Object: Niederlande

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zeugt sind, sowie für Gegenstände, die von ihnen zur Be- 
arbeitung dieser Ländereien und für das Einholen der Ernte 
vorübergehend aus- und wieder eingeführt werden, sofern 
diese Ginfuhr zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang 
stattfindet und soweit die genannten Ländereien von den auf 
niederländischem Gebiete gelegenen Bauernhöfen oder Woh- 
nungen aus öewirtschaft werden. 
Gleiche Freiheit kann Angehörigen benachbarter Staaten 
gewährt werden, die auf dem Gebiete des Reichs Ländereien 
in Benutzung haben, die sie von den auf ausländischem Ge- 
biete gelegenen Bauernhöfen oder Wohnungen aus bewirt- 
schaften, soweit Gegenstände in Frage kommen, die vorüber- 
gehend nach den Niederlanden gebracht werden und sofern 
in diesen Staaten den niederländischen Reichsangehörigen 
gleiche Freiheit gewährt wird; 
leere, gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände, sowie 
für gebrauchte Umschließungen, die zur Beförderung von Waren 
eigens verfertigt und eingerichtet sind, falls für diese Gegen- 
stände, soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement 
oder Stein angefertigt sind, urkundlich nachgewiesen wird, 
daß sie dazu gedient haben, Waren des freien Verkehrs aus 
den Niederlanden auszuführen; 
neue Säcke und andre zur Verpackung dienende neue Gegen- 
stände, die nach ihrer Befüllung hierzulande wieder ausgeführt 
werden sollen; 
naturgeschichtliche und ethnographische Gegenstände, Naturalien 
und anatomische Präparate in Weingeist oder in andren 
Stoffen, Bilder, Abgüsse und alle derartigen Gegenstände, 
die für Unterrichtsanstalten und für öffentliche Museen oder 
Sammlungen bestimmt sind und darin aufbewahrt bleiben; 
Gegenstände, von denen nachgewiesen wird, daß sie Teile 
von zollfreien, hierzulande zu bauenden oder herzustellenden 
Fahrzeugen werden sollen ; 
Teile von rollendem Eisenbahnmaterial oder von Luftfahr- 
zeugen, die durch ausländische Eisenbahn- oder Luftverkehrs- 
unternehmungen zum Ersatze des ihnen gehörenden, hierzu- 
lande im internationalen Verkehre vorhandenen Materials 
eingeführt werden; 
gebrauchte Teile von rollendem Eissenbahnmaterial und von 
Luftfahrzeugen sowie andres gebrauchtes Eisenbahn- und 
Luftfahrzeugmaterial, das von niederländischen Eisenbahn- 
oder Luftverkehrsunternehmungen eingeführt wird und aus 
ihnen gehörendem, im internationalen Verkehre gebrauchtem 
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschluß- 
linien herrührt; 
Eisenbahnmaterial und andre Waren, die erforderlich sind 
für den Dienst von auf niederländischem Gebiete gelegenen, 
durch im Ausland errichtete Eisenbahnunternehmungen be- 
triebenen Anschlußstrecken sowie für die Anlage und den 
Unterhalt der Strecke und der dazugehörigen Gebäude. 
Diese Freiheit wird nur dann gewährt, wenn die ausländische 
Eisenbahnunternehmung selbst oder irgendeine fremde Behörde 
verpflichtet ist, das Diesbezügliche zu veranlassen und sofern 
in dem in Betracht kommenden Nachbarstaate den nieder- 
ländischen Eisenbahnunternehmungen wechselseitig gleiche 
Freiheit zugesichert wird; 
Särge mit Leichen und Urnen mit Asche von verbrannten 
Leichen sowie für die damit eingeführten, zur Verzierung der 
Särge und Urnen dienenden Gegenstände; 
u) altertümliche Gegenstände, worunter Gegenstände oder Teile 
von Gegenständen zu verstehen sind, von denen seitens der 
Einführer oder in deren Namen nachgewiesen wird, daß die 
Gegenstände älter als siebenzig Jahre sind. Diese Freiheit 
kann nur dann gewährt werden, wenn die Gegenstände für 
die Einfuhr bei den von Uns zu diesem Zwecke zu be- 
zeichnenden Zollstellen angemeldet werden. 
