für diese Gegen-
stände, soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement
oder Stein angefertigt sind, urkundlich nachgewiesen wird,
daß sie dazu gedient haben, Waren des freien Verkehrs aus
den Niederlanden auszuführen;
neue Säcke und andre zur Verpackung dienende neue Gegen-
stände, die nach ihrer Befüllung hierzulande wieder ausgeführt
werden sollen;
naturgeschichtliche und ethnographische Gegenstände, Naturalien
und anatomische Präparate in Weingeist oder in andren
Stoffen, Bilder, Abgüsse und alle derartigen Gegenstände,
die für Unterrichtsanstalten und für öffentliche Museen oder
Sammlungen bestimmt sind und darin aufbewahrt bleiben;
Gegenstände, von denen nachgewiesen wird, daß sie Teile
von zollfreien, hierzulande zu bauenden oder herzustellenden
Fahrzeugen werden sollen ;
Teile von rollendem Eisenbahnmaterial oder von Luftfahr-
zeugen, die durch ausländische Eisenbahn- oder Luftverkehrs-
unternehmungen zum Ersatze des ihnen gehörenden, hierzu-
lande im internationalen Verkehre vorhandenen Materials
eingeführt werden;
gebrauchte Teile von rollendem Eissenbahnmaterial und von
Luftfahrzeugen sowie andres gebrauchtes Eisenbahn- und
Luftfahrzeugmaterial, das von niederländischen Eisenbahn-
oder Luftverkehrsunternehmungen eingeführt wird und aus
ihnen gehörendem, im internationalen Verkehre gebrauchtem
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschluß-
linien herrührt;
Eisenbahnmaterial und andre Waren, die erforderlich sind
für den Dienst von auf niederländischem Gebiete gelegenen,
durch im Ausland errichtete Eisenbahnunternehmungen be-
triebenen Anschlußstrecken sowie für die Anlage und den
Unterhalt der Strecke und der dazugehörigen Gebäude.
Diese Freiheit wird nur dann gewährt, wenn die ausländische
Eisenbahnunternehmung selbst oder irgendeine fremde Behörde
verpflichtet ist, das Diesbezügliche zu veranlassen und sofern
in dem in Betracht kommenden Nachbarstaate den nieder-
ländischen Eisenbahnunternehmungen wechselseitig gleiche
Freiheit zugesichert wird;
Särge mit Leichen und Urnen mit Asche von verbrannten
Leichen sowie für die damit eingeführten, zur Verzierung der
Särge und Urnen dienenden Gegenstände;
u) altertümliche Gegenstände, worunter Gegenstände oder Teile
von Gegenständen zu verstehen sind, von denen seitens der
Einführer oder in deren Namen nachgewiesen wird, daß die
Gegenstände älter als siebenzig Jahre sind. Diese Freiheit
kann nur dann gewährt werden, wenn die Gegenstände für
die Einfuhr bei den von Uns zu diesem Zwecke zu be-
zeichnenden Zollstellen angemeldet werden.
Die unter b, k, h und o aufgeführten Waren können auch von
der Verbrauchssteuer befreit werden; die unter b, j, k, o, & und u
aufgeführten außerdem von der Steuer auf Gold- und Silberwaren.
Artikel 20. Unser Finanzminister kann in besonderen Fällen
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregem Waren abgabenfrei zu-
lassen, die nur kurze Zeit hier im Lande verbleiben sollen.
Artikel 21. Unser Finanzminister ist befugt, unter den erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln abgabenfrei zuzulassen:
a) Reste und Abfälle von Waren, die in dem Zustand, in dem
sie sich bei der Einfuhr befinden, nicht mehr den Waren,
von denen sie herrühren, gleich zu erachten sind;
Waren, die wegen Beschädigung, Verderb oder Abnutzung
nicht mehr als zu dem Zwecke brauchbar zu erachten sind
und auch nicht mehr zu dem Zwecke brauchbar gemacht
werden können, zu dem sie in unversehrtem oder nicht be-
schädigtem oder nicht verdorbenem Zustand verwendet werden.
Artikel 22. Unser Finanzminister kann:
a) Erstattung von Abgaben gewähren, die bei der Einfuhr in-
folge eines Irrtums oder eines nicht beabsichtigten Versehens
zuviel oder zu Unrecht entrichtet sind;
Erstattung von Abgaben für eingeführte Waren gewähren,
die dem Empfänger nicht ausgeliefert werden konnten und
die wieder ausgeführt worden sind.
Artikel 23. Sofern im Tarif nicht anders bestimmt ist, werden,
abweichend von den Gesetzen über die Verbrauchsssteuern, bei der
Cinfuhr bezüglich der Ermittlung des Einfuhrzolls und der Verbrauchs-
steuer Teile eines Guldens, eines Kilogramms oder eines Liters
für einen vollen Gulden, ein volles Kilogramm und einen vollen
Liter gerechnet.
Ausnahmen von dieser Regel sind hinsichtlich der nach dem Ge-
wichte oder dem Maße zollpflichtigen Waren zulässig:
a) wenn die Menge, nach der der Zoll zu berechnen ist, weniger
als 1 kg oder 1 Liter beträgt;
b) wenn der für 1 kg oder für 1 Liter zu entrichtende Zoll
25 Cents oder mehr beträgt.
In diesen Fällen werden bei der Anwendung der Bestimmung
des ersten Absaßes Teile eines Hektogramms oder eines Deziliters
sür ein ganzes Hektogramm oder für ein ganzes Deziliter gerechnet.
Der zu entrichtende Zoll wird in vollen Cents in Rechnung ge
stellt, unter Fortlasssung von Teilen eines Cent, sofern sie 50/101 oder
weniger betragen.
Artikel 24. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes und soweit hinsichtlich der so zusammengestellten Waren kein
Zoll und keine Regelung im Tarif besteht, soweit weiterhin nicht die
Vermutung einer abssichtlichen Zusammenfügung zwecks Beeinträchtigung
der Rechte des Reichs naheliegt, werden Geräte, Hilfsmittel und ähn-
liche Artikel, die bei dem Gebrauche, dem Reinigen, der Instandsetzung
und der Handhabung von Waren gebraucht werden, wenn sie zugleich
mit den Waren, zu denen sie gehören, eingeführt werden, sowie
Gegenstände, die an den Waren befestigt sind oder daran befestigt
werden sollen, oder die sich im Augenblicke der Einfuhr in Fächern,
Schubladen oder an andren Stellen der Waren befinden, als nicht