Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Verträgen, die von der Exekutive nicht mehr verlangen, als was 
sie ohnehin durch das Landesrecht zu thun ermächtigt ist, — man 
nennt sie self executing treaties — und denjenigen, deren Wort- 
laut entweder eine Pflicht zur Gesetzgebung oder eine Pflicht 
zu solchen Handlungen der vollziehenden Gewalt statuirt, zu deren 
Vornahme es vom Standpunkte des Landesrechts erst einer gesetz- 
lichen Ermächtigung bedarf. Es ist zum Mindesten für diesen zweiten 
Fall anerkannt, dass nicht schon der Vertrag, sondern erst eine 
in Gemässheit des Vertrags ergehende Kongressakte einen auch 
von den Gerichten anzuwendenden Rechtssatz schaffen kann. 
Wenn z. B. ein auswärtiger Staat bei einer Gebietsabtretung an 
die Union sich ausbedingt, die von ihm bis zu gewissem Zeit- 
punkte in dem cedirten Gebiete vorgenommenen Landvergabungen 
(grants) sollten vom Cessionar „ratified and confirmed“ 
werden‘), oder wenn ein anderer sich zusichern lässt, seinen im 
Unionsgebiete aufhältlichen Unterthanen sollten gewisse Privi- 
legien und Immunitäten eingeräumt werden?), so bedeutet das 
nur ein „agreement for legislation‘“, und objektives Recht ent- 
steht nicht eher, als der Kongress ein entsprechendes Gesetz er- 
lassen hat.?) Aber auch sonst hat man die „gesetzliche Kraft“ 
der Verträge sich nicht ohne Weiteres schon an ihren Abschluss 
knüpfen lassen. Einmal ist die Staatspraxis durchaus nicht ab- 
geneigt gewesen, bei Verträgen, die Geldzahlungen oder Aende- 
rungen des Landesrechts herbeiführen sollten, nach der Ratifi- 
kation auch noch die Beschlussfassung des Repräsentantenhauses 
hierüber einzuholen; nur darum dreht sich bekanntlich der 
Streit, ob das Haus hierin frei oder gebunden sei.) Ferner 
aber verlangt die Judikatur, wenn ein Vertrag „gesetzliche Ver- 
bindlichkeit für die Bürger‘ erhalten soll. ansser der Patifikation 
1) So namentlich der vielumstrittene Artikel 8 des Vertrags mit Spanien 
vom 22, Febr. 1819 (M. N. R. V v. 328: Treaties and Conventions. Washington 
1889, p. 1016). 
2) Wie den chinesischen Arbeitern nach dem Vertrage vom 17. Novbr. 
1880 (M. N. R. G.? XI p. 730). 
3) Story a. a. O0. p. 606, Wharton, Commentaries. p. 583 foll. und die 
Entscheidungen in Sachen Foster v. Neilson, Peters Rep. II p. 253, 314; U. 
St. v. Arredondo, ebenda. VI p. 691; Garcia v. Lee, ebenda XII p. 511 und 
neuerdings Baldwin v. Franks, U. St. Reports CXX p. 678. Weitere Prä- 
judicien bei Wharton, Digest. II p. 27. 
4) Vergl. E. Meier a. a. 0. S. 165. 
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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