Die unter b, k, h und o aufgeführten Waren können auch von 
der Verbrauchssteuer befreit werden; die unter b, j, k, o, & und u 
aufgeführten außerdem von der Steuer auf Gold- und Silberwaren. 
Artikel 20. Unser Finanzminister kann in besonderen Fällen 
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregem Waren abgabenfrei zu- 
lassen, die nur kurze Zeit hier im Lande verbleiben sollen. 
Artikel 21. Unser Finanzminister ist befugt, unter den erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln abgabenfrei zuzulassen: 
a) Reste und Abfälle von Waren, die in dem Zustand, in dem 
sie sich bei der Einfuhr befinden, nicht mehr den Waren, 
von denen sie herrühren, gleich zu erachten sind; 
Waren, die wegen Beschädigung, Verderb oder Abnutzung 
nicht mehr als zu dem Zwecke brauchbar zu erachten sind 
und auch nicht mehr zu dem Zwecke brauchbar gemacht 
werden können, zu dem sie in unversehrtem oder nicht be- 
schädigtem oder nicht verdorbenem Zustand verwendet werden. 
Artikel 22. Unser Finanzminister kann: 
a) Erstattung von Abgaben gewähren, die bei der Einfuhr in- 
folge eines Irrtums oder eines nicht beabsichtigten Versehens 
zuviel oder zu Unrecht entrichtet sind; 
Erstattung von Abgaben für eingeführte Waren gewähren, 
die dem Empfänger nicht ausgeliefert werden konnten und 
die wieder ausgeführt worden sind. 
Artikel 23. Sofern im Tarif nicht anders bestimmt ist, werden, 
abweichend von den Gesetzen über die Verbrauchsssteuern, bei der 
Cinfuhr bezüglich der Ermittlung des Einfuhrzolls und der Verbrauchs- 
steuer Teile eines Guldens, eines Kilogramms oder eines Liters 
für einen vollen Gulden, ein volles Kilogramm und einen vollen 
Liter gerechnet. 
Ausnahmen von dieser Regel sind hinsichtlich der nach dem Ge- 
wichte oder dem Maße zollpflichtigen Waren zulässig: 
a) wenn die Menge, nach der der Zoll zu berechnen ist, weniger 
als 1 kg oder 1 Liter beträgt; 
b) wenn der für 1 kg oder für 1 Liter zu entrichtende Zoll 
25 Cents oder mehr beträgt. 
In diesen Fällen werden bei der Anwendung der Bestimmung 
des ersten Absaßes Teile eines Hektogramms oder eines Deziliters 
sür ein ganzes Hektogramm oder für ein ganzes Deziliter gerechnet. 
Der zu entrichtende Zoll wird in vollen Cents in Rechnung ge 
stellt, unter Fortlasssung von Teilen eines Cent, sofern sie 50/101 oder 
weniger betragen. 
Artikel 24. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses 
Gesetzes und soweit hinsichtlich der so zusammengestellten Waren kein 
Zoll und keine Regelung im Tarif besteht, soweit weiterhin nicht die 
Vermutung einer abssichtlichen Zusammenfügung zwecks Beeinträchtigung 
der Rechte des Reichs naheliegt, werden Geräte, Hilfsmittel und ähn- 
liche Artikel, die bei dem Gebrauche, dem Reinigen, der Instandsetzung 
und der Handhabung von Waren gebraucht werden, wenn sie zugleich 
mit den Waren, zu denen sie gehören, eingeführt werden, sowie 
Gegenstände, die an den Waren befestigt sind oder daran befestigt 
werden sollen, oder die sich im Augenblicke der Einfuhr in Fächern, 
Schubladen oder an andren Stellen der Waren befinden, als nicht
	        
